Sichergestellte Zigeratten © Haupzollamt Düsseldorf

Ziga­ret­ten Düs­sel­dorf 2 von 2; Quelle: Haupt­zoll­amt Düsseldorf

 

Zoll Düs­sel­dorf fin­det in meh­re­ren Kof­fern nichts als Ziga­ret­ten und lei­tet Straf­ver­fah­ren ein

Die Frei­menge im Flug­ver­kehr beträgt pro Per­son 200 Stück Ziga­ret­ten. Dass diese von einem Rei­sen­den erheb­lich über­schrit­ten wurde, stellte der Zoll am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen am 25. Januar 2025 bei einem jun­gen Mann fest.

Der 23-jäh­rige bul­ga­ri­sche Staats­an­ge­hö­rige reiste an die­sem Tag aus Istan­bul (Tür­kei) nach Deutsch­land ein. Im Gepäck hatte er zwei Kof­fer, eine Umhän­ge­ta­sche sowie einen Ruck­sack. Als er gerade den Zoll­be­reich durch den grü­nen Aus­gang ver­las­sen wollte und damit angab, nichts anzu­mel­den zu haben, spra­chen ihn die Kol­le­gen des Zolls an und baten zur Gepäckkontrolle.

Auf den Rönt­gen­bil­dern wurde schnell deut­lich, dass beide Kof­fer und der Ruck­sack voll mit Ziga­ret­ten waren. Ledig­lich in der Umhän­ge­ta­sche befan­den sich per­sön­li­che Gegen­stände. Bei der anschlie­ßen­den Zäh­lung erschien dann Stange nach Stange, sodass letzt­end­lich eine Menge von ins­ge­samt 30.000 Stück Ziga­ret­ten vor den Zoll­be­am­ten auf dem Tisch lag.

Der Rei­sende erklärte den Zöll­nern, dass die gan­zen Ziga­ret­ten gar nicht für ihn seien, son­dern dass er sie ledig­lich für einen Freund nach Deutsch­land mit­brin­gen würde. Die­ser habe ihm ver­si­chert, dass es über­haupt kein Pro­blem sei und er mit einer sol­chen Menge beden­ken­los ein­rei­sen könne.

Das sahen die Beam­ten jedoch anders.

Auf­grund der gro­ßen Menge gin­gen sie von einer gewerb­li­chen Ein­fuhr aus und nicht, wie der Rei­sende angab, von einem Mit­bring­sel für einen Freund. Sie beschlag­nahm­ten die Ziga­ret­ten und lei­te­ten noch vor Ort ein Straf­ver­fah­ren wegen ver­such­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung gegen den Rei­sen­den ein.

Die­ser konnte im Anschluss seine Reise fort­set­zen. Die Ziga­ret­ten jedoch wird er nicht zurück­er­hal­ten – sie wer­den nach Abschluss des Ver­fah­rens vernichtet.