Zwar ist es nachts noch bitterkalt — doch tagsüber wärmt die Spätwintersonne schon ganz ordentlich. Und macht Lust auf Frühling. Nicht nur uns, auch den wildlebenden Piepmätzen.
Anne Dolff vom Verein StadtNatur: “Der größte Teil der gefiederten Flieger ist bereits eifrig mit Nestbau und Brüten beschäftigt. Damit sie dabei ungestört bleiben, dürfen nun bundesweit weder Hecken, Gebüsche, lebende Zäune noch Bäume entlang von Straßen oder freien Landschaft geschnitten, gestutzt oder gar gerodet werden. Die Schonzeit gilt auch für Röhricht und Schilf. So steht’s in Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes.”
Dieses Gesetz gilt grundsätzlich – auch in Privatgärten. Bäume, Sträucher, Röhrichte und Schilf mit besetzten Nestern oder Höhlen sind streng geschützt, dürfen keinesfalls beseitigt werden. Übrigens unterliegen auch die beliebten Weidenkätzchen dieser Regelung – sie sind eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge.
Also bitte jetzt im Interesse der gefiederten Freunde nach Möglichkeit ganz auf Fällungen oder Beschnitt verzichten!
Sollte ein Schnitt – zum Beispiel aus Sicherheitsgründen – nicht zu vermeiden sein, dann unbedingt auf Kettensägen und Motor- Heckenscheren in Nestnähe verzichten. Klar, dass der Krach bei den brütenden Schnabelträgern Panik auslöst. Dann kann es passieren, dass sie sich nicht mehr zum Nest zurück trauen, ihre Brut dann jämmerlich zugrunde geht.
Übrigens:
Nicht nur das Zerstören oder Entfernen von Nestern und Gelegen ist streng verboten – das Töten der Tiere sowieso. Und: wer die Wildtiere auch nur stört, macht sich bereits strafbar.
StadtNatur-Tipp:
Wenn Sie einen solchen Verstoß beobachten oder befürchten, suchen Sie bitte erst das Gespräch. Vielleicht weiß die Person gar nicht was sie da anrichtet, vielleicht kann ja noch ein Tierleid vermieden werden.
Bei Uneinsichtigkeit sollte man das Ordnungsamt unter 0211 8994000 informieren – die mobilen Mitarbeiter kümmern sich auch um den Schutz von Tieren und Pflanzen. Sie sind berechtigt die Fortsetzung der gesetzwidrigen Arbeiten unter Strafandrohung zu verbieten. Und das kann teuer werden, Geldbußen bis zu 50.000 Euro sind möglich