Bestimmte Per­so­nen­grup­pen kön­nen ein­ma­li­gen Zuschuss beantragen

Düs­sel­dor­fer Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die auf­grund der Coro­na­pan­de­mie mit deut­lich weni­ger Geld aus­kom­men müs­sen und somit vor exis­ten­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten ste­hen, sol­len einen ein­ma­li­gen Zuschuss aus dem Corona-Här­te­fall­fonds erhal­ten kön­nen. Das hat der Rat in sei­ner Sit­zung am 14. Mai ein­stim­mig beschlos­sen. Durch die soge­nannte Teil­ha­be­pau­schale soll bei­spiels­weise die digi­tale Aus­stat­tung und die Nut­zung von alter­na­ti­ven Lern­for­men geför­dert wer­den, um sich so auf die Zeit nach der Pan­de­mie vor­be­rei­ten zu kön­nen. Dies kann zum Bei­spiel durch den Kauf von PCs oder Lap­tops und mit Hilfe neuer Soft­ware gelin­gen. Auch Mehr­auf­wen­dun­gen bei der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung, die durch die Corona-Pan­de­mie aus­ge­löst wer­den, sol­len finan­ziert wer­den kön­nen, bei­spiels­weise der Abschluss eines Online-Zeitungsabonnements.

Die Teil­ha­be­pau­schale dient nicht der Siche­rung des täg­li­chen Lebens­un­ter­halts, da dafür Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chende nach SGB II oder Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung nach dem SGB XII zu bean­tra­gen sind. “Wir alle lei­den unter den Aus­wir­kun­gen der Coro­na­pan­de­mie. Aber einige hat es beson­ders hart getrof­fen und sie sind in beson­dere wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten und es fällt ihnen schwe­rer als ande­ren, den All­tag zu bewäl­ti­gen. Mit der Teil­ha­be­pau­schale wol­len wir ihnen die Mög­lich­keit geben, selbst aktiv zu wer­den und am gesell­schaft­li­chen und sozia­len Leben teil­ha­ben zu kön­nen”, erklärt Ober­bür­ger­meis­ter Tho­mas Geisel.

Der Corona-Här­te­fall­fonds wurde für Arbeit­neh­mer, Werk­stu­den­ten, Stu­den­ten und Rent­ner mit Mini­job sowie solo­selb­stän­dige Künst­ler ein­ge­rich­tet. Jede Per­son der Ziel­gruppe muss ihren Haupt­wohn­sitz in Düs­sel­dorf haben und sich in einer exis­ten­zi­el­len Not­lage befin­den. Im Ein­zel­nen müs­sen die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen eben­falls erfüllt sein, um die ent­spre­chende Teil­ha­be­pau­sche zu erhal­ten: Bei Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern muss das monat­li­che Net­to­er­werbs­ein­kom­men in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April weni­ger als 2.200 Euro betra­gen haben und es wird auf­grund der Corona-Pan­de­mie Kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen, durch das der Lebens­un­ter­halt nicht mehr sicher­ge­stellt wer­den kann.

Sie kön­nen fol­gende Teil­ha­be­pau­scha­len erhalten:

  • Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ohne Kin­der, die allein in einem Haus­halt leben, kön­nen 500 Euro erhalten
  • Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ohne Kin­der, die zu zweit oder mehr Per­so­nen in einem Haus­halt leben, kön­nen 750 Euro bekommen
  • Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die mit min­des­tens einem Kind im Haus­halt leben, für das Anspruch auf Kin­der­geld besteht, kön­nen 1.000 Euro erhalten.
  • Sollte bei Werk­stu­den­tin­nen und Werk­stu­den­ten das Ein­kom­men weg­ge­fal­len sein, kön­nen sie eine Teil­ha­be­pau­schale in Höhe von 400 Euro aus­be­zahlt bekommen.
  • Rent­ne­rin­nen und Rent­ner sowie Stu­den­tin­nen und Stu­den­ten, deren Mini­job weg­ge­fal­len ist, erhal­ten eine Pau­schale in Höhe von 300 Euro. Stu­den­ten müs­sen zusätz­lich Leis­tun­gen nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (BAföG) beziehen.
  • Solo­selb­stän­dige Künst­le­rin­nen und Künst­ler müs­sen min­des­tens die Hälfte ihres Ein­kom­mens nicht nur vor­rü­ber­ge­hend durch ihre künst­le­ri­sche Tätig­keit erzie­len. Außer­dem dür­fen sie bis­her keine För­de­rung durch andere staat­li­che Stel­len für den mit der Teil­ha­be­pau­schale ver­bun­de­nen Zweck erhal­ten haben.

In allen Fäl­len muss sicher­ge­stellt sein, dass vor der Antrag­stel­lung alle ande­ren gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schöpft wur­den, wie bei­spiels­weise Leis­tun­gen aus dem Sozi­al­schutz­pa­ket. Außer­dem muss die ent­stan­dene Not­lage durch die Corona-Pan­de­mie ver­ur­sacht wor­den sein. Die Bedürf­tig­keit und die Aus­schöp­fung aller ande­ren Hil­fen ist glaub­haft zu machen. Die Ver­wen­dung des Teil­ha­be­zu­schuss muss nicht nach­ge­wie­sen werden.

Der Antrag auf die Teil­ha­be­pau­schale kann auf der Inter­net­seite www.duesseldorf.de/soziales/corona-haertefallfonds ab Frei­tag, 15. Mai, her­un­ter­ge­la­den bezie­hungs­weise online aus­ge­füllt wer­den. Die Anträge kön­nen längs­tens bis zum 31. August 2020 gestellt wer­den. Sollte das Bud­get des Corona-Här­te­fall­fonds vor­her erschöpft sein, kann die Teil­ha­be­pau­schale nicht aus­ge­zahlt wer­den. Die Anträge wer­den in der Rei­hen­folge ihres Ein­gangs berücksichtigt.