Um die Infek­ti­ons­zah­len wei­ter abzu­sen­ken und die Ver­brei­tung des Corona-Virus und sei­ner Muta­tio­nen ein­zu­däm­men, setzt die Lan­des­re­gie­rung die am Diens­tag, 19. Januar 2021, von Bund und Län­dern getrof­fe­nen Beschlüsse kon­se­quent um.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Viele Men­schen wün­schen sich eine Rück­kehr zur Nor­ma­li­tät. Das ist ver­ständ­lich. Die aktu­elle Lage aber ist, dass die Infek­ti­ons­zah­len nicht deut­lich genug sin­ken und par­al­lel eine mutierte schnel­ler über­trag­bare Corona-Vari­ante auf­tritt, deren Aus­brei­tung ver­hin­dert wer­den muss. Die Lan­des­re­gie­rung Nord­rhein-West­fa­len hat nach den Beschlüs­sen von Bund und Län­dern unver­züg­lich gehan­delt, indem sie heute mit einer neuen Ver­ord­nung die bestehen­den Maß­nah­men ver­län­gert, prä­zi­siert und nach­schärft“, sagt Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann.

Minis­ter Lau­mann wei­ter: „Ich möchte noch ein­mal mei­nen Dank an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in die­sem Land aus­spre­chen: Danke für Ihre Geduld und Ihre Dis­zi­plin. Gemein­sam wer­den wir die Pan­de­mie meistern“.

Neben den bis­lang gül­ti­gen Lock­down-Rege­lun­gen gel­ten ab Mon­tag, 25. Januar 2021, fol­gende Bestimmungen:

Kon­takte

Pri­vate Zusam­men­künfte im öffent­li­chen Raum sind wei­ter­hin nur im eige­nen Haus­halt und mit maxi­mal einer wei­te­ren nicht im Haus­halt leben­den Per­son gestat­tet. Gene­rell sind Kon­takte unver­än­dert auf das abso­lut not­wen­dige Mini­mum zu beschränken.

 

Pflicht zum Tra­gen von Masken

In öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, in Geschäf­ten und in Arzt­pra­xen gilt eine Pflicht zum Tra­gen min­des­tens medi­zi­ni­scher Mas­ken. Vor­ge­schrie­ben sind daher in die­sen Berei­chen so genannte OP-Mas­ken oder Mas­ken der Stan­dards KN95/N95 oder FFP2. Sie bie­ten eine höhere Schutz­wir­kung als All­tags­mas­ken. Die Ver­pflich­tung zum Tra­gen min­des­tens einer medi­zi­ni­schen Maske besteht im ÖPNV, in Han­dels­ein­rich­tun­gen und Arzt­pra­xen unab­hän­gig von der Ein­hal­tung eines Mindestabstandes.

Home­of­fice

Über­all dort, wo es mög­lich ist und die Tätig­kei­ten es zulas­sen, muss Beschäf­tig­ten das Arbei­ten im Home­of­fice ange­bo­ten wer­den. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 ent­spre­chende Rege­lun­gen erlas­sen. Dort, wo Arbei­ten in Prä­senz wei­ter erfor­der­lich ist und kein aus­rei­chen­der Abstand ein­ge­hal­ten wer­den kann, sind medi­zi­ni­sche Mas­ken künf­tig Pflicht; diese Mas­ken sol­len die Unter­neh­men den Beschäf­tig­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Auch dies ergibt sich unmit­tel­bar aus der neuen Bun­des Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Got­tes­dienste

Auch bei Got­tes­diens­ten in Kir­chen, Syn­ago­gen und Moscheen und ande­ren Zusam­men­künf­ten zur Reli­gi­ons­aus­übung sind statt All­tags­mas­ken nun medi­zi­ni­sche Mas­ken zu tragen.

Außer­dem müs­sen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, die keine den Rege­lun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung ent­spre­chen­den Schutz­kon­zepte vor­ge­legt haben, ihre Zusam­men­künfte bei mehr als zehn Teil­neh­mern beim zustän­di­gen Ord­nungs­amt vorab anzeigen.

Lokale und regio­nale Maßnahmen

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreis­freie Städte mit einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz von weni­ger als 200 wei­tere Schutz­maß­nah­men prü­fen, wenn nach Ein­schät­zung der zustän­di­gen Behör­den ohne sol­che Maß­nah­men ein Absin­ken der Inzi­denz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwar­ten ist.

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt bis zum 14. Februar 2021 und ist unter die­sem Link abruf­bar: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210121_coronaschvo_ab_25.01.2021_lesefassung.pdf