Inzidenz seit fünf Werktagen unter 100/Bundesnotbremse in Düsseldorf außer Kraft/Ausgangssperre aufgehoben
Die 7‑Tage-Inzidenz liegt in der Landeshauptstadt Düsseldorf inzwischen seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (ohne Sonn- und Feiertag) unter 100. Damit entfallen ab Freitag, 21. Mai, die Einschränkungen der so genannten Bundesnotbremse, darunter auch die Ausgangssperre.
Nachdem die Bundesnotbremse nicht mehr greift, sind nun wieder allein die landesrechtlichen Coronaregeln maßgeblich, also insbesondere die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), gültig bis 4. Juni, und die Coronabetreuungsverordnung, gültig bis Freitag, 21. Mai.
“Die jetzt anstehenden Lockerungen, darunter nicht zuletzt der Wegfall der Ausgangssperre, die ja einen erheblichen Eingriff in die Freiheit jedes Einzelnen darstellte, sind ein Grund für Optimismus, aber weiterhin kein Anlass für Leichtsinn. Nun gilt es, die neu gewonnenen Freiheiten verantwortungsvoll zu nutzen. Um weitere Freiheiten zu gewinnen, müssen aber auch weiter Regeln eingehalten werden. Nur gemeinsam können wir es schaffen!”, erklärt Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller.
Wird eine Inzidenzgrenze unterschritten, so gelten festgelegte Lockerungen, wenn der Wert von 100 bzw. 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (ausgenommen Sonn- und Feiertage) unterschritten wird, ab dem übernächsten Tag.
“Bei aller Freude sollten wir nicht aus den Augen verlieren, dass sich dafür der Trend sinkender Inzidenzzahlen fortsetzen muss. Die erheblichen Fortschritte, die wir beim Impfen machen, geben einerseits Anlass zur Hoffnung. Andererseits muss aber auch jeder Einzelne einen Beitrag dazu leisten, indem er die aktuell geltenden Bestimmungen einhält und die Inzidenzzahlen nicht wieder steigen”, sagt Rechts- und Ordnungsdezernent Christian Zaum, der den Krisenstab vertretungsweise in den nächsten zwei Wochen leitet.
Tatsächlich treten die Verschärfungen wieder in Kraft, wenn die Inzidenzgrenze (100 oder 50) an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird. Die Bundesnotbremse nach § 28b Infektionsschutzgesetz tritt dann am übernächsten Tag erneut in Kraft.
Hier eine Übersicht über die Regelungen:
Inzidenz 50 bis 100
Private Kontakte: Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 5 Menschen aus 2 Haushalten, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte und genesene Personen im Sinne der Ausnahmeverordnung des Bundes werden nicht mitgezählt.
Lokale Maskenpflicht: Maskenpflicht gilt im Altstadtbereich auch entlang des Rheinufers von der Dreieckswiese bis zur Rheinterrasse täglich von 10 bis 1 Uhr. In der Innenstadt (Königsallee/Schadowstraße) täglich von 10 bis 19 Uhr und auf den Plätzen am Hauptbahnhof von 6 bis 22 Uhr. Bereiche: www.corona.duesseldorf.de/av-maskenpflicht.
Kultur: Konzerte, Auf- und Vorführungen sind im Freien mit maximal 500 Zuschauern mit aktuellem Test (= nicht älter als 48 Stunden) zulässig. Museen, Galerien, Schlösser etc. dürfen wieder öffnen, Besuch mit vorheriger Terminbuchung, ohne Test.
Sport: Zulässig ist das Sporttreiben im Freien mit maximal 5 Menschen aus zwei Haushalten sowie Gruppen mit maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Auf Sportanlagen im Freien dürfen auch Erwachsene in Gruppen bis 20 Menschen kontaktfrei Sport treiben. Zulässig ist wieder der ärztliche verordnete und überwachte Rehasport. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel sind bis 500 Zuschauer oder maximal 20 Prozent der normalen Zuschauerkapazität auf Sitzplätzen mit aktuellem Test (nicht älter als 48 Stunden) zulässig.
Freizeitstätten: Freibäder dürfen zum Zweck der Sportausübung öffnen, nicht zu öffnen sind Liegewiesen. Zur Sportausübung öffnen dürfen auch Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Freiluftanlagen. Voraussetzung ist ein aktueller Schnelltest.
Einzelhandel: Alle Verkaufsstellen können ohne Terminvergabe öffnen. Die nicht der Grundversorgung dienenden Geschäfte dürfen nur mit einem aktuellen Schnelltest besucht werden.
Handwerk und Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder zulässig. Soweit das Einhalten von Abstands- und Maskenpflicht nicht möglich ist, nur mit aktuellem Test.
Gastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig. Gästen muss ein fester Steh- oder Sitzplatz zugewiesen werden. Es ist ein aktueller Schnelltest notwendig. Die Kontaktdaten der Gäste müssen von den Gastronomen erfasst und vier Wochen aufbewahrt werden.
Tourismus: Beherbergungsangebote für Selbstversorger, Camping, Ferienwohnung etc. sind zulässig. Hotels dürfen zu maximal 60 Prozent belegt werden. Gäste benötigen einen aktuellen Schnelltest.
Schulen: In den Schulen ist weiterhin Wechselunterricht zulässig. Ausnahmen bestehen für Abschlussklassen, Oberstufen und Förderschulen. Schülerinnen und Schüler werden regelmäßig getestet, die Tests werden durch die Schule durchgeführt.
Kindergärten: Die Kindergärten bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet, also feste Gruppen und um 10 Stunden verringerte Betreuungszeiten.
Spielplätze: Alle öffentlichen Spielplätze sind geöffnet. Es gilt jedoch eine Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wildpark: Der Wildpark Düsseldorf ist geöffnet und kann nach vorheriger Online-Terminbuchung und unter Einhaltung des Sicherheits- und Hygienekonzepts besucht werden. Die Testpflicht für den Einlass in den Wildpark entfällt ab Freitag, 21. Mai.
Bolzplätze: Das Gartenamt öffnet die Bolzplätze im Stadtgebiet sukzessive.
Friedhöfe: Die Friedhöfe sind durchgehend — auch an den Wochenenden und Feiertagen — geöffnet. Die Friedhofsverwaltung bleibt für Bestatter und Ansprechpartner der Friedhofsgärtnereien und Steinmetze erreichbar, um Fragen rund um Beerdigungen und Einäscherungen klären zu können. Alternativ können weitere Informationen zu den Friedhöfen jederzeit über www.duesseldorf.de/stadtgruen/friedhof.html abgerufen werden. Die Teilnehmerzahl an Beerdigungen ist ab Freitag, 21. Mai, nicht mehr begrenzt. Allerdings gibt es in den Friedhofskapellen weiterhin nur ein eingeschränktes Platzangebot. Darüber hinaus ist zu beachten, dass während der Beerdigung auch im Außenbereich eine Alltagsmaske zu tragen ist, wenn mehr als 25 Personen an der Trauerzeremonie teilnehmen. Weiterhin gelten auch im Außenbereich die Abstands- und Hygieneregeln. Der Mindestabstand darf nur von nahen Angehörigen unterschritten werden. Der Fahrdienst der Friedhofsmobile auf dem Nordfriedhof, dem Südfriedhof sowie auf dem Friedhof Stoffeln sind eingestellt — gleiches gilt für den Beförderungsdienst auf dem Gerresheimer Friedhof.
Inzidenz unter 50
Private Kontakte: Treffen von maximal zehn Menschen aus drei Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte und genesene Personen im Sinne der Ausnahmeverordnung des Bundes werden nicht mitgezählt.
Lokale Maskenpflicht: Maskenpflicht gilt im Altstadtbereich auch entlang des Rheinufers von der Dreieckswiese bis zur Rheinterrasse täglich von 10 bis 1 Uhr. In der Innenstadt (Königsallee/Schadowstraße) täglich von 10 bis 19 Uhr und auf den Plätzen am Hauptbahnhof von 6 bis 22 Uhr. Bereiche: www.corona.duesseldorf.de/av-maskenpflicht.
Kultur: Konzerte, Auf- und Vorführungen sind auch in geschlossenen Räumen zulässig. Eine Kapazitätsbegrenzung gibt es nicht, zwischen den Zuschauern sind jedoch die Abstandsregelungen einzuhalten. Zuschauer benötigen einen aktuellen Test. Für Ausstellungen usw. sind wieder begleitende Führungen zugelassen.
Sport: Im Freien ist der Kontakt- und kontaktfreie Sport ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig. Bei Sport in Innenräumen ist ein aktueller Test notwendig und für Kontaktsport die Teilnehmerzahl auf 10 Personen aus 3 Haushalten beschränkt.
In Innen-Sportanlagen sind bis 250 Zuschauer oder maximal 20 Prozent der normalen Zuschauerkapazität, auf Sitzplätzen mit aktuellem Test zulässig.
Freizeitstätten: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen etc. dürfen stattfinden. Voraussetzung ist ein aktueller Schnelltest. Freibäder dürfen auch Liegewiesen öffnen. Spielhallen, Wettbüros und Ähnliche dürfen öffnen, Voraussetzung ist jeweils ein aktueller Schnelltest.
Einzelhandel, Messen und Märkte: Alle Geschäfte dürfen wieder ohne Test besucht werden. Es gelten nur die Beschränkungen der Personenzahl pro Quadratmeter. Messen, Ausstellungen sowie Trödel‑, Spezial- und Jahrmärkte sind zulässig, Trödel- und Krammärkte nur mit einem aktuellen Schnelltest. Für Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern muss das Hygiene- sowie An- und Abreisekonzept der zuständigen Behörde und dem Gesundheitsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Veranstaltungen: Tagungen und Kongresse im Freien mit maximal 500 in Innenräumen mit maximal 250 Personen sind zulässig. Voraussetzung ist ein aktueller Schnelltest. Private Veranstaltungen sind im Freien mit maximal 100, in Innenräumen mit maximal 50 Personen zulässig. Voraussetzung ist ein aktueller Schnelltest.
Gastronomie: Ab einer Inzidenz von unter 50 darf die Innengastronomie geöffnet werden, mit Abstand zwischen den Tischen. Es ist ein aktueller Schnelltest notwendig. Die Kontaktdaten der Gäste müssen von den Gastronomen erfasst und vier Wochen aufbewahrt werden.
Tourismus: Hotels dürfen wieder voll ausgelastet werden.
Hintergrund
Die CoronaschutzVO des Landes NRW gilt nur, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht den Wert von 100 überschreitet. Dann gehen ab dem übernächsten Tag die strengeren Bestimmungen der Bundesnotbremse den landesrechtlichen Regelungen der CoronaschutzVO vor. Fällt die Inzidenz stabil auf einen Wert von unter 50, so sieht die CoronaschutzVO diverse Lockerungen vor. Die Regelungssystematik zur Geltung von Lockerungen entspricht dabei den bundesrechtlichen Regelungen, das heißt die Lockerungen treten am übernächstenTag in Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 unterschreitet; umgekehrt entfallen diese wieder am übernächsten Tag, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (einschließlich Sonn- und Feiertagen) den Wert von 50 übersteigen.”
Zur Verdeutlichung: Gezählt worden sind für Düsseldorf die Inzidenzwerte von unter 100 am Freitag, 14. Mai, Samstag, 15. Mai, Montag, 17. Mai, Dienstag, 18. Mai, und Mittwoch, 19. Mai. Laut Bundesnotbremse entfallen die Beschränkungen dann ab dem übernächsten Tag, also Freitag, 21. Mai.
Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes werden bei Begrenzungen der Personenzahl nicht mitgezählt. Diese Befreiung gilt nicht für Personenzahlbegrenzungen pro Quadratmeter.
Mit “Test” ist jeweils ein Schnelltest mit Bestätigung von einer zertifizierten Teststelle gemeint. Selbsttests zählen nicht. Soweit ein aktueller Test für bestimmte Angebote vorausgesetzt wird, gilt diese Voraussetzung bei Geimpften und Genesenen als erfüllt. Wird für bestimmte Angebote ein aktueller Test gefordert, so darf die Testvornahme maximal 48 Stunden zurückliegen.
Angebote für die nicht bereits im Vorfeld ein Ticket erworben werden muss, erfordern regelmäßig eine Registrierung der Teilnehmer oder Besucher zur Sicherstellung der gegebenenfalls notwendigen Kontaktnachverfolgung.