Sym­bol­bild Frisch­linge ©Lan­des­haupt­stadt Düsseldorf/Gartenamt

 

Insti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen und Garten‑, Fried­hofs- und Forst­amt geben Hin­weise zum rich­ti­gen Ver­hal­ten im Umgang mit Wildtieren

Früh­lings­zeit bedeu­tet in der Tier­welt auch Nach­wuchs­zeit: Der­zeit sind viele Wild­tiere mit ihren Jung­tie­ren unter­wegs. Oft wirkt es so, als seien die klei­nen Nach­kömm­linge allein gelas­sen und wür­den Hilfe benö­ti­gen. Doch das ist nur in Aus­nah­men der Fall. Das Isti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vetri­när­we­sen und das Garten‑, Fried­hofs- und Forst­amt geben daher Hin­weise zum kor­rek­ten Umgang mit allein auf­ge­fun­de­nen Wildtieren.

Allein auf­ge­fun­dene junge Wild­tiere sind nicht zwangs­läu­fig ver­letzt oder krank. In der Natur ist es völ­lig nor­mal, dass Eltern­tiere ihre Jun­gen zwi­schen­zeit­lich allein zurück­las­sen, bei­spiels­weise um Nah­rung zu beschaf­fen. Jung­tiere blei­ben dann nicht sel­ten dicht an den Boden gedrückt lie­gen, bis die Eltern zurück­keh­ren. Bei unver­letzt auf­ge­fun­de­nen Jung­tie­ren gilt immer: Hände weg und zügig wei­ter­ge­hen, damit die Eltern sich schnell wie­der um die Ver­sor­gung ihrer Schütz­linge küm­mern kön­nen. Denn in der Regel neh­men Tier­el­tern ihre Jun­gen nicht mehr an, wenn sie mensch­li­chen Geruch an sich tra­gen — bei Vögeln gilt dies nicht.

Von Nest­lin­gen und Ästlingen
Bei aus dem Nest gefal­le­nen Jung­vö­geln muss zwi­schen “Nest­lin­gen”, die unbe­fie­dert sind, und “Äst­lin­gen”, die schon Gefie­der haben, unter­schie­den wer­den. Nest­linge soll­ten wie­der ins eigene Nest zurück­ge­setzt werden.

Eine Aus­nahme stel­len aus dem Nest gefal­le­nen Mau­er­seg­ler oder Wan­der­fal­ken dar. Die Jung­vö­gel kön­nen nicht ein­fach in das meist uner­reich­bar hoch gele­gene Nest zurück­ge­setzt wer­den. Diese Jung­vö­gel brau­chen tat­säch­lich Hilfe von fach­kun­di­ger Hand. Junge, oft schon weit­ge­hend befie­derte Vögel wie­derum tun ihren Eltern ihre Posi­tion durch Rufen kund. Auch diese Jung­vö­gel brau­chen trotz ver­meint­li­cher “Hil­fe­schreie” keine Unterstützung.

Hilfe durch den Men­schen ist nur dann gerecht­fer­tigt, wenn junge Wild­tiere offen­sicht­lich ver­letzt auf­ge­fun­den wer­den. Kei­nes­falls sollte man die Tiere unüber­legt mit nach Hause neh­men. Die meis­ten Tiere haben hohe Ansprü­che an ihre Umwelt, Hal­tungs­be­din­gun­gen und Ernäh­rung, die in unkun­di­ger Hand nicht zu errei­chen sind. Ohne die not­wen­di­gen Fach­kennt­nisse scha­den ver­meint­li­che “Ret­ter” den Tie­ren daher eher.

Rich­ti­ger Umgang mit ver­letz­ten Wildtieren
Nur wenn Wild­tiere ein­deu­tig ver­letzt, geschwächt oder unter­kühlt sind und mensch­li­che Hilfe benö­ti­gen, dür­fen sie aus der Natur ent­nom­men wer­den. Sie soll­ten zur Kon­trolle zu einem Tier­arzt gebracht wer­den, um zu klä­ren, ob und wel­che Behand­lung das Tier erhal­ten muss.

Der­je­nige, der Wild­tiere auf­nimmt, ist dann dafür — samt sei­ner art‑, fach- und tier­schutz­ge­rech­ten Auf­zucht, Hal­tung, Unter­brin­gung, Aus­wil­de­rung und tier­ärzt­li­cher Ver­sor­gung ver­ant­wort­lich und muss auch für die Kos­ten auf­kom­men, die das Tier ver­ur­sacht. Die Auf­nahme von einem Wild­tier ist nur mit dem Ziel mög­lich, das Tier wie­der unver­züg­lich in die Natur zu ent­las­sen, sobald es wie­der gene­sen und selbst­stän­dig ist. Eine dau­er­hafte Hal­tung von Wild­tie­ren ist verboten.

Schon­zeit für hei­mi­sche Vögel
Jedes Jahr am 1. März beginnt die Brut­zeit der hei­mi­schen Vögel. Dann ist es bis zum 1. Okto­ber ver­bo­ten, Hecken oder Gehölze zurück­zu­schnei­den. Nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz ist es wäh­rend die­ser Zeit ver­bo­ten, Nist‑, Brut‑, Wohn- oder Zufluchts­stät­ten von Vögeln zu beschä­di­gen, zu zer­stö­ren oder die brü­ten­den Vögel dort zu stö­ren. Damit den Vögeln aber auch Insek­ten und ande­ren Tieren
aus­rei­chende und geeig­nete Nist- und Zufluchts­stät­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, müs­sen umfang­rei­chere Rück­schnitte an Hecken und Gebüsch grund­sätz­lich bis Ende Februar abge­schlos­sen sein.

Hunde anlei­nen
Eine Gefahr für Jung­tiere, Jung­vö­gel und Gelege stel­len frei­lau­fende Hunde dar, die diese auf­stö­bern und appor­tie­ren oder schä­di­gen. Daher besteht zusätz­lich die Gefahr, dass Jung­tiere von der Mut­ter nicht mehr ange­nom­men wer­den, weil sie den Hun­de­ge­ruch ange­nom­men haben. Des­halb soll­ten Hunde wäh­rend der Brut- und Setz­zeit min­des­tens vom 1. April bis zum 15. Juli ange­leint wer­den. Ist ein Jung­tier nach dem Hun­de­kon­takt unver­letzt, sollte es mög­lichst dort wie­der abge­setzt wer­den, wo es auf­ge­fun­den wurde. Nur, wenn die Mut­ter das Junge nicht mehr annimmt, ist ein Ein­grei­fen gerecht­fer­tigt und erforderlich.

Tote Wild­tiere
Es kommt auch immer wie­der vor, dass Men­schen tote Wild­tiere auf­fin­den. Da die Todes­ur­sa­che meist unklar ist und von den Tie­ren Krank­hei­ten über­tra­gen wer­den kön­nen, soll­ten Fin­der die toten Wild­tiere grund­sätz­lich nicht berüh­ren. Wer ein totes Tier fin­det, kann die Untere Jagd­be­hörde tele­fo­nisch unter 0211–8993256, die Untere Natur­schutz­be­hörde tele­fo­nisch unter 0211–8992074 oder das Insti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen tele­fo­nisch unter 0211–8993227 infor­mie­ren. Von dort wird alles Not­wen­dige veranlasst.

Auf Pri­vat­grund­stü­cken auf­ge­fun­dene tote Wild­tiere muss der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ent­sor­gen. Die­ser kann die toten Tiere in der Klein­tier­kör­per­sam­mel­stelle der Awista GmbH auf dem Höher­weg 100 abge­ben. Die Tiere soll­ten grund­sätz­lich mit Gum­mi­hand­schu­hen in zwei Plas­tik­tü­ten dicht ver­packt dort­hin trans­por­tiert wer­den. Die Besei­ti­gung von auf öffent­li­chen Stra­ßen auf­ge­fun­de­nen toten Wild­tie­ren über­nimmt eben­falls die Awista.

Auf­grund des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes ist es ver­bo­ten, Tiere wild­le­ben­der beson­ders geschütz­ter Arten, der Natur zu ent­neh­men. Aus­nah­men davon sind für ver­letzte oder kranke Tiere mög­lich. Aus­künfte dar­über erteilt die Untere Naturschutzbehörde.

Fra­gen zum tier­schutz­ge­rech­ten Umgang mit Wild­tie­ren beant­wor­tet das Insti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen unter der Tele­fon­num­mer 0211–8993227.