Bei­spiel­bild wie hier eine Feier im Boots­haus Foto: LOKALBÜRO

 

Ord­nungs­amt ist zu infor­mie­ren, wenn mit 50 und mehr Men­schen in öffent­li­chen Räu­men gefei­ert wird

Mit der Coro­naschutz­ver­ord­nung, die am Don­ners­tag, 1. Okto­ber, in Kraft tritt, ver­pflich­tet das Land die Ver­an­stal­ter pri­va­ter Fei­ern ab 50 Teil­neh­mern zu einer vor­he­ri­gen Anmel­dung beim Ord­nungs­amt. Dies gilt, soweit diese nicht in der pri­va­ten Woh­nung stattfinden.

Anzei­ge­pflich­tig sind also zum Bei­spiel die Feier run­der Geburts­tage oder von Hoch­zei­ten in Gast­stät­ten oder gewerb­li­chen Par­ty­räu­men. Die Mel­dun­gen müs­sen drei Tage vor­her beim Ord­nungs­amt ein­ge­hen. Außer­dem sind die Gast­ge­ber ver­pflich­tet, Teil­neh­mer­lis­ten vor­zu­hal­ten und zu aktualisieren.

Das For­mu­lar für eine Online-Anmel­dung ist ab mor­gen, Don­ners­tag, 1. Okto­ber, auf der Inter­net­seite des Ord­nungs­am­tes unter www.duesseldorf.de/ordnungsamt/anmeldung-feier.html abruf­bar. Dort gibt es auch wei­tere Infor­ma­tio­nen zu die­sem Thema.

Für Fra­gen von Düs­sel­dor­fern zu der Anmel­de­pflicht ste­hen Mit­ar­bei­ter im Ord­nungs­amt eben­falls ab mor­gen, 1. Okto­ber, 12 Uhr unter der Ruf­num­mer 0211–8923350 zur Ver­fü­gung. Diese wird bis auf wei­te­res von Mon­tag bis Frei­tag in der Zeit von 9 bis 17 Uhr besetzt sein. Unver­än­dert gilt, dass sol­che Fei­ern nur aus her­aus­ra­gen­dem Anlass zuläs­sig sind und maxi­mal 150 Teil­neh­mer haben dürfen.

Auf der Grund­lage der Anzei­gen sowie im Zuge sons­ti­ger Beschwer­den — zum Bei­spiel wegen Lärm — wird das Ord­nungs­amt sol­che Fei­ern stich­pro­ben­ar­tig über­prü­fen. Das gilt auch für die Über­prü­fung der Gäs­te­lis­ten. Wegen ihrer beson­de­ren Bedeu­tung für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung bei Infek­ti­ons­fäl­len hat die Lan­des­re­gie­rung die ein­schlä­gi­gen Buß­geld­vor­schrif­ten verschärft.