Msken­pflicht Foto: LOKALBÜRO

 

Ab einer Corona-Wochen­in­zi­denz von 100, greift die Bun­des­ein­heit­li­che-Not­bremse — hier die Regeln — auch Düs­sel­dorf ist betroffen

PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchs­tens ein Haus­halt mit einer wei­te­ren Per­son tref­fen. Kin­der bis 14 Jahre zäh­len nicht mit. Für Zusam­men­künfte von Ehe- und Lebens­part­nern oder zur Wahr­neh­mung des Sorge- und Umgangs­rechts gilt die Kon­takt­be­schrän­kung nicht. Bei Trau­er­fei­ern nach Todes­fäl­len dür­fen bis zu 30 Per­so­nen zusammenkommen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN:Die geplan­ten Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sol­len ab 22 Uhr gel­ten. Bis 5 Uhr darf man die eigene Woh­nung oder das eigene Grund­stück nicht mehr ver­las­sen. Aus­nah­men sind die „Abwen­dung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigen­tum“ wie etwa gesund­heit­li­che Not­fälle bei Mensch und Tier oder drin­gende medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen. Bewe­gung an fri­scher Luft soll bis Mit­ter­nacht erlaubt blei­ben, aller­dings nur alleine und nicht in Sportanlagen.

Aus­ge­nom­men sind in der Regel auch die Aus­übung eines Berufs oder Man­dats und die jour­na­lis­ti­sche Bericht­erstat­tung. Das Glei­che gilt für die Wahr­neh­mung von Sorge- oder Umgangs­recht, die unauf­schieb­bare Betreu­ung Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger oder Min­der­jäh­ri­ger oder die Beglei­tung Ster­ben­der, Ver­sor­gung von Tie­ren oder „ähn­lich gewich­tige und unab­weis­bare Zwecke“.

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Ein­rich­tun­gen wie Schwimm­bä­der, Sau­nen, Dis­ko­the­ken, Bor­delle, Well­ness­zen­tren, Sola­rien, Fit­ness­stu­dios, Aus­flugs­schiffe oder Indoor­spiel­plätze müs­sen schließen.

LÄDEN: Läden dür­fen Kun­den nur noch emp­fan­gen, wenn diese einen nega­ti­ven Corona-Test vor­le­gen und einen Ter­min gebucht haben. Ab einer Inzi­denz von 150 soll nur noch das Abho­len bestell­ter Waren mög­lich sein (Click & Collect).

Aus­ge­nom­men von Schlie­ßun­gen oder star­ken Beschrän­kun­gen blei­ben wei­ter­hin der Lebens­mit­tel­han­del, Geträn­ke­märkte, Reform­häu­ser, Baby­fach­märkte, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Dro­ge­rien, Opti­ker, Hör­akus­ti­ker, Tank­stel­len, Zei­tungs­ver­käu­fer, Buch­hand­lun­gen, Blu­men­lä­den, Tier­be­darfs- und Fut­ter­mit­tel­märkte, Gar­ten­märkte und der Groß­han­del. Diese dür­fen aber nur das übli­che Sor­ti­ment verkaufen.

Für die zuläs­sige Kun­den­an­zahl gel­ten Gren­zen in Abhän­gig­keit von der Ver­kaufs­flä­che. In geschlos­se­nen Räu­men müs­sen Kun­den eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medi­zi­ni­sche Maske tragen.

KULTUR UND ZOOS: Thea­ter, Opern, Kon­zert­häu­ser, Büh­nen, Musik­clubs, Kinos (außer Auto­ki­nos), Museen, Aus­stel­lun­gen und Gedenk­stät­ten müs­sen schlie­ßen, auch ent­spre­chende Ver­an­stal­tun­gen sind unter­sagt. Die Außen­be­rei­che von Zoos und bota­ni­sche Gär­ten sol­len für Besu­cher mit aktu­el­lem Nega­tiv-Test offen bleiben.

SPORT: Nur kon­takt­lo­ser Indi­vi­du­al­sport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands aus­üben kann. Für Berufs- und Leis­tungs­sport­ler gibt es Aus­nah­men. Für Kin­der im Alter bis 14 Jah­ren soll Sport in Grup­pen wei­ter mög­lich sein.

GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gas­tro­no­mie­be­trie­ben und Kan­ti­nen wird unter­sagt. Es gibt aber Aus­nah­men etwa für Spei­se­säle in Reha-Zen­tren oder Pfle­ge­hei­men, die Ver­sor­gung Obdach­lo­ser oder von Fern­fah­rern. Die Abho­lung von Spei­sen und Geträn­ken zum Mit­neh­men bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienst­leis­tun­gen mit kör­per­li­cher Nähe zum Kun­den sind unter­sagt. Aus­ge­nom­men sind Dienst­leis­tun­gen, „die medi­zi­ni­schen, the­ra­peu­ti­schen, pfle­ge­ri­schen oder seel­sor­ge­ri­schen Zwe­cken die­nen sowie Fri­seur­be­triebe und die Fuß­pflege“. Dabei müs­sen in der Regel FFP2-Mas­ken oder Mas­ken mit glei­cher Schutz­wir­kung getra­gen wer­den. Wer zum Fri­seur oder der Fuß­pflege will, muss ein höchs­tens 24 Stun­den altes nega­ti­ves Test­ergeb­nis vorweisen.

NAH- UND FERNVERKEHR: Für Pas­sa­giere in Bus, Bahn und Taxi sind Mas­ken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Per­so­nal mit Kun­den­kon­takt medi­zi­ni­sche Mas­ken. Mög­lichst soll nur die Hälfte der regu­lär zuläs­si­gen Pas­sa­giere mitfahren.

TOURISMUS: Die Ver­mie­tung tou­ris­ti­scher Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten ist untersagt.