Auch die Stra­ßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren stei­gen Foto: LOKALBÜRO

Mit dem Jah­res­wech­sel tre­ten meh­rere Ände­run­gen bei Gebüh­ren in Kraft/Keine Ände­run­gen bei Grund- und Gewerbesteuer

Mit dem Jah­res­wech­sel tre­ten meh­rere Ände­run­gen bei Gebüh­ren in Kraft. Es gibt keine Steu­er­ver­än­de­run­gen. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Überblick:

Abfall­ge­büh­ren
Die Rest­müll­ge­büh­ren für 2022 müs­sen um durch­schnitt­lich rund 4,5 Pro­zent ange­ho­ben wer­den. Dies hatte der Rat der Stadt in sei­ner Sit­zung am Don­ners­tag, 16. Dezem­ber, beschlos­sen. Grund sind die stark gestie­ge­nen Men­gen an Rest- und Bio­müll sowie Sperrmüll.

Die erfasste Menge an Rest­müll unter­liegt wei­ter­hin Schwan­kun­gen, ist ab dem 1. Quar­tal 2021 aber wie­der gestie­gen. Dem­entspre­chend waren höhere Ent­gelte für die Ent­sor­gung in der Müll­ver­bren­nungs­an­lage zu zah­len. Für 2022 wird wei­ter­hin mit einem erhöh­ten Rest­ab­fall­auf­kom­men gerech­net, was sich in der Gebüh­ren­kal­ku­la­tion mit einem Gebüh­ren­an­stieg von 1,4 Pro­zent bemerk­bar macht.

Durch eine wei­ter­hin stär­kere Nach­frage nach der Bio­tonne ist auch die Menge des Bio­ab­falls von in der Spitze 2.500 Ton­nen im 2. Quar­tal des Jah­res 2018 auf in der Spitze mehr als 3.500 Ton­nen im 2. Quar­tal 2021 gestie­gen. Dies führt zu einem Anstieg der Abfall­ge­büh­ren um 0,25 Pro­zent. Ohne diese Ent­wick­lung wäre die Rest­müll­menge noch stär­ker gestie­gen als oben beschrieben.

Beson­ders hoch ist die Stei­ge­rung beim Sperrmüllaufkommen.:
Sperr­müll Quar­tale III/2018 bis II/2019: 17.070 Tonnen
Sperr­müll Quar­tale III/2019 bis II/2020: 18.344 Tonnen
Sperr­müll Quar­tale III/2020 bis II/2021: 20.204 Tonnen

Die Zahl der Anmel­dun­gen zur Sperr­müll­ab­fuhr stieg von jeweils knapp 150.000 in den Jah­ren bis 2019 auf knapp 190.000 im Jahr 2020, auch im lau­fen­den Jahr 2021 wird mit rund 190.000 Anmel­dun­gen gerech­net. Dazu wer­den zusätz­li­ches Per­so­nal und zusätz­li­che Fahr­zeuge ein­ge­setzt, was zu ent­spre­chen­den Kos­ten­stei­ge­run­gen führt.

Mit den stei­gen­den Abfall­men­gen fal­len höhere Ent­sor­gungs­kos­ten an, die in der Gebüh­ren­kal­ku­la­tion für 2022 abge­bil­det wer­den müs­sen. Daher müs­sen die Rest­müll­ge­büh­ren für das Jahr 2022 im Durch­schnitt um 4,5 Pro­zent stei­gen. Für eine 120-Liter-Rest­müll­tonne im Voll­ser­vice bei­spiels­weise steigt die Gebühr von 481,68 Euro (2021) auf 502,56 Euro (2022) um 20,88 Euro im Jahr.

Die jähr­li­che Voll­ser­vice-Gebühr für Bio- und Papier­ton­nen bis 240 Liter Volu­men steigt von 32,67 auf 32,88 Euro, also um 11 Cent.
Aller­dings fin­den sich im Rest­müll immer noch große Men­gen an Wert­stof­fen, zum Bei­spiel über 10 Pro­zent Papier und mehr als 40 Pro­zent Bio­müll. Wer Papier und Biomüll/Grünschnitt statt­des­sen über die blaue Tonne und die braune Tonne ent­sorgt, kann mög­li­cher­weise sein Min­dest­rest­müll­vo­lu­men auf mini­mal 15 Liter pro Per­son wei­ter redu­zie­ren und so gege­be­nen­falls zu einer klei­ne­ren Rest­müll­tonne und damit einer gerin­ge­ren Rest­müll­ge­bühr wech­seln. Zu einer mög­li­chen Umstel­lung der Behäl­ter­grö­ßen berät das Amt für Umwelt- und Ver­brau­cher­schutz unter www.duesseldorf.de/abfall sowie per E‑Mail an stadtsauberkeit@duesseldorf.de oder tele­fo­nisch beim “Ser­vice­te­le­fon Stadt­s­au­ber­keit” unter Tele­fon 0211–8925050. Dort wird Bür­ge­rin­nen und Bür­gern auch dabei gehol­fen, geeig­nete Stand­plätze für alle Behäl­ter zu finden.

Die Erfas­sung und die Ent­sor­gung der Abfälle kos­tet die Stadt Düs­sel­dorf rund 97,5 Mil­lio­nen Euro im Jahr. Diese aus Gebüh­ren zu finan­zie­rende Summe wird voll­stän­dig und aus­schließ­lich für Ser­vice­leis­tun­gen, die in der Abfall­samm­lung und ‑ent­sor­gung anfal­len, ver­wen­det. Das heißt, bei der Gebüh­ren­kal­ku­la­tion wer­den nach betriebs­wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen nur die Kos­ten ange­setzt, die durch die Abfall­erfas­sung und ‑ent­sor­gung ent­ste­hen. Neben der Müll­ent­sor­gung gehö­ren dazu auch die Ent­sor­gung des Mülls aus den Stra­ßen­pa­pier­kör­ben und die Besei­ti­gung wil­der Müll­ab­la­ge­run­gen im öffent­li­chen Stra­ßen­raum, wenn sich Ver­ur­sa­cher nicht ermit­teln lassen.

Stra­ßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren
Auch im öffent­li­chen Raum stei­gen die Kos­ten für die Besei­ti­gung des Abfalls an. Die Gebüh­ren für die Stra­ßen­rei­ni­gung im Jahr 2022 stei­gen daher im Durch­schnitt um 1,5 Pro­zent. In der in Düs­sel­dorf häu­figs­ten Rei­ni­gungs­klasse bedeu­tet dies einen Anstieg von 8,40 Euro jähr­lich je Ver­an­la­gungs­me­ter auf 8,52 Euro jährlich.

Gebüh­ren für Fried­höfe und das Krematorium
Das Garten‑, Fried­hofs- und Forst­amt hat die Fried­hofs­ge­büh­ren für das Jahr 2022 kal­ku­liert. Das Ziel dabei ist ein ins­ge­samt mög­lichst sta­bi­les Gebüh­ren­auf­kom­men. Auf­grund gestie­ge­ner Betriebs‑, Sach- und Per­so­nal­kos­ten muss­ten die Gebüh­ren­ta­rife jedoch mode­rat ange­passt wer­den. Der Stadt­rat hat in sei­ner Sit­zung den Anstieg der Gebüh­ren im Durch­schnitt um 2,65 Pro­zent zuge­stimmt. Dies ist die erste Preis­er­hö­hung seit 2015.

Eine Sarg-Ein­zel­grab­stätte mit 20 Jah­ren Ruhe­frist erhöht sich auf 1.059,16 Euro — bis­her 1.030,18 Euro, das Sarg-Wahl­grab mit 20 Jah­ren Nut­zungs­zeit auf 1.402,20 Euro — bis­her 1.346,00 Euro.

Ein Urnen-Ein­zel­grab mit 20 Jah­ren Lauf­zeit kos­tet künf­tig 949,65 Euro — bis­her 929,33 Euro, wäh­rend sich das Urnen-Wahl­grab für drei Urnen mit einer Lauf­zeit von 20 Jah­ren von 1.287,80 Euro auf 1.338,80 Euro erhöht.

Das Garten‑, Fried­hofs- und Forst­amt bie­tet ab dem kom­men­den Jahr mit der Urnen-Wahl­grab­stätte “Urnen­ste­len­hain” eine neue Bestat­tungs­form an. Eine Urnen­stele mit Platz für bis zu drei Urnen und einer Lauf­zeit von 30 Jah­ren kos­tet inklu­sive der Pflege 2.581.76 Euro. Das Ange­bot die­ser neuen Grab­art steht vor­aus­sicht­lich ab der zwei­ten Jah­res­hälfte zur Verfügung.

Auf­grund einer sehr gerin­gen Nach­frage in den ver­gan­ge­nen Jah­ren wurde die Ver­län­ge­rung der Nut­zungs­zei­ten der Fried­hofs­ka­pel­len von 20 auf 30 Minu­ten aus den Gebüh­ren­ta­ri­fen gestri­chen. Ange­hö­rige grei­fen statt­des­sen lie­ber auf eine dop­pelte Kapel­len­zeit zurück. Die Nut­zung der Fried­hofs­ka­pelle für 20 Minu­ten erhöht sich von 215,40 Euro auf 228,28 Euro.

Im Bereich der Ein­äsche­run­gen sin­ken die Gebüh­ren im Jahr 2022 deut­lich um 9,27 Pro­zent. Die Gebühr für die Kre­mie­rung ein­schließ­lich der Umsatz­steuer beträgt 287,21 Euro.

Abwas­ser­ge­büh­ren
Die Abwas­ser­ge­büh­ren­sätze wer­den für das Jahr 2022 gemäß des Rats­be­schlus­ses vom Don­ners­tag, 16. Dezem­ber, in unver­än­der­ter Höhe bestehen blei­ben. Der seit 1. Januar 2008 gel­tende Schmutz­was­ser­ge­büh­ren­satz bleibt auch 2022 und somit im 15. Jahr in Folge kon­stant. Im Jahr 2022 beträgt der Satz für die Schmutz­was­ser­ent­sor­gung 1,52 Euro je Kubik­me­ter. Die Schmutz­was­ser­ge­bühr wird nach der bezo­ge­nen Frisch­was­ser­menge ermit­telt. Der zum 1. Januar 2011 gesenkte und seit dem gel­tende Gebüh­ren­satz für die Nie­der­schlags­was­ser­ent­sor­gung beträgt auch im Jahr 2022 unver­än­dert 0,98 Euro je Quadratmeter/Jahr oder bei Grün­dä­chern 0,49 Euro je Quadratmeter/Jahr. Die Nie­der­schlags­was­ser­ge­bühr wird nach der von den Grund­stü­cken in den Kanal ent­wäs­sern­den Flä­che ermittelt.

Son­der­nut­zungs­ge­büh­ren
Die der­zeit gül­tige Sat­zung über Erlaub­nisse und Gebüh­ren für Son­der­nut­zun­gen an öffent­li­chen Stra­ßen in der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf (Son­der­nut­zungs­sat­zung), die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, wurde auf­grund von Anpas­sungs­be­dar­fen über­ar­bei­tet. Zu den Gebüh­ren­sät­zen, die ange­passt wer­den, zäh­len auch die Gebüh­ren für das Anbie­ten von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen, zu denen unter ande­rem E‑Scooter zäh­len. Grund für die Erhö­hung ist die erheb­li­che Beein­träch­ti­gung des öffent­li­chen Ver­kehrs durch die Sha­ring-Ange­bote. Das Abstel­len und Bereit­stel­len von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen wird zukünf­tig in drei Zonen ein­ge­teilt. Die Gebüh­ren wer­den nach den Zonen gestaf­felt. Fahr­zeuge in der Innen­stadt und der erwei­ter­ten Innen­stadt zah­len eine jähr­li­che Gebühr von 50 Euro pro Fahr­zeug. Fahr­zeuge im äuße­ren Stadt­ge­biet zah­len 30 Euro pro Fahr­zeug und Jahr. Bis­lang lag die Gebühr für “Ver­leih­sys­teme von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen und E‑Rollern” bei ein­heit­lich 20 Euro pro Fahr­zeug und Jahr.

Für Ver­leih­sys­teme von Leih­fahr­rä­dern und Ähn­li­chem soll zukünf­tig eine Jah­res­ge­bühr in Höhe von 10 Euro anstelle von 5 Euro je Gerät erho­ben wer­den. Zudem soll eine Gesamt­flot­ten­größe über alle Anbie­ter für die ver­schie­de­nen Teile Düs­sel­dorfs fest­ge­legt wer­den, wobei ein dis­kri­mi­nie­rungs­freies Ver­fah­ren zur Ver­gabe der Kon­tin­gente ein­ge­führt wer­den soll.

Zudem wur­den neue Gebüh­ren für das Auf­stel­len von Lade­säu­len im öffent­li­chen Stra­ßen­raum in die Sat­zung auf­ge­nom­men, um eine recht­li­che Grund­lage für die Erhe­bung von Son­der­nut­zungs­ge­büh­ren zu erhal­ten. Um den Aus­bau der Lade­infra­struk­tur zu för­dern, soll die Erhe­bung der Gebühr aller­dings zunächst zwei Jahre, also bis Ende 2023, aus­ge­setzt wer­den. Bis­her instal­lierte Lade­säu­len stel­len einen Test im Rah­men einer Erpro­bungs­phase dar. Die Gebüh­ren wer­den nach der Lade­zeit als Unter­schei­dungs­kri­te­rium gestaf­felt, da schnel­le­res Laden des Fahr­zeugs die Park­dauer und damit die Beein­träch­ti­gung des öffent­li­chen Raums reduziert.

Grund- und Gewerbesteuer
Die Sätze für Grund- und Gewer­be­steuer blei­ben in der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf im Jahr 2022 unver­än­dert. Der Gewer­be­steu­er­he­be­satz liegt bei 440 v.H., der Hebe­satz für Grund­steuer A liegt bei 156 v.H. und der für Grund­steuer B bei 440 v.H..

Durch Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes vom 10. April 2018 wurde eine Grund­steu­er­re­form erfor­der­lich. Das Steu­er­amt der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf möchte früh­zei­tig über Hin­ter­gründe zur Grund­steu­er­re­form, wesent­li­che Aspekte, Ver­än­de­run­gen und Aus­wir­kun­gen infor­mie­ren. Dazu gehört, dass Grund­steu­er­pflich­tige vor­aus­sicht­lich ab dem 1. Juli 2022 Ihre Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen im Zusam­men­hang mit dem ab 1. Januar 2025 gel­ten­den Grund­steu­er­recht elek­tro­nisch über das Por­tal “ELSTER” beim Finanz­amt ein­rei­chen kön­nen und müs­sen. Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­run­gen soll der 31. Okto­ber 2022 sein. Detail­lierte Infor­ma­tio­nen zu die­sem Thema kön­nen ab 10. Januar 2022 auf der Inter­net­seite des Steu­er­am­tes der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf abge­ru­fen wer­den: www.duesseldorf.de/steueramt. Dar­über hin­aus erhal­ten Haus- und Grund­be­sit­zer ab April 2022 unter www.finanzverwaltung.nrw.de wei­tere Informationen.

Hun­de­steu­er­sat­zung
Seit dem 1. Januar 2018 erhal­ten Hun­de­hal­ter in der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf nach der Anmel­dung des Hun­des nur noch ein­ma­lig einen Hun­de­steu­er­be­scheid mit Dau­er­wir­kung und eine ein­deu­tig zuzu­ord­nende num­me­rierte Hun­de­steu­er­marke. Das bedeu­tet für alle Hun­de­hal­ter, die einen Hun­de­steu­er­be­scheid erhal­ten haben und bei denen sich an der Situa­tion nichts ver­än­dert hat, dass sie kei­nen neuen Hun­de­steu­er­be­scheid und keine neue Hun­de­steu­er­marke erhalten.