Kurzzeitvermietungen für touristische Zwecke und einen Leerstand von mehr als sechs Monaten müssen Vermieterinnen und Vermieter sowie Nutzerinnen und Nutzer von Wohnraum seit dem 1. Juli 2021 beim Amt für Wohnungswesen anzeigen. Dabei ist zu beachten, dass in Düsseldorf Wohnungen maximal 90 Tage (für Studierende 180 Tage) pro Jahr zu touristischen Zwecken kurzzeitvermietet werden dürfen und ein Leerstand nicht länger als sechs Monate andauern darf.
Unabhängig von der Dauer müssen Kurzzeitvermietungen und Leerstände dem Amt für Wohnungswesen angezeigt werden. Dies kann schriftlich auf dem Postweg an das Amt für Wohnungswesen, Wohnungsaufsicht, Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf, oder per E‑Mail an wohnungsaufsicht@duesseldorf.de erfolgen.
Die Anzeige muss neben den Kontaktdaten der/des Anzeigenden insbesondere die Adresse des betroffenen Wohnraumes, Angaben zu dessen Lage im Gebäude, Größe, wesentliche Ausstattung und Nettokaltmiete enthalten. Darüber hinaus müssen Beginn und Dauer der Kurzzeitvermietung beziehungsweise des Leerstandes angegeben werden. Die Anzeige wird beim Amt für Wohnungswesen im Fachbereich Wohnungsaufsicht erfasst. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht können Bußgelder verhängt werden.
Voraussichtlich ab 1. Juli 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Wohnraum darüber hinaus bei Kurzzeitvermietungen mit Hilfe eines Online-Verfahrens des Landes NRW eine Wohnraumidentifikationsnummer für die betreffende Wohnung generieren. Diese Wohnraumidentifikationsnummer muss dann sowohl bei der Anzeige der Kurzzeitvermietung beim Amt für Wohnungswesen wie auch bei der Bewerbung der Wohnung, zum Beispiel in Online-Portalen, angegeben werden.