Neues Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Bei der Steuerveranlagung ab einem Grad der Behinderung von 20 bis 40 kann ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag geltend gemacht werden
Eine finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen — das ist das Ziel des neuen Behinderten-Pauschbetragsgesetzes. Es wird zum Beispiel bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Dieser beträgt 348 Euro. Ab einem Behinderungsgrad von 30 bis zu einem GdB von 100 sowie bei blinden Menschen und hilflosen Menschen verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge. Auf diese Änderung weist das Amt für Soziales hin.
Bislang galt: Menschen mit Behinderung konnten erst ab einem Grad von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit beziehungsweise eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. In diesen Fällen wurde vom Amt für Soziales eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese Voraussetzungen entfallen nun.
Jetzt kann bei der Steuerveranlagung ab einem Grad der Behinderung von 20 bis 40 ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag geltend machen. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt kann beim Amt für Soziales angefordert werden, telefonisch unter 0211–8991 (Infoline) oder per E‑Mail an schwerbehindertenrecht@duesseldorf.de.
Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.