Beim Aufbau von Zelten und Windschutz gilt es einiges zu beachten: Wissenswertes zum Aufbau von Winterterrassen 2020/2021
Um den Gastronomen in Düsseldorf einen attraktiveren Betrieb ihrer Außenterrassen zu ermöglichen, gestattet die Stadt diesen, ihre Gäste dort in diesem Winter von November bis Februar durch das Aufstellen von Zelten, Pavillons, Pagoden oder Windschutzelementen im öffentlichen Raum zu schützen. Voraussetzung ist, dass die Vorgaben der Landeshauptstadt beachtet werden.
Nicht erlaubt sind zum Beispiel komplett geschlossene oder eingefriedete Aufbauten, Wintergärten, Gartenhäuser, Container, Glaspaläste oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Das Angebot ist auf die Wintersaison 2020/2021 befristet.
Allgemeine Vorgaben
Von den Aufbauten der Außengastronomie darf keine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen. Insbesondere sind Sichtbehinderungen an Kreuzungen, in Ein- und Ausfahrten, auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht zulässig.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Dies gilt gleichermaßen für die freigegebenen Flächen im öffentlichen Straßenraum sowie der in der Wintersaison 2020/2021 einmalig zugestandenen Varianten hinsichtlich der Zelte/Windschutzelemente.
Zelte, Pagoden oder Windschutzelemente dürfen nicht in Feuerwehrbewegungs- und Feuerwehraufstellflächen für Rettungsfahrzeuge errichtet werden.
Vorgaben für Zelte (Pavillons, Pagoden)
Die Zelte dienen dazu, einen Witterungsschutz für die Flächen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Eine Erweiterung der zur Verfügung stehenden Fläche ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Das Zelt muss also grundsätzlich innerhalb der per Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung gestellten Fläche stehen. Gebräuchliche Maße sind 3 mal 3 und 3 mal 6 Meter, für räumlich beengte Verhältnisse sind aber auch Zelte/Pavillons mit einer Breite/Tiefe von zwei Metern erhältlich. Bei größeren Flächen sind modulare Systeme zu verwenden, bei denen die überdachte Fläche durch Aneinanderfügen mehrerer Zelte vergrößert werden kann.
Die Firsthöhe der Zelte darf 3 Meter nicht übersteigen.
Die Gesamtgröße der Zelte sollte unter 75 Quadratmeter in der Grundfläche bleiben, da ansonsten eine Ausführungsgenehmigung (Baubuch) vorzulegen ist. Das gilt auch, wenn mehrere Zelte aneinandergebaut werden und die Grundfläche dadurch überschritten wird.
Sichtbehinderungen dürfen durch die Zelte nicht entstehen.
Die Zelte dürfen maximal an bis zu drei Seiten mit Seitenteilen geschlossen werden. Die Seitenteile sind zum öffentlichen Raum — also nicht zu Hauswänden — durchsichtig auszuführen. Die Vorgaben zum Nichtraucherschutz sind zu beachten.
Werbeaufdrucke etc. sind nicht zulässig. Für die Königsallee sind die Zelte und deren Farbton nur nach den Gestaltungsrichtlinien Königsallee zulässig.
Der Zeltstoff sollte wasserundurchlässig und muss als “schwer entflammbar” (min. Klasse B1 nach DIN 4102) bzw. “feuersicher” (EN 13501–1) zertifiziert sein.
In den Zelten sind Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, unzulässig. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Heizgeräte müssen für den gewerblichen Gebrauch zugelassen und über eine Schlauchbruch- und Kippsicherung verfügen. Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen innerhalb der Aufbauten nicht verwendet werden.
Die Standsicherheit der Zelte ist durch Bepallung/Ballastbefestigung (keine Bodenverankerungen im öffentlichen Raum) sicher zu stellen. Bei stärkerem Wind/Sturm sind die Zelte abzubauen. Bei der Beschaffung ist auf die Möglichkeit zügiger Demontage zu achten (z.B. Faltzelte).
Soweit die Zeltaufbauten einen Fluchtweg (Beispiel: Feuerwehrzugang vor Eingangstüren zu Hausfluren) überspannen, dürfen im Bereich des Fluchtwegs keine Seitenteile montiert werden. Ausgänge (sind in der Regel auch Notausgänge) und anleiterbare Fenster müssen weiterhin jederzeit von der Feuerwehr erreichbar sein.
Vorhandene Versorgungseinrichtungen (Hydranten/Hydrantenschilder, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen) dürfen nicht zugestellt oder verdeckt sein.
Ein Abstand von mindestens drei Meter zur Hauswand/nächstgelegenem Gebäude ist einzuhalten. Kann aufgrund der örtlichen Gegebenheit ein Abstand von mindestens drei Metern nicht eingehalten werden sind nur Windschutzelemente zulässig.
Vorgaben für Windschutzelemente
Die Elemente dienen dazu, einen Witterungsschutz für die Flächen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Elemente müssen also grundsätzlich innerhalb der per Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung gestellten Fläche stehen.
Es sind mobile Elemente zu verwenden. Sie können “aneinandergereiht” werden. Die maximale Größe je Element beträgt 2,20 m x 1,65 m (b x h). Zulässig sind ausschließlich Windschutzelemente in einer windstabilen und standfesten Haltekonstruktion. Die Haltekonstruktion kann mit einer Sitzbank kombiniert sein. Werbeanlagen und Bedruckungen, Gravuren sind nicht zulässig. Für die Königsallee sind die Windschutzelemente und deren Farbton nur nach den Gestaltungsrichtlinien Königsallee zulässig.
Windschutzelemente dürfen nicht im Bereich von Fluchtwegen (Beispiel: Feuerwehrzugang vor Eingangstüren zu Hausfluren) aufgestellt werden. Ausgänge (sind in der Regel auch Notausgänge), und anleiterbare Fenster müssen weiterhin jederzeit von der Feuerwehr erreichbar sein.
Sondernutzungserlaubnis beantragen — wie geht es?
Die Sondernutzungserlaubnis ist ausschließlich per E‑Mail an die Funktionsadresse sondernutzung.ordnungsamt@duesseldorf.de zu beantragen. Persönliche Gespräche und Beratungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der vorgenannten Funktionsadresse möglich.
Zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes und einer Einheitlichkeit der Gestaltung des öffentlichen Raumes sind laut Ordnungsamt alle Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung aller städtischen Vorgaben ist Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis.
Gastronomen, die einen Antrag stellen möchten, sollten zwingend die Fläche mit Länge mal Breite angeben, also: “Hiermit beantrage ich die Genehmigung für das Aufstellen der Terrasse in der XXstraße
… für die Zeit von
-
bis -
in den Abmessungen von XX mal XX Metern.”
Ohne diese Zeiten und Terrassenmaße ist der Antrag zu unpräzise. Diese Angabe dient auch der allgemeinen Sicherheit, denn beide Seiten wissen dann genau, worum es geht, und es gibt keine Missverständnisse. Zusätzlich wird ein maßstabsgerechter Plan der beantragten Flächen an der Örtlichkeit benötigt. Aus diesem müssen sich alle beabsichtigten Aufbauten der Terrasse einschließlich der vorhandenen Besonderheiten wie wie etwa Lichtmasten, Stromverteilerkästen, Haltestelleneinrichtungen, Fahrradwege oder Baumscheiben und die Maße inklusive Gehwegbreite erkennen lassen.
Für Fragen zum Thema “Coronavirus” hat die Landeshauptstadt ein Informationsportal eingerichtet unter der Adresse: www.duesseldorf.de/corona