Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und Garten‑, Friedhofs- und Forstamt geben Hinweise zum richtigen Verhalten im Umgang mit Wildtieren
Frühlingszeit bedeutet in der Tierwelt auch Nachwuchszeit: Derzeit sind viele Wildtiere mit ihren Jungtieren unterwegs. Oft wirkt es so, als seien die kleinen Nachkömmlinge allein gelassen und würden Hilfe benötigen. Doch das ist nur in Ausnahmen der Fall. Das Istitut für Verbraucherschutz und Vetrinärwesen und das Garten‑, Friedhofs- und Forstamt geben daher Hinweise zum korrekten Umgang mit allein aufgefundenen Wildtieren.
Allein aufgefundene junge Wildtiere sind nicht zwangsläufig verletzt oder krank. In der Natur ist es völlig normal, dass Elterntiere ihre Jungen zwischenzeitlich allein zurücklassen, beispielsweise um Nahrung zu beschaffen. Jungtiere bleiben dann nicht selten dicht an den Boden gedrückt liegen, bis die Eltern zurückkehren. Bei unverletzt aufgefundenen Jungtieren gilt immer: Hände weg und zügig weitergehen, damit die Eltern sich schnell wieder um die Versorgung ihrer Schützlinge kümmern können. Denn in der Regel nehmen Tiereltern ihre Jungen nicht mehr an, wenn sie menschlichen Geruch an sich tragen — bei Vögeln gilt dies nicht.
Von Nestlingen und Ästlingen
Bei aus dem Nest gefallenen Jungvögeln muss zwischen “Nestlingen”, die unbefiedert sind, und “Ästlingen”, die schon Gefieder haben, unterschieden werden. Nestlinge sollten wieder ins eigene Nest zurückgesetzt werden.
Eine Ausnahme stellen aus dem Nest gefallenen Mauersegler oder Wanderfalken dar. Die Jungvögel können nicht einfach in das meist unerreichbar hoch gelegene Nest zurückgesetzt werden. Diese Jungvögel brauchen tatsächlich Hilfe von fachkundiger Hand. Junge, oft schon weitgehend befiederte Vögel wiederum tun ihren Eltern ihre Position durch Rufen kund. Auch diese Jungvögel brauchen trotz vermeintlicher “Hilfeschreie” keine Unterstützung.
Hilfe durch den Menschen ist nur dann gerechtfertigt, wenn junge Wildtiere offensichtlich verletzt aufgefunden werden. Keinesfalls sollte man die Tiere unüberlegt mit nach Hause nehmen. Die meisten Tiere haben hohe Ansprüche an ihre Umwelt, Haltungsbedingungen und Ernährung, die in unkundiger Hand nicht zu erreichen sind. Ohne die notwendigen Fachkenntnisse schaden vermeintliche “Retter” den Tieren daher eher.
Richtiger Umgang mit verletzten Wildtieren
Nur wenn Wildtiere eindeutig verletzt, geschwächt oder unterkühlt sind und menschliche Hilfe benötigen, dürfen sie aus der Natur entnommen werden. Sie sollten zur Kontrolle zu einem Tierarzt gebracht werden, um zu klären, ob und welche Behandlung das Tier erhalten muss.
Derjenige, der Wildtiere aufnimmt, ist dann dafür — samt seiner art‑, fach- und tierschutzgerechten Aufzucht, Haltung, Unterbringung, Auswilderung und tierärztlicher Versorgung verantwortlich und muss auch für die Kosten aufkommen, die das Tier verursacht. Die Aufnahme von einem Wildtier ist nur mit dem Ziel möglich, das Tier wieder unverzüglich in die Natur zu entlassen, sobald es wieder genesen und selbstständig ist. Eine dauerhafte Haltung von Wildtieren ist verboten.
Schonzeit für heimische Vögel
Jedes Jahr am 1. März beginnt die Brutzeit der heimischen Vögel. Dann ist es bis zum 1. Oktober verboten, Hecken oder Gehölze zurückzuschneiden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es während dieser Zeit verboten, Nist‑, Brut‑, Wohn- oder Zufluchtsstätten von Vögeln zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Damit den Vögeln aber auch Insekten und anderen Tieren
ausreichende und geeignete Nist- und Zufluchtsstätten zur Verfügung stehen, müssen umfangreichere Rückschnitte an Hecken und Gebüsch grundsätzlich bis Ende Februar abgeschlossen sein.
Hunde anleinen
Eine Gefahr für Jungtiere, Jungvögel und Gelege stellen freilaufende Hunde dar, die diese aufstöbern und apportieren oder schädigen. Daher besteht zusätzlich die Gefahr, dass Jungtiere von der Mutter nicht mehr angenommen werden, weil sie den Hundegeruch angenommen haben. Deshalb sollten Hunde während der Brut- und Setzzeit mindestens vom 1. April bis zum 15. Juli angeleint werden. Ist ein Jungtier nach dem Hundekontakt unverletzt, sollte es möglichst dort wieder abgesetzt werden, wo es aufgefunden wurde. Nur, wenn die Mutter das Junge nicht mehr annimmt, ist ein Eingreifen gerechtfertigt und erforderlich.
Tote Wildtiere
Es kommt auch immer wieder vor, dass Menschen tote Wildtiere auffinden. Da die Todesursache meist unklar ist und von den Tieren Krankheiten übertragen werden können, sollten Finder die toten Wildtiere grundsätzlich nicht berühren. Wer ein totes Tier findet, kann die Untere Jagdbehörde telefonisch unter 0211–8993256, die Untere Naturschutzbehörde telefonisch unter 0211–8992074 oder das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen telefonisch unter 0211–8993227 informieren. Von dort wird alles Notwendige veranlasst.
Auf Privatgrundstücken aufgefundene tote Wildtiere muss der Grundstückseigentümer entsorgen. Dieser kann die toten Tiere in der Kleintierkörpersammelstelle der Awista GmbH auf dem Höherweg 100 abgeben. Die Tiere sollten grundsätzlich mit Gummihandschuhen in zwei Plastiktüten dicht verpackt dorthin transportiert werden. Die Beseitigung von auf öffentlichen Straßen aufgefundenen toten Wildtieren übernimmt ebenfalls die Awista.
Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, Tiere wildlebender besonders geschützter Arten, der Natur zu entnehmen. Ausnahmen davon sind für verletzte oder kranke Tiere möglich. Auskünfte darüber erteilt die Untere Naturschutzbehörde.
Fragen zum tierschutzgerechten Umgang mit Wildtieren beantwortet das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unter der Telefonnummer 0211–8993227.