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Neues Behin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz: Bei der Steu­er­ver­an­la­gung ab einem Grad der Behin­de­rung von 20 bis 40 kann ohne wei­te­ren Nach­weis ein Pausch­be­trag gel­tend gemacht werden

Eine finan­zi­elle Ent­las­tung und weni­ger Büro­kra­tie für Steu­er­pflich­tige mit Behin­de­run­gen — das ist das Ziel des neuen Behin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­set­zes. Es wird zum Bei­spiel bereits ab einem Grad der Behin­de­rung (GdB) von 20 ein steu­er­li­cher Pausch­be­trag gewährt. Die­ser beträgt 348 Euro. Ab einem Behin­de­rungs­grad von 30 bis zu einem GdB von 100 sowie bei blin­den Men­schen und hilf­lo­sen Men­schen ver­dop­peln sich die bis­he­ri­gen Pausch­be­träge. Auf diese Ände­rung weist das Amt für Sozia­les hin.

Bis­lang galt: Men­schen mit Behin­de­rung konn­ten erst ab einem Grad von 30 einen Pausch­be­trag in Anspruch neh­men. Zusätz­lich muss­ten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inan­spruch­nahme des Pausch­be­tra­ges die gesund­heit­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einer dau­ern­den Ein­buße der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit bezie­hungs­weise eine Berufs­krank­heit nach­ge­wie­sen sein. In die­sen Fäl­len wurde vom Amt für Sozia­les eine ent­spre­chende Beschei­ni­gung zur Vor­lage beim Finanz­amt aus­ge­stellt. Diese Vor­aus­set­zun­gen ent­fal­len nun.

Jetzt kann bei der Steu­er­ver­an­la­gung ab einem Grad der Behin­de­rung von 20 bis 40 ohne wei­te­ren Nach­weis ein Pausch­be­trag gel­tend machen. Eine Beschei­ni­gung zur Vor­lage beim Finanz­amt kann beim Amt für Sozia­les ange­for­dert wer­den, tele­fo­nisch unter 0211–8991 (Info­line) oder per E‑Mail an schwerbehindertenrecht@duesseldorf.de.

Wich­tig: Die bis­her aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gun­gen behal­ten ihre Gül­tig­keit. Ab einem Grad der Behin­de­rung von 50 genügt nach wie vor die Vor­lage des Schwerbehindertenausweises.