Unter den aus Düsseldorf bisher versendeten rund 140.000 Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl liegen am Freitag, 14. Februar, 13 Uhr, konkrete Hinweise darüber vor, dass drei Wahlberechtigten falsch zugeordnete Stimmzettel versendet wurden. Nachdem sich diese Betroffenen an das Amt für Statistik und Wahlen gewendet haben, wurden umgehend die Stimmzettel des richtigen Wahlkreises zur Verfügung gestellt.
Nach aktuellem Kenntnisstand betrifft die falsche Zuordnung der Stimmzettel einen einzelnen Druckauftrag für 131 Briefwahlunterlagen, in dem ein Teil der darin verarbeiteten Wahlberechtigten möglicherweise nicht den korrekten Stimmzettel erhalten haben könnte. Bei diesem Druckauftrag handelt es sich um Unterlagen eines repräsentativen Wahlbezirkes. Bei repräsentativen Wahlbezirken wird ein bestimmter (von zehn verschiedenen) Stimmzetteln, der mit einem Buchstabenaufdruck versehenen ist, der Wählerin beziehungsweise dem Wähler gemäß seiner Altersgruppe und seines Geschlechtes zugeordnet. Diese speziellen Briefwahlunterlagen werden deshalb per Hand konfektioniert. In den bekannten drei Fällen hätten Stimmzettel für den Bundestagswahlkreis 105 versandt werden müssen, fälschlicherweise wurden jedoch Stimmzettel des Bundestagswahlkreises 106 in die Umschläge verpackt. Das Amt für Statistik und Wahlen wird nun vorsorglich bei allen übrigen 128 potenziell Betroffenen dieses Druckauftrags ermitteln, ob korrekte Stimmzettel zugestellt wurden.
Was tun bei unvollständigen Briefwahlunterlagen? Grundsätzlich sollten Wählerinnen und Wähler, die feststellen, dass ihre Briefwahlunterlagen nicht korrekt sind, sich schnellstmöglich mit dem Amt für Statistik und Wahlen, telefonisch erreichbar unter Rufnummer 0211–899368, in Verbindung setzen oder mit den fehlerhaften Unterlagen die Direktwahlstelle in der Mecumstraße 10 aufsuchen. Die Mitarbeitenden sorgen umgehend für den Versand oder die Ausstellung der korrekten Unterlagen, damit eine ordnungsgemäße Stimmabgabe sichergestellt ist.
Sollten falsche Stimmzettel unbemerkt eingereicht werden, wird die Erststimme als ungültig gewertet, da nicht der korrekte Wahlkreis berücksichtigt wurde. Die Zweitstimme behält dagegen ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen Für weitere Informationen oder Rückfragen steht das Amt für Statistik und Wahlen gerne zur Verfügung.