Sichergestellte Lebensmittel © Polizei Düsseldorf

Sicher­ge­stellte Lebens­mit­tel © Poli­zei Düsseldorf

 

Fahr­zeug­kon­trolle deckt mut­maß­li­chen Lebens­mit­tel­dieb­stahl auf – Zwei Mes­ser, Machete und Bol­zen­schnei­der sichergestellt

Tat­zeit: Don­ners­tag, 13. Februar 2025, 19:20 Uhr

Durch die recht­li­che Mög­lich­keit der “Stra­te­gi­schen Fahn­dung” gemäß §12a Poli­zei­ge­setz NRW konn­ten Poli­zis­ten ges­tern Abend zwei mut­maß­li­che Lebens­mit­tel­diebe vor­läu­fig fest­neh­men. Sie trans­por­tier­ten unter ande­rem grö­ßere Men­gen But­ter und Käse in ihrem Fahr­zeug, für die sie kei­nen Eigen­tums­nach­weis erbrin­gen konn­ten. Das poli­zei­be­kannte Duo führte zudem meh­rere Mes­ser und einen Bol­zen­schnei­der mit sich, für die es eben­falls keine plau­si­blen Erklä­run­gen gab.

Eine auf­merk­same Streife der Poli­zei­wa­che Wers­ten bemerkte ges­tern Abend auf der Köl­ner Land­straße einen Mer­ce­des mit Köl­ner Städ­te­ken­nung. Die Beam­ten ent­schie­den sich, das Fahr­zeug anzu­hal­ten und im Rah­men der “Stra­te­gi­schen Fahn­dung” zu kon­trol­lie­ren. Dabei ent­deck­ten sie eine erheb­li­che Menge an Lebens­mit­teln. Neben Lachs­pa­ke­ten und Wasch­mit­tel fan­den die Beam­ten ins­ge­samt 200 Pakete But­ter und 146 Stück Par­me­san­käse.

Zusätz­lich hat­ten der 50-jäh­rige Deut­sche und der 50-jäh­rige Rumäne einen Bol­zen­schnei­der, eine Machete und zwei Mes­ser im Auto. Plau­si­ble Erklä­run­gen für die mit­ge­führ­ten Gegen­stände konn­ten die Män­ner nicht lie­fern. Beide sind bereits in der Ver­gan­gen­heit wegen Dieb­stahls­de­lik­ten in Erschei­nung getre­ten. Da keine Haft­gründe vor­la­gen, wur­den sie nach Abschluss der poli­zei­li­chen Maß­nah­men wie­der entlassen.

Die Lebens­mit­tel konn­ten einem ört­li­chen Dis­coun­ter zuge­ord­net und die­sem wie­der aus­ge­hän­digt wer­den. Die genauen Hin­ter­gründe des mut­maß­li­chen Dieb­stahls sind Gegen­stand wei­te­rer Ermittlungen.

Hin­ter­grund: Die “Stra­te­gi­sche Fahn­dung” erlaubt es der Poli­zei, zur Ver­hü­tung von Straf­ta­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung ver­dachts­un­ab­hän­gig Per­so­nen im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum anzu­hal­ten sowie Fahr­zeuge und mit­ge­führte Gegen­stände in Augen­schein zu nehmen.