Sondernutzungserlaubnis soll Miteinander der Verkehrsteilnehmer regeln
Die Nutzer von E‑Scootern sind auch in Düsseldorf bereits häufig durch riskante Fahrweise aufgefallen: auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder mit zwei Personen gleichzeitig. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt oft verkehrsbehindernd. Deshalb will die Stadt die Verleiher der flotten E‑Roller nun stärker in die Pflicht nehmen. Die Verwaltungskonferenz hat sich am Dienstag, 27. August, intensiv damit beschäftigt, eine neue Sondernutzungssatzung im Herbst 2019 auf den Weg zu bringen. Darin sollen auch Regelungen für E‑Scooter aufgenommen werden. Die entsprechenden politischen Beschlüsse vorausgesetzt, könnte die neue Sondernutzungssatzung spätestens zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
“Wir wollen niemandem den Spaß an den neuen Scootern verderben, aber müssen auch verhindern, dass dies auf Kosten anderer Verkehrsteilnehmer geht”, sagt Oberbürgermeister Thomas Geisel. “Um das zu erreichen, brauchen wir möglichst schnell Spielregeln für den Betrieb und die Nutzung der E‑Tretroller. Mit diesem Schritt geht Düsseldorf voran, den Scooter-Verkehr im Interesse aller zu regeln”, erklärte Geisel am 27. August vor der Presse. Bis der Rat die neue Sondernutzungssatzung verabschiedet, will die Stadt das zunächst mit einer kostenlosen Sondernutzungserlaubnis regeln.
Im Sinne eines mobilitätsverknüpften Angebotes sollen die Leihsysteme vorzugsweise im Bereich von ÖPNV-Haltepunkten und zukünftig an Mobilitätsstationen sowie ausgewiesenen Flächen vorgehalten werden. Darüber hinaus sollen die Systeme dann auch über eine städtische Mobilitätsplattform angeboten werden. Aufgrund ihrer Größe und des geringen Gewichts können E‑Scooter auch in anderen Verkehrsmitteln mitgenommen werden. In der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel liegt ein besonderer Mehrwert. E‑Roller können vor allem für die Überbrückung der sogenannten “letzten Meile” genutzt werden und sind wegen ihrer Emissionslosigkeit das ideale Verkehrsmittel für kurze Distanzen, vor allem in den Städten.
Bisherige Regelungen
Die bisherigen Abstimmungen mit den Anbietern (sogenannter Verhaltenskodex) beschränken sich auf die Verkehrssicherheit und die Wahrung des Stadtbildes, dafür müssen vornehmlich die Anbieter Sorge tragen.
Zukünftige Regelungen Die Bereitstellung von E‑Scootern im öffentlichen Straßenraum wird als Sondernutzung eingestuft, so dass in Kürze Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden, die in diesem Jahr noch gebührenfrei sind. Voraussichtlich am 1. Januar 2020 tritt die neue Sondernutzungssatzung in Kraft, so dass Anbieter von E‑Scootern Gebühren zahlen werden — angedacht sind jährlich 20 Euro pro E‑Roller. In der Sondernutzungserlaubnis werden die Bereitstellung, die Nutzung und das Abstellen von E‑Scootern durch entsprechende Auflagen und Bedingungen geregelt. Dabei wird dann beispielsweise explizit darauf verwiesen, dass eine “Entsorgung” von Fahrzeugen in Gewässern eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend geahndet wird. Die Sondernutzungssatzung musste sowieso überarbeitet werden, weil die Gebühren für die unterschiedlichsten Tatbestände angepasst werden müssen. Sie soll zunächst am 6. November im Ordnungs- und Verkehrsausschuss und dann am 28. November im Haupt- und Finanzausschuss beraten werden.
Mit der Sondernutzungserlaubnis sollen die Verleiher mehr Verantwortung für das Verhalten ihrer Nutzer übernehmen. So sollen sie dafür Sorge tragen, dass bestimmte Auflagen und Verpflichtungen eingehalten werden. Dazu zählt unter anderem, dass die E‑Scooter nur auf den dafür vorgsehenen Straßen und Wegen gefahren werden dürfen. So sind Gehwege und Fußgängerzonen laut der “Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung” des Bundesverkehrsministeriums für die flotten Elektroflitzer tabu: Sie dürfen nur auf Radwegen und, wenn diese nicht vorhanden sind, auch auf der Fahrbahn fahren. Das ist vielen Nutzern anscheinend nicht klar.
Insbesondere das wilde Abstellen der Roller ist den Verantwortlichen ein Dorn im Auge: Die Verleiher sollen zukünftig gewährleisten und die Nutzer in geeigneter Weise darüber informieren, dass die Fahrzeuge so abgestellt werden, dass sie Dritte weder gefährden noch behindern und die “Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” nicht beeinträchtigen. So dürfen die Fahrzeuge unter anderem nicht auf Radwegen, vor Einfahrten, Eingängen und Zugängen, Feuerwehrzufahrten und ‑bewegungszonen, auf Warteflächen der öffentlichen Verkehrsmittel oder auf einem 60 Zentimeter breiten Streifen rechts und links der Blindenleitsysteme geparkt werden. Außerdem sollen die Verleiher verpflichtet werden, eine für Anrufer kostenlose 24-Stunden-Hotline für die Annahme von Beschwerden einzurichten und diese Nummer deutlich sichtbar an den Rollern anzubringen.
Die Anbieter haben außerdem sicherzustellen, dass in Fußgängerzonen, Parkanlagen, Grünflächen, im Wald oder in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten, auf Friedhöfen, Spielplätzen, Brücken sowie auf unbefestigsten Flächen des Rheinufers der Mietvorgang weder begonnen noch beendet werden kann. Die Verleiher sollen verpflichtet werden, falsch abgestellte E‑Scooter innerhalb von 24 Stunden umzusetzen, ordnungsgemäß aufzustellen oder einzusammeln. Wobei das Abstellen außerhalb entsprechender Stationen an öffentlichen Standorten auf maximal fünf Roller begrenzt wird.
Anbieter
Aktuell sind zwei E‑Scooter Anbieter in Düsseldorf tätig (“Tier Mobility” und “Lime”). Mindestens drei weitere Firmen haben ihr Kommen angekündigt. Die Flottengrößen liegen dabei zwischen 100 bis 800 Fahrzeugen je Anbieter. Als Dritter Anbieter von E‑Scootern in Düsseldorf hat sich über die Presse die Firma “Scood” angekündigt, die ab September mit voraussichtlich 100 E‑Scootern mit auswechselbaren Akkus starten will.