Die aktuell gültige Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gibt Sportanlagen unter freiem Himmel für den Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Haushalts einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht frei.
Für eine zulässige Öffnung dieser Sportanlagen gibt es strenge Vorgaben. Demnach ist zwischen den Personen oder Personengruppen auf den Anlagen dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Der Zugang ist seitens der Verantwortlichen zu beschränken und zu kontrollieren, um unzulässige Nutzungen auszuschließen und die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten.
Die frei zugänglichen Bolzplätze und Skateranlagen der Landeshauptstadt Düsseldorf können diese zwingenden Voraussetzungen der aktuellen Coronaschutzverordnung zur Öffnung nicht erfüllen. Daher bleiben die mehr als 76 öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet vorerst geschlossen.
Die Stadt bittet dafür um Verständnis.