Mit Urteil vom 13. Januar 2021 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 240/20) in einem Urheber- und Markenrechtsstreit entschieden, dass die Lichtinstallation Rheinkomet® aus dem Jahr 2016 zwar urheberrechtlich geschützt ist. Eine weitere Lichtshow aus dem Jahr 2020 sei jedoch so anders, dass sie nicht gegen dieses Urheberrecht verstoße.
Es geht um Lichtinstallationen an und auf dem Düsseldorfer Rheintum.
Die DUS-illuminated®, eine gemeinnützige Stiftung, die an die zur Zeit des Kurfürsten Carl Theodor bestehende Düsseldorfer Illuminations-Tradition anknüpft und dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität geben möchte, führte im Jahr 2016 anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier die Lichtinstallation Rheinkomet® auf der Kuppel des Rheinturms auf. Die Installation umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden konnten, wie folgt:
Die Antragsgegnerin, ein Düsseldorfer Großhandelsunternehmen, führte am 7. Oktober 2020 eine weitere Lichtshow am Rheinturm in Düsseldorf durch, mit der auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahlern erzeugt wurden wie folgt:
Mit einstweiligem Verfügungsbeschluss vom 09.10.2020 untersagte die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dem Düsseldorfer Großhandelsunternehmen zunächst die Lichtshow, nämlich eine Lichtinstallation aufzuführen, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammenführt werden.
Diesen Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf jetzt mit Urteil vom 13.01.2021 aufgehoben, weil die Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens im Sinne des Urheberrechts eine zulässige freie Benutzung sei.
Das Gericht stellt fest, dass die Lichtinstallation Rheinkomet® ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist, weil der Rheinkomet® eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglichten, was etwas mit klassischem Ballett zu tun habe.
Im Vergleich dazu sei die angegriffene Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Denn bei der Lichtshow werde eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, wodurch die Architektur des Rheinturms, anders als beim Rheinkometen, signifikant verändert werde. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der „Eyecatcher“, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert werde.
Ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht bestehe nicht, weil das Düsseldorfer Großhandelsunternehmen die Wortmarke „Rheinkomet®“ nicht benutzt habe.
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