Natur­schutz­ge­biet Elb­see nach Brandstiftung,©Landeshauptstadt Düsseldorf/Gartenamt

 

 

Gemein­sa­mer Appell von Gar­ten­amt, Natur­schutz­ver­bän­den, Natur­schutz­bei­rat, Jagd­ge­nos­sen­schaft Urden­bach und All­ge­mei­nem Bür­ger­ver­ein Urden­bach e.V./Zusätzliche Schil­der mit Verhaltensregeln

Vie­les fällt der­zeit weg, was vor Corona noch unein­ge­schränkt mög­lich war. Zahl­rei­che Ver­an­stal­tun­gen kön­nen noch nicht wie­der statt­fin­den. Bei Indoor-Sport füh­len sich man­che trotz der Abstands- und Hygie­ne­re­geln nicht wohl. Das gewohnte Rei­sen ist auch noch nicht über­all hin möglich.

Das neue Schild mit Piktogrammen,(c)Amt für Kommunikation

Park­an­la­gen, Wäl­der, Fried­höfe sowie Land­schafts- und Natur­schutz­ge­biete bie­ten in die­ser Situa­tion wun­der­bare Mög­lich­kei­ten, raus­zu­kom­men und durch­zu­at­men. Dort ist vie­les mög­lich: Aus­flüge, Spa­zie­ren­ge­hen, den Hund aus­füh­ren, Rad fah­ren, Jog­gen oder Rei­ten. Den dabei not­wen­di­gen Abstand unter­ein­an­der zu wah­ren, fällt in der Natur leichter.

Aus die­sem Grund zieht es viele ins Grüne. Die attrak­tive Natur vor unse­rer Haus­tür wird jedoch durch die vie­len Besu­cher beein­träch­tigt und läuft Gefahr, Scha­den zu nehmen.

Ver­hal­tens­re­geln in Schutz­ge­bie­ten
Die Land­schafts- und Natur­schutz­ge­biete sind in der Regel an den Zugän­gen mit grün-wei­ßen, auf dem Kopf ste­hen­den Drei­ecks­schil­dern mit der Auf­schrift “Land­schafts­schutz­ge­biet” bezie­hungs­weise “Natur­schutz­ge­biet” mar­kiert. Viele Bür­ger wis­sen nicht, dass in den Land­schafts- und Natur­schutz­ge­bie­ten Ver­hal­tens­re­geln gel­ten und ver­sto­ßen dage­gen häu­fig ohne Absicht.

Dies haben die Urden­ba­cher Bür­ger und Jäger auch für das Natur­schutz­ge­biet Urden­ba­cher Kämpe fest­ge­stellt. In der Folge der natur­na­hen Umge­stal­tung des Urden­ba­cher Alt­rheins und der Auf­wer­tung des Wan­der­we­ge­net­zes hat sich die Zahl der Besu­cher in den letz­ten Jah­ren stark erhöht. Gerade in der letz­ten Zeit hat es häu­fi­ger Beschwer­den aus der Bevöl­ke­rung über unan­ge­brach­tes Ver­hal­ten von Erho­lungs­su­chen­den im Natur­schutz­ge­biet gegeben.

Die Jagd­ge­nos­sen­schaft Urden­bach (Zusam­men­schluss von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern) und der All­ge­meine Bür­ger­ver­ein Urden­bach e.V. möch­ten hel­fen, das zu ändern. Sie haben 25 Zusatz­schil­der gespen­det, die unter den Schutz­ge­biets­schil­dern der Urden­ba­cher Kämpe ange­bracht wer­den und mit Pik­to­gram­men und Tex­ten kurz und prä­gnant die Ver­hal­tens­re­geln vermitteln.

Wege dür­fen nicht ver­las­sen wer­den
Unsere Natur­schutz­ge­biete sind die “Hot­spots” unse­rer Land­schaft mit wert­vol­len und lebens­wich­ti­gen Rück­zugs­or­ten für Pflan­zen und wild­le­bende Tiere. Hier kom­men viele gefähr­dete und daher geschützte Arten vor. Sie reagie­ren sehr emp­find­lich auf Tritt und Stö­run­gen. Daher gilt in Natur­schutz­ge­bie­ten das Gebot, die Wege nicht zu ver­las­sen. Und für Rei­ter gilt, nur die aus­ge­wie­se­nen Reit­wege zu nut­zen. In Schutz­ge­bie­ten dür­fen land­wirt­schaft­li­che Flä­chen, also Äcker und Wie­sen — im Gegen­satz zu Rasen­flä­chen im Park — nicht betre­ten oder zum Spie­len genutzt wer­den. Wel­che Flä­chen in der Land­schaft betre­ten wer­den dür­fen, ist in § 57 im Lan­des­na­tur­schutz­ge­setz NRW geregelt.

Baden ver­bo­ten
Beson­ders in den hei­ßen Som­mer­mo­na­ten zieht es viele an die Bade­seen. Das Baden in den Seen in Düs­sel­dorf ist jedoch ver­bo­ten. Ins­be­son­dere am Elb­see, der im Natur­schutz­ge­biet liegt, dür­fen sogar die Ufer­be­rei­che außer­halb bestehen­der Wege nicht betre­ten wer­den. Mög­lich­kei­ten, das kühle Nass den­noch zu genie­ßen, gibt es in den nahe­ge­le­ge­nen öffent­li­chen Strand­bä­dern am Unter­ba­cher See.

Die mas­si­ven Ver­stöße im Natur­schutz­ge­biet Elb­see haben bereits Ende Juni einen grö­ße­ren Ein­satz des Ord­nungs- und Ser­vice­diens­tes aus­ge­löst. Rund 100 Per­so­nen wur­den hier wider­recht­lich ange­trof­fen, wes­halb deren Per­so­na­lien auf­ge­nom­men und Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­den. Je nach Ver­stoß wer­den Ver­warn­gel­der bis zu 55 Euro oder Buß­gel­der von min­des­tens 75 Euro verhängt.

Kein offe­nes Feuer oder Grillen/Abfälle mit­neh­men
Auch gegen ein Pick­nick ist grund­sätz­lich nichts ein­zu­wen­den. Dabei gilt zu beach­ten, dass offe­nes Feuer und Gril­len in Land­schafts- und Natur­schutz­ge­bie­ten sowie Wäl­dern nicht erlaubt ist. In so schö­ner Umge­bung ver­wun­dert zurück­ge­las­se­ner Müll und zieht erfah­rungs­ge­mäß lei­der wei­te­ren Müll an. “Bitte wer­fen Sie Abfall, der bei Ihrem Aus­flug in die Schutz­ge­biete anfällt, nicht weg, son­dern neh­men Sie ihn wie­der mit”, ist daher die herz­li­che Bitte des Gar­ten­am­tes. So haben auch die nächs­ten Besu­cher Freude an der Natur.

Lei­nen­pflicht für Hunde
Im Hin­blick auf die Stö­rung emp­find­li­cher Tier­ar­ten haben die Hun­de­hal­ter eine beson­dere Ver­ant­wor­tung. Hunde dür­fen in Natur­schutz­ge­bie­ten nur an der Leine mit­ge­führt wer­den. “Auch außer­halb der Natur­schutz­ge­biete muss der Hund jeder­zeit unter Auf­sicht und ‘rück­ruf­bar’ sein”, erläu­tert Gerd Spiecker, Vor­sit­zen­der des Natur­schutz­bei­ra­tes der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf sowie der Kreis­jä­ger­schaft Düs­sel­dorf und Mett­mann. “Dies ist ins­be­son­dere wäh­rend der Brut- und Setz­zeit der Tiere — also unge­fähr von März bis Juli — wichtig.”

Denn frei­lau­fende Hunde sind für die Tiere in Feld und Flur, die in die­ser Zeit ihre Jun­gen auf­zie­hen, eine große Gefahr. Zum Bei­spiel junge von der Ricke abge­legte Reh­kitze flie­hen nicht. Wenn sie von Hun­den gefun­den wer­den, lau­fen sie Gefahr, geris­sen oder von der Mut­ter wegen des Hun­de­ge­ruchs nicht mehr ange­nom­men zu wer­den. Auch für boden­brü­tende Vögel wie Feld­ler­che, Kie­bitz, Fasan und Reb­huhn sowie für Feld­ha­sen sind unan­ge­leinte stö­bernde Hunde sehr gefähr­lich. Wenn Wild auf­ge­stö­bert wird, han­delt es sich um eine im Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz ver­bo­tene Beein­träch­ti­gung von Lebens­stät­ten wild­le­ben­der Tiere.

Um die Attrak­ti­vi­tät unse­rer hei­mat­li­chen Natur zu bewah­ren und die gefähr­de­ten Tier- und Pflan­zen­ar­ten unge­stört zu erhal­ten, appel­liert das Gar­ten­amt daher gemein­sam mit den Natur­schutz­ver­bän­den NABU und BUND, der Jäger­schaft sowie dem Natur­schutz­bei­rat der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf an die Bür­ger, diese Ver­hal­tens­re­geln und Gebote zu respek­tie­ren. Es gilt nicht nur gemein­sam Corona zu besie­gen, son­dern auch gemein­sam unsere Hei­mat zu bewah­ren. Dann steht dem Kraft­tan­ken auch in den Land­schafts- und Natur­schutz­ge­bie­ten sowie in den Wäl­dern nichts im Wege.