Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller begrüßt die Entscheidung des Gerichtes
Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 10. November 2020, mit der diese zu festgelegten Zeiten eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für das Stadtzentrum und die Altstadt sowie für das Umfeld des Hauptbahnhofs anordnet, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Mittwoch, 25. November, entschieden und damit den Eilantrag einer Düsseldorfer Bürgerin abgelehnt.
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller zeigte sich mit der Entscheidung sehr zufrieden: “Das Tragen einer Alltagsmaske ist in meinen Augen ein sehr wichtiges Instrument, um die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus einzudämmen. Ich begrüße die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich, die die Rechtmäßigkeit unserer Regelung zum Tragen einer Alltagsmaske in bestimmten stark frequentierten Bereichen bestätigt. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer, wo immer möglich, Alltagsmasken zu tragen.”
Zur Begründung des Beschlusses verwies das Gericht zum einen auf den beschränkten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich und zum anderen auf das derzeitige Infektionsgeschehen in Düsseldorf. Es handele es sich bei der angeordneten Maskenpflicht sowohl um eine hinreichend bestimmte als auch um eine verhältnismäßige Schutzvorkehrung, so das Gericht. Die Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des der Stadt Düsseldorf zustehenden Einschätzungsspielraums geeignet, dazu beizutragen, die Weiterverbreitung des Coronavirus im Innenstadt‑, Altstadt- und Bahnhofsgebiet der Stadt zumindest zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen.
Sowohl in den Innenstadtgebieten als auch in der Altstadt und im Bahnhofsumfeld sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Für diese regelmäßig hoch frequentierten Gebiete sei charakteristisch, dass die Passanten in der Regel verschiedene Orte erreichen wollten und sich “kreuz und quer” in unterschiedliche Richtungen bewegten. Dadurch könne es jederzeit zu Begegnungsverkehr ohne Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände kommen. Zugleich sei der von der Stadt Düsseldorf festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht -
auch an Sonntagen — nachvollziehbar.
Die Alltagsmaskenpflicht in Düsseldorf gilt für das Stadtzentrum mit Königsallee und Schadowstraße und die Altstadt je von 10 bis 19 Uhr. Im Umfeld des Hauptbahnhofs gilt Maskenpflicht von 6 bis 22 Uhr
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