Mit dem Jahreswechsel treten mehrere Änderungen bei Gebühren in Kraft/Keine Änderungen bei Grund- und Gewerbesteuer
Mit dem Jahreswechsel treten mehrere Änderungen bei Gebühren in Kraft. Es gibt keine Steuerveränderungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Abfallgebühren
Die Restmüllgebühren für 2022 müssen um durchschnittlich rund 4,5 Prozent angehoben werden. Dies hatte der Rat der Stadt in seiner Sitzung am Donnerstag, 16. Dezember, beschlossen. Grund sind die stark gestiegenen Mengen an Rest- und Biomüll sowie Sperrmüll.
Die erfasste Menge an Restmüll unterliegt weiterhin Schwankungen, ist ab dem 1. Quartal 2021 aber wieder gestiegen. Dementsprechend waren höhere Entgelte für die Entsorgung in der Müllverbrennungsanlage zu zahlen. Für 2022 wird weiterhin mit einem erhöhten Restabfallaufkommen gerechnet, was sich in der Gebührenkalkulation mit einem Gebührenanstieg von 1,4 Prozent bemerkbar macht.
Durch eine weiterhin stärkere Nachfrage nach der Biotonne ist auch die Menge des Bioabfalls von in der Spitze 2.500 Tonnen im 2. Quartal des Jahres 2018 auf in der Spitze mehr als 3.500 Tonnen im 2. Quartal 2021 gestiegen. Dies führt zu einem Anstieg der Abfallgebühren um 0,25 Prozent. Ohne diese Entwicklung wäre die Restmüllmenge noch stärker gestiegen als oben beschrieben.
Besonders hoch ist die Steigerung beim Sperrmüllaufkommen.:
Sperrmüll Quartale III/2018 bis II/2019: 17.070 Tonnen
Sperrmüll Quartale III/2019 bis II/2020: 18.344 Tonnen
Sperrmüll Quartale III/2020 bis II/2021: 20.204 Tonnen
Die Zahl der Anmeldungen zur Sperrmüllabfuhr stieg von jeweils knapp 150.000 in den Jahren bis 2019 auf knapp 190.000 im Jahr 2020, auch im laufenden Jahr 2021 wird mit rund 190.000 Anmeldungen gerechnet. Dazu werden zusätzliches Personal und zusätzliche Fahrzeuge eingesetzt, was zu entsprechenden Kostensteigerungen führt.
Mit den steigenden Abfallmengen fallen höhere Entsorgungskosten an, die in der Gebührenkalkulation für 2022 abgebildet werden müssen. Daher müssen die Restmüllgebühren für das Jahr 2022 im Durchschnitt um 4,5 Prozent steigen. Für eine 120-Liter-Restmülltonne im Vollservice beispielsweise steigt die Gebühr von 481,68 Euro (2021) auf 502,56 Euro (2022) um 20,88 Euro im Jahr.
Die jährliche Vollservice-Gebühr für Bio- und Papiertonnen bis 240 Liter Volumen steigt von 32,67 auf 32,88 Euro, also um 11 Cent.
Allerdings finden sich im Restmüll immer noch große Mengen an Wertstoffen, zum Beispiel über 10 Prozent Papier und mehr als 40 Prozent Biomüll. Wer Papier und Biomüll/Grünschnitt stattdessen über die blaue Tonne und die braune Tonne entsorgt, kann möglicherweise sein Mindestrestmüllvolumen auf minimal 15 Liter pro Person weiter reduzieren und so gegebenenfalls zu einer kleineren Restmülltonne und damit einer geringeren Restmüllgebühr wechseln. Zu einer möglichen Umstellung der Behältergrößen berät das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unter www.duesseldorf.de/abfall sowie per E‑Mail an stadtsauberkeit@duesseldorf.de oder telefonisch beim “Servicetelefon Stadtsauberkeit” unter Telefon 0211–8925050. Dort wird Bürgerinnen und Bürgern auch dabei geholfen, geeignete Standplätze für alle Behälter zu finden.
Die Erfassung und die Entsorgung der Abfälle kostet die Stadt Düsseldorf rund 97,5 Millionen Euro im Jahr. Diese aus Gebühren zu finanzierende Summe wird vollständig und ausschließlich für Serviceleistungen, die in der Abfallsammlung und ‑entsorgung anfallen, verwendet. Das heißt, bei der Gebührenkalkulation werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur die Kosten angesetzt, die durch die Abfallerfassung und ‑entsorgung entstehen. Neben der Müllentsorgung gehören dazu auch die Entsorgung des Mülls aus den Straßenpapierkörben und die Beseitigung wilder Müllablagerungen im öffentlichen Straßenraum, wenn sich Verursacher nicht ermitteln lassen.
Straßenreinigungsgebühren
Auch im öffentlichen Raum steigen die Kosten für die Beseitigung des Abfalls an. Die Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 2022 steigen daher im Durchschnitt um 1,5 Prozent. In der in Düsseldorf häufigsten Reinigungsklasse bedeutet dies einen Anstieg von 8,40 Euro jährlich je Veranlagungsmeter auf 8,52 Euro jährlich.
Gebühren für Friedhöfe und das Krematorium
Das Garten‑, Friedhofs- und Forstamt hat die Friedhofsgebühren für das Jahr 2022 kalkuliert. Das Ziel dabei ist ein insgesamt möglichst stabiles Gebührenaufkommen. Aufgrund gestiegener Betriebs‑, Sach- und Personalkosten mussten die Gebührentarife jedoch moderat angepasst werden. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung den Anstieg der Gebühren im Durchschnitt um 2,65 Prozent zugestimmt. Dies ist die erste Preiserhöhung seit 2015.
Eine Sarg-Einzelgrabstätte mit 20 Jahren Ruhefrist erhöht sich auf 1.059,16 Euro — bisher 1.030,18 Euro, das Sarg-Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungszeit auf 1.402,20 Euro — bisher 1.346,00 Euro.
Ein Urnen-Einzelgrab mit 20 Jahren Laufzeit kostet künftig 949,65 Euro — bisher 929,33 Euro, während sich das Urnen-Wahlgrab für drei Urnen mit einer Laufzeit von 20 Jahren von 1.287,80 Euro auf 1.338,80 Euro erhöht.
Das Garten‑, Friedhofs- und Forstamt bietet ab dem kommenden Jahr mit der Urnen-Wahlgrabstätte “Urnenstelenhain” eine neue Bestattungsform an. Eine Urnenstele mit Platz für bis zu drei Urnen und einer Laufzeit von 30 Jahren kostet inklusive der Pflege 2.581.76 Euro. Das Angebot dieser neuen Grabart steht voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte zur Verfügung.
Aufgrund einer sehr geringen Nachfrage in den vergangenen Jahren wurde die Verlängerung der Nutzungszeiten der Friedhofskapellen von 20 auf 30 Minuten aus den Gebührentarifen gestrichen. Angehörige greifen stattdessen lieber auf eine doppelte Kapellenzeit zurück. Die Nutzung der Friedhofskapelle für 20 Minuten erhöht sich von 215,40 Euro auf 228,28 Euro.
Im Bereich der Einäscherungen sinken die Gebühren im Jahr 2022 deutlich um 9,27 Prozent. Die Gebühr für die Kremierung einschließlich der Umsatzsteuer beträgt 287,21 Euro.
Abwassergebühren
Die Abwassergebührensätze werden für das Jahr 2022 gemäß des Ratsbeschlusses vom Donnerstag, 16. Dezember, in unveränderter Höhe bestehen bleiben. Der seit 1. Januar 2008 geltende Schmutzwassergebührensatz bleibt auch 2022 und somit im 15. Jahr in Folge konstant. Im Jahr 2022 beträgt der Satz für die Schmutzwasserentsorgung 1,52 Euro je Kubikmeter. Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge ermittelt. Der zum 1. Januar 2011 gesenkte und seit dem geltende Gebührensatz für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt auch im Jahr 2022 unverändert 0,98 Euro je Quadratmeter/Jahr oder bei Gründächern 0,49 Euro je Quadratmeter/Jahr. Die Niederschlagswassergebühr wird nach der von den Grundstücken in den Kanal entwässernden Fläche ermittelt.
Sondernutzungsgebühren
Die derzeit gültige Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung), die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, wurde aufgrund von Anpassungsbedarfen überarbeitet. Zu den Gebührensätzen, die angepasst werden, zählen auch die Gebühren für das Anbieten von Elektrokleinstfahrzeugen, zu denen unter anderem E‑Scooter zählen. Grund für die Erhöhung ist die erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch die Sharing-Angebote. Das Abstellen und Bereitstellen von Elektrokleinstfahrzeugen wird zukünftig in drei Zonen eingeteilt. Die Gebühren werden nach den Zonen gestaffelt. Fahrzeuge in der Innenstadt und der erweiterten Innenstadt zahlen eine jährliche Gebühr von 50 Euro pro Fahrzeug. Fahrzeuge im äußeren Stadtgebiet zahlen 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr. Bislang lag die Gebühr für “Verleihsysteme von Elektrokleinstfahrzeugen und E‑Rollern” bei einheitlich 20 Euro pro Fahrzeug und Jahr.
Für Verleihsysteme von Leihfahrrädern und Ähnlichem soll zukünftig eine Jahresgebühr in Höhe von 10 Euro anstelle von 5 Euro je Gerät erhoben werden. Zudem soll eine Gesamtflottengröße über alle Anbieter für die verschiedenen Teile Düsseldorfs festgelegt werden, wobei ein diskriminierungsfreies Verfahren zur Vergabe der Kontingente eingeführt werden soll.
Zudem wurden neue Gebühren für das Aufstellen von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum in die Satzung aufgenommen, um eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erhalten. Um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu fördern, soll die Erhebung der Gebühr allerdings zunächst zwei Jahre, also bis Ende 2023, ausgesetzt werden. Bisher installierte Ladesäulen stellen einen Test im Rahmen einer Erprobungsphase dar. Die Gebühren werden nach der Ladezeit als Unterscheidungskriterium gestaffelt, da schnelleres Laden des Fahrzeugs die Parkdauer und damit die Beeinträchtigung des öffentlichen Raums reduziert.
Grund- und Gewerbesteuer
Die Sätze für Grund- und Gewerbesteuer bleiben in der Landeshauptstadt Düsseldorf im Jahr 2022 unverändert. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt bei 440 v.H., der Hebesatz für Grundsteuer A liegt bei 156 v.H. und der für Grundsteuer B bei 440 v.H..
Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 wurde eine Grundsteuerreform erforderlich. Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf möchte frühzeitig über Hintergründe zur Grundsteuerreform, wesentliche Aspekte, Veränderungen und Auswirkungen informieren. Dazu gehört, dass Grundsteuerpflichtige voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 Ihre Feststellungserklärungen im Zusammenhang mit dem ab 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerrecht elektronisch über das Portal “ELSTER” beim Finanzamt einreichen können und müssen. Abgabefrist für die Steuererklärungen soll der 31. Oktober 2022 sein. Detaillierte Informationen zu diesem Thema können ab 10. Januar 2022 auf der Internetseite des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf abgerufen werden: www.duesseldorf.de/steueramt. Darüber hinaus erhalten Haus- und Grundbesitzer ab April 2022 unter www.finanzverwaltung.nrw.de weitere Informationen.
Hundesteuersatzung
Seit dem 1. Januar 2018 erhalten Hundehalter in der Landeshauptstadt Düsseldorf nach der Anmeldung des Hundes nur noch einmalig einen Hundesteuerbescheid mit Dauerwirkung und eine eindeutig zuzuordnende nummerierte Hundesteuermarke. Das bedeutet für alle Hundehalter, die einen Hundesteuerbescheid erhalten haben und bei denen sich an der Situation nichts verändert hat, dass sie keinen neuen Hundesteuerbescheid und keine neue Hundesteuermarke erhalten.