Die 62 Jahre alte Fuß­gän­ger­brü­cke über den Ken­ne­dy­damm in Höhe der Hans-Böck­ler-Straße muss abge­ris­sen wer­den,© Stadt Düsseldorf

 

Ab Frei­tag, 26. Juli, 21 Uhr bis Mon­tag, 29. Juli, 5 Uhr/Kennedydamm zwi­schen Dan­zi­ger und Kaiserwerther/Homberger Straße gesperrt

Die Fuß­gän­ger­brü­cke über den Ken­ne­dy­damm in Höhe der Hans-Böck­ler-Straße muss abge­ris­sen wer­den. Die Arbei­ter begin­nen mit dem Abriss am Frei­tag, 26. Juli, 21 Uhr und wer­den sie vor­aus­sicht­lich am Mon­tag, 29. Juli, 5 Uhr abschlie­ßen. Der Ken­ne­dy­damm wird in die­ser Zeit zwi­schen Dan­zi­ger Straße und Kai­sers­wert­her Straße/Homberger Straße gesperrt.

Für den Auto­ver­kehr sind Umlei­tun­gen aus­ge­schil­dert. Das Amt für Ver­kehrs­ma­nage­ment nutzt für den Rück­bau des Spann­be­ton­über­baus inklu­sive der Stahl­be­ton­stüt­zen der Fuß­gän­ger­brü­cke die ver­kehrsär­mere Zeit in den Som­mer­fe­rien. Die Kos­ten für den Abriss belau­fen sich auf rund 170.000 Euro.

Eine neue Fuß­gän­ger- und Rad­ver­kehrs­brü­cke befin­det sich bereits in Pla­nung. Für die Zeit bis zum Neu­bau ist eine pro­vi­so­ri­sche Brü­cke vor­ge­se­hen, die ab Ende Oktober/Anfang Novem­ber in Betrieb gehen soll. Bis dahin steht zur Que­rung der Straße der Ampel­über­gang an der Kreu­zung Kennedydamm/Kaiserswerther Straße zur Verfügung.

Die Brü­cke stammt aus dem Jahr 1957, ist somit 62 Jahre alt und wurde in Spann­be­ton­weise her­ge­stellt. Die theo­re­ti­sche Nut­zungs­dauer für Spann­be­ton­brü­cken beträgt in der Regel rund 70 Jahre. Im Zuge der regel­mä­ßig vor­ge­nom­me­nen Bau­werks­prü­fun­gen nach DIN 1076 wur­den an der Fuß­gän­ger­brü­cke über den Ken­ne­dy­damm jedoch erheb­li­che alters­be­dingte Beschä­di­gun­gen am gesam­ten Bau­werk festgestellt.

Die dar­auf fol­gende Scha­dens­ana­lyse der Brü­cke hat erge­ben, dass eine umfang­rei­che Instand­set­zung erfor­der­lich würde. Zusätz­lich haben die Kon­trol­leure fest­ge­stellt, dass sich Spann­stahl der Reihe “Sigma Oval” im Bau­werk befin­det. Diese Sorte Spann­stahl gehört, gemäß Hand­lungs­an­wei­sung der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen, zu den stark span­nungs­riss­an­fäl­li­gen Spann­stäh­len. Gemäß der Hand­lungs­an­wei­sung war infol­ge­des­sen eine inge­nieur­mä­ßige Gesamt­be­ur­tei­lung zur Stand­si­cher­heit des Bau­wer­kes vor­zu­neh­men, weil die­ser ein­ge­baute Spann­stahl durch Risse insta­bil wer­den kann. Ergeb­nis: Die Brü­cke muss abge­ris­sen wer­den, weil ihre Stand­si­cher­heit nicht abschlie­ßend zu prü­fen ist. Des­we­gen ist auch ein Auf­schub des Brü­cken­ab­bruchs nicht möglich.