Gemeinsamer Appell von Gartenamt, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeirat, Jagdgenossenschaft Urdenbach und Allgemeinem Bürgerverein Urdenbach e.V./Zusätzliche Schilder mit Verhaltensregeln
Vieles fällt derzeit weg, was vor Corona noch uneingeschränkt möglich war. Zahlreiche Veranstaltungen können noch nicht wieder stattfinden. Bei Indoor-Sport fühlen sich manche trotz der Abstands- und Hygieneregeln nicht wohl. Das gewohnte Reisen ist auch noch nicht überall hin möglich.
Parkanlagen, Wälder, Friedhöfe sowie Landschafts- und Naturschutzgebiete bieten in dieser Situation wunderbare Möglichkeiten, rauszukommen und durchzuatmen. Dort ist vieles möglich: Ausflüge, Spazierengehen, den Hund ausführen, Rad fahren, Joggen oder Reiten. Den dabei notwendigen Abstand untereinander zu wahren, fällt in der Natur leichter.
Aus diesem Grund zieht es viele ins Grüne. Die attraktive Natur vor unserer Haustür wird jedoch durch die vielen Besucher beeinträchtigt und läuft Gefahr, Schaden zu nehmen.
Verhaltensregeln in Schutzgebieten
Die Landschafts- und Naturschutzgebiete sind in der Regel an den Zugängen mit grün-weißen, auf dem Kopf stehenden Dreiecksschildern mit der Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet” beziehungsweise “Naturschutzgebiet” markiert. Viele Bürger wissen nicht, dass in den Landschafts- und Naturschutzgebieten Verhaltensregeln gelten und verstoßen dagegen häufig ohne Absicht.
Dies haben die Urdenbacher Bürger und Jäger auch für das Naturschutzgebiet Urdenbacher Kämpe festgestellt. In der Folge der naturnahen Umgestaltung des Urdenbacher Altrheins und der Aufwertung des Wanderwegenetzes hat sich die Zahl der Besucher in den letzten Jahren stark erhöht. Gerade in der letzten Zeit hat es häufiger Beschwerden aus der Bevölkerung über unangebrachtes Verhalten von Erholungssuchenden im Naturschutzgebiet gegeben.
Die Jagdgenossenschaft Urdenbach (Zusammenschluss von Grundstückseigentümern) und der Allgemeine Bürgerverein Urdenbach e.V. möchten helfen, das zu ändern. Sie haben 25 Zusatzschilder gespendet, die unter den Schutzgebietsschildern der Urdenbacher Kämpe angebracht werden und mit Piktogrammen und Texten kurz und prägnant die Verhaltensregeln vermitteln.
Wege dürfen nicht verlassen werden
Unsere Naturschutzgebiete sind die “Hotspots” unserer Landschaft mit wertvollen und lebenswichtigen Rückzugsorten für Pflanzen und wildlebende Tiere. Hier kommen viele gefährdete und daher geschützte Arten vor. Sie reagieren sehr empfindlich auf Tritt und Störungen. Daher gilt in Naturschutzgebieten das Gebot, die Wege nicht zu verlassen. Und für Reiter gilt, nur die ausgewiesenen Reitwege zu nutzen. In Schutzgebieten dürfen landwirtschaftliche Flächen, also Äcker und Wiesen — im Gegensatz zu Rasenflächen im Park — nicht betreten oder zum Spielen genutzt werden. Welche Flächen in der Landschaft betreten werden dürfen, ist in § 57 im Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt.
Baden verboten
Besonders in den heißen Sommermonaten zieht es viele an die Badeseen. Das Baden in den Seen in Düsseldorf ist jedoch verboten. Insbesondere am Elbsee, der im Naturschutzgebiet liegt, dürfen sogar die Uferbereiche außerhalb bestehender Wege nicht betreten werden. Möglichkeiten, das kühle Nass dennoch zu genießen, gibt es in den nahegelegenen öffentlichen Strandbädern am Unterbacher See.
Die massiven Verstöße im Naturschutzgebiet Elbsee haben bereits Ende Juni einen größeren Einsatz des Ordnungs- und Servicedienstes ausgelöst. Rund 100 Personen wurden hier widerrechtlich angetroffen, weshalb deren Personalien aufgenommen und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurden. Je nach Verstoß werden Verwarngelder bis zu 55 Euro oder Bußgelder von mindestens 75 Euro verhängt.
Kein offenes Feuer oder Grillen/Abfälle mitnehmen
Auch gegen ein Picknick ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dabei gilt zu beachten, dass offenes Feuer und Grillen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Wäldern nicht erlaubt ist. In so schöner Umgebung verwundert zurückgelassener Müll und zieht erfahrungsgemäß leider weiteren Müll an. “Bitte werfen Sie Abfall, der bei Ihrem Ausflug in die Schutzgebiete anfällt, nicht weg, sondern nehmen Sie ihn wieder mit”, ist daher die herzliche Bitte des Gartenamtes. So haben auch die nächsten Besucher Freude an der Natur.
Leinenpflicht für Hunde
Im Hinblick auf die Störung empfindlicher Tierarten haben die Hundehalter eine besondere Verantwortung. Hunde dürfen in Naturschutzgebieten nur an der Leine mitgeführt werden. “Auch außerhalb der Naturschutzgebiete muss der Hund jederzeit unter Aufsicht und ‘rückrufbar’ sein”, erläutert Gerd Spiecker, Vorsitzender des Naturschutzbeirates der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie der Kreisjägerschaft Düsseldorf und Mettmann. “Dies ist insbesondere während der Brut- und Setzzeit der Tiere — also ungefähr von März bis Juli — wichtig.”
Denn freilaufende Hunde sind für die Tiere in Feld und Flur, die in dieser Zeit ihre Jungen aufziehen, eine große Gefahr. Zum Beispiel junge von der Ricke abgelegte Rehkitze fliehen nicht. Wenn sie von Hunden gefunden werden, laufen sie Gefahr, gerissen oder von der Mutter wegen des Hundegeruchs nicht mehr angenommen zu werden. Auch für bodenbrütende Vögel wie Feldlerche, Kiebitz, Fasan und Rebhuhn sowie für Feldhasen sind unangeleinte stöbernde Hunde sehr gefährlich. Wenn Wild aufgestöbert wird, handelt es sich um eine im Bundesnaturschutzgesetz verbotene Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tiere.
Um die Attraktivität unserer heimatlichen Natur zu bewahren und die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten ungestört zu erhalten, appelliert das Gartenamt daher gemeinsam mit den Naturschutzverbänden NABU und BUND, der Jägerschaft sowie dem Naturschutzbeirat der Landeshauptstadt Düsseldorf an die Bürger, diese Verhaltensregeln und Gebote zu respektieren. Es gilt nicht nur gemeinsam Corona zu besiegen, sondern auch gemeinsam unsere Heimat zu bewahren. Dann steht dem Krafttanken auch in den Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie in den Wäldern nichts im Wege.