Aufbau der Außengastronomie an den Kasematten Foto: LOKALBÜRO

Gas­tro­no­mie berei­tet sich auf die Eröff­nung vor Foto: LOKALBÜRO

 

Inzi­denz seit fünf Werk­ta­gen unter 100/Bundesnotbremse in Düs­sel­dorf außer Kraft/Ausgangssperre aufgehoben

Die 7‑Tage-Inzi­denz liegt in der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf inzwi­schen seit fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen (ohne Sonn- und Fei­er­tag) unter 100. Damit ent­fal­len ab Frei­tag, 21. Mai, die Ein­schrän­kun­gen der so genann­ten Bun­des­not­bremse, dar­un­ter auch die Ausgangssperre.

Nach­dem die Bun­des­not­bremse nicht mehr greift, sind nun wie­der allein die lan­des­recht­li­chen Coro­na­re­geln maß­geb­lich, also ins­be­son­dere die Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSchVO), gül­tig bis 4. Juni, und die Coro­nabe­treu­ungs­ver­ord­nung, gül­tig bis Frei­tag, 21. Mai.

“Die jetzt anste­hen­den Locke­run­gen, dar­un­ter nicht zuletzt der Weg­fall der Aus­gangs­sperre, die ja einen erheb­li­chen Ein­griff in die Frei­heit jedes Ein­zel­nen dar­stellte, sind ein Grund für Opti­mis­mus, aber wei­ter­hin kein Anlass für Leicht­sinn. Nun gilt es, die neu gewon­ne­nen Frei­hei­ten ver­ant­wor­tungs­voll zu nut­zen. Um wei­tere Frei­hei­ten zu gewin­nen, müs­sen aber auch wei­ter Regeln ein­ge­hal­ten wer­den. Nur gemein­sam kön­nen wir es schaf­fen!”, erklärt Ober­bür­ger­meis­ter Dr. Ste­phan Keller.

Wird eine Inzi­denz­grenze unter­schrit­ten, so gel­ten fest­ge­legte Locke­run­gen, wenn der Wert von 100 bzw. 50 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen (aus­ge­nom­men Sonn- und Fei­er­tage) unter­schrit­ten wird, ab dem über­nächs­ten Tag.

“Bei aller Freude soll­ten wir nicht aus den Augen ver­lie­ren, dass sich dafür der Trend sin­ken­der Inzi­denz­zah­len fort­set­zen muss. Die erheb­li­chen Fort­schritte, die wir beim Imp­fen machen, geben einer­seits Anlass zur Hoff­nung. Ande­rer­seits muss aber auch jeder Ein­zelne einen Bei­trag dazu leis­ten, indem er die aktu­ell gel­ten­den Bestim­mun­gen ein­hält und die Inzi­denz­zah­len nicht wie­der stei­gen”, sagt Rechts- und Ord­nungs­de­zer­nent Chris­tian Zaum, der den Kri­sen­stab ver­tre­tungs­weise in den nächs­ten zwei Wochen leitet.

Tat­säch­lich tre­ten die Ver­schär­fun­gen wie­der in Kraft, wenn die Inzi­denz­grenze (100 oder 50) an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen wie­der über­schrit­ten wird. Die Bun­des­not­bremse nach § 28b Infek­ti­ons­schutz­ge­setz tritt dann am über­nächs­ten Tag erneut in Kraft.

Hier eine Über­sicht über die Regelungen:

Inzi­denz 50 bis 100

Pri­vate Kon­takte: Kon­takt­be­schrän­kung im öffent­li­chen Raum auf maxi­mal 5 Men­schen aus 2 Haus­hal­ten, Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den nicht mit­ge­zählt. Voll­stän­dig geimpfte und gene­sene Per­so­nen im Sinne der Aus­nah­me­ver­ord­nung des Bun­des wer­den nicht mitgezählt.

Lokale Mas­ken­pflicht: Mas­ken­pflicht gilt im Alt­stadt­be­reich auch ent­lang des Rhein­ufers von der Drei­ecks­wiese bis zur Rhein­ter­rasse täg­lich von 10 bis 1 Uhr. In der Innen­stadt (Königsallee/Schadowstraße) täg­lich von 10 bis 19 Uhr und auf den Plät­zen am Haupt­bahn­hof von 6 bis 22 Uhr. Berei­che: www.corona.duesseldorf.de/av-maskenpflicht.

Kul­tur: Kon­zerte, Auf- und Vor­füh­run­gen sind im Freien mit maxi­mal 500 Zuschau­ern mit aktu­el­lem Test (= nicht älter als 48 Stun­den) zuläs­sig. Museen, Gale­rien, Schlös­ser etc. dür­fen wie­der öff­nen, Besuch mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung, ohne Test.

Sport: Zuläs­sig ist das Sport­trei­ben im Freien mit maxi­mal 5 Men­schen aus zwei Haus­hal­ten sowie Grup­pen mit maxi­mal 20 Kin­dern bis ein­schließ­lich 14 Jah­ren. Auf Sport­an­la­gen im Freien dür­fen auch Erwach­sene in Grup­pen bis 20 Men­schen kon­takt­frei Sport trei­ben. Zuläs­sig ist wie­der der ärzt­li­che ver­ord­nete und über­wachte Reha­sport. Auf Sport­an­la­gen unter freiem Him­mel sind bis 500 Zuschauer oder maxi­mal 20 Pro­zent der nor­ma­len Zuschau­er­ka­pa­zi­tät auf Sitz­plät­zen mit aktu­el­lem Test (nicht älter als 48 Stun­den) zulässig.

Frei­zeit­stät­ten: Frei­bä­der dür­fen zum Zweck der Sport­aus­übung öff­nen, nicht zu öff­nen sind Lie­ge­wie­sen. Zur Sport­aus­übung öff­nen dür­fen auch Mini­golf­an­la­gen, Hoch­seil­gär­ten, Klet­ter­parks und ähn­li­che Frei­luft­an­la­gen. Vor­aus­set­zung ist ein aktu­el­ler Schnelltest.

Ein­zel­han­del: Alle Ver­kaufs­stel­len kön­nen ohne Ter­min­ver­gabe öff­nen. Die nicht der Grund­ver­sor­gung die­nen­den Geschäfte dür­fen nur mit einem aktu­el­len Schnell­test besucht werden.

Hand­werk und Dienst­leis­tun­gen: Alle kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen sind wie­der zuläs­sig. Soweit das Ein­hal­ten von Abstands- und Mas­ken­pflicht nicht mög­lich ist, nur mit aktu­el­lem Test.

Gas­tro­no­mie: Die Öff­nung der Außen­gas­tro­no­mie ist zuläs­sig. Gäs­ten muss ein fes­ter Steh- oder Sitz­platz zuge­wie­sen wer­den. Es ist ein aktu­el­ler Schnell­test not­wen­dig. Die Kon­takt­da­ten der Gäste müs­sen von den Gas­tro­no­men erfasst und vier Wochen auf­be­wahrt werden.

Tou­ris­mus: Beher­ber­gungs­an­ge­bote für Selbst­ver­sor­ger, Cam­ping, Feri­en­woh­nung etc. sind zuläs­sig. Hotels dür­fen zu maxi­mal 60 Pro­zent belegt wer­den. Gäste benö­ti­gen einen aktu­el­len Schnelltest.

Schu­len: In den Schu­len ist wei­ter­hin Wech­sel­un­ter­richt zuläs­sig. Aus­nah­men bestehen für Abschluss­klas­sen, Ober­stu­fen und För­der­schu­len. Schü­le­rin­nen und Schü­ler wer­den regel­mä­ßig getes­tet, die Tests wer­den durch die Schule durchgeführt.

Kin­der­gär­ten: Die Kin­der­gär­ten blei­ben im ein­ge­schränk­ten Regel­be­trieb geöff­net, also feste Grup­pen und um 10 Stun­den ver­rin­gerte Betreuungszeiten.

Spiel­plätze: Alle öffent­li­chen Spiel­plätze sind geöff­net. Es gilt jedoch eine Mas­ken­pflicht. Aus­ge­nom­men davon sind Kin­der, die das sechste Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.

Wild­park: Der Wild­park Düs­sel­dorf ist geöff­net und kann nach vor­he­ri­ger Online-Ter­min­bu­chung und unter Ein­hal­tung des Sicher­heits- und Hygie­ne­kon­zepts besucht wer­den. Die Test­pflicht für den Ein­lass in den Wild­park ent­fällt ab Frei­tag, 21. Mai.

Bolz­plätze: Das Gar­ten­amt öff­net die Bolz­plätze im Stadt­ge­biet sukzessive.

Fried­höfe: Die Fried­höfe sind durch­ge­hend — auch an den Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen — geöff­net. Die Fried­hofs­ver­wal­tung bleibt für Bestat­ter und Ansprech­part­ner der Fried­hofs­gärt­ne­reien und Stein­metze erreich­bar, um Fra­gen rund um Beer­di­gun­gen und Ein­äsche­run­gen klä­ren zu kön­nen. Alter­na­tiv kön­nen wei­tere Infor­ma­tio­nen zu den Fried­hö­fen jeder­zeit über www.duesseldorf.de/stadtgruen/friedhof.html abge­ru­fen wer­den. Die Teil­neh­mer­zahl an Beer­di­gun­gen ist ab Frei­tag, 21. Mai, nicht mehr begrenzt. Aller­dings gibt es in den Fried­hofs­ka­pel­len wei­ter­hin nur ein ein­ge­schränk­tes Platz­an­ge­bot. Dar­über hin­aus ist zu beach­ten, dass wäh­rend der Beer­di­gung auch im Außen­be­reich eine All­tags­maske zu tra­gen ist, wenn mehr als 25 Per­so­nen an der Trau­er­ze­re­mo­nie teil­neh­men. Wei­ter­hin gel­ten auch im Außen­be­reich die Abstands- und Hygie­ne­re­geln. Der Min­dest­ab­stand darf nur von nahen Ange­hö­ri­gen unter­schrit­ten wer­den. Der Fahr­dienst der Fried­hofs­mo­bile auf dem Nord­fried­hof, dem Süd­fried­hof sowie auf dem Fried­hof Stof­feln sind ein­ge­stellt — glei­ches gilt für den Beför­de­rungs­dienst auf dem Ger­res­hei­mer Friedhof.

Inzi­denz unter 50

Pri­vate Kon­takte: Tref­fen von maxi­mal zehn Men­schen aus drei Haus­hal­ten sind zuläs­sig, Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den nicht mit­ge­zählt. Voll­stän­dig geimpfte und gene­sene Per­so­nen im Sinne der Aus­nah­me­ver­ord­nung des Bun­des wer­den nicht mitgezählt.

Lokale Mas­ken­pflicht: Mas­ken­pflicht gilt im Alt­stadt­be­reich auch ent­lang des Rhein­ufers von der Drei­ecks­wiese bis zur Rhein­ter­rasse täg­lich von 10 bis 1 Uhr. In der Innen­stadt (Königsallee/Schadowstraße) täg­lich von 10 bis 19 Uhr und auf den Plät­zen am Haupt­bahn­hof von 6 bis 22 Uhr. Berei­che: www.corona.duesseldorf.de/av-maskenpflicht.

Kul­tur: Kon­zerte, Auf- und Vor­füh­run­gen sind auch in geschlos­se­nen Räu­men zuläs­sig. Eine Kapa­zi­täts­be­gren­zung gibt es nicht, zwi­schen den Zuschau­ern sind jedoch die Abstands­re­ge­lun­gen ein­zu­hal­ten. Zuschauer benö­ti­gen einen aktu­el­len Test. Für Aus­stel­lun­gen usw. sind wie­der beglei­tende Füh­run­gen zugelassen.

Sport: Im Freien ist der Kon­takt- und kon­takt­freie Sport ohne Teil­neh­mer­be­gren­zung zuläs­sig. Bei Sport in Innen­räu­men ist ein aktu­el­ler Test not­wen­dig und für Kon­takt­sport die Teil­neh­mer­zahl auf 10 Per­so­nen aus 3 Haus­hal­ten beschränkt.
In Innen-Sport­an­la­gen sind bis 250 Zuschauer oder maxi­mal 20 Pro­zent der nor­ma­len Zuschau­er­ka­pa­zi­tät, auf Sitz­plät­zen mit aktu­el­lem Test zulässig.

Frei­zeit­stät­ten: Aus­flugs­fahr­ten mit Schif­fen, Kut­schen etc. dür­fen statt­fin­den. Vor­aus­set­zung ist ein aktu­el­ler Schnell­test. Frei­bä­der dür­fen auch Lie­ge­wie­sen öff­nen. Spiel­hal­len, Wett­bü­ros und Ähn­li­che dür­fen öff­nen, Vor­aus­set­zung ist jeweils ein aktu­el­ler Schnelltest.

Ein­zel­han­del, Mes­sen und Märkte: Alle Geschäfte dür­fen wie­der ohne Test besucht wer­den. Es gel­ten nur die Beschrän­kun­gen der Per­so­nen­zahl pro Qua­drat­me­ter. Mes­sen, Aus­stel­lun­gen sowie Trödel‑, Spe­zial- und Jahr­märkte sind zuläs­sig, Trö­del- und Kram­märkte nur mit einem aktu­el­len Schnell­test. Für Ver­an­stal­tun­gen mit gleich­zei­tig mehr als 500 Teil­neh­mern muss das Hygiene- sowie An- und Abrei­se­kon­zept der zustän­di­gen Behörde und dem Gesund­heits­amt zur Geneh­mi­gung vor­ge­legt werden.

Ver­an­stal­tun­gen: Tagun­gen und Kon­gresse im Freien mit maxi­mal 500 in Innen­räu­men mit maxi­mal 250 Per­so­nen sind zuläs­sig. Vor­aus­set­zung ist ein aktu­el­ler Schnell­test. Pri­vate Ver­an­stal­tun­gen sind im Freien mit maxi­mal 100, in Innen­räu­men mit maxi­mal 50 Per­so­nen zuläs­sig. Vor­aus­set­zung ist ein aktu­el­ler Schnelltest.

Gas­tro­no­mie: Ab einer Inzi­denz von unter 50 darf die Innen­gas­tro­no­mie geöff­net wer­den, mit Abstand zwi­schen den Tischen. Es ist ein aktu­el­ler Schnell­test not­wen­dig. Die Kon­takt­da­ten der Gäste müs­sen von den Gas­tro­no­men erfasst und vier Wochen auf­be­wahrt werden.

Tou­ris­mus: Hotels dür­fen wie­der voll aus­ge­las­tet werden.

Hin­ter­grund
Die Coro­naschutzVO des Lan­des NRW gilt nur, soweit die Sie­ben-Tage-Inzi­denz an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen nicht den Wert von 100 über­schrei­tet. Dann gehen ab dem über­nächs­ten Tag die stren­ge­ren Bestim­mun­gen der Bun­des­not­bremse den lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen der Coro­naschutzVO vor. Fällt die Inzi­denz sta­bil auf einen Wert von unter 50, so sieht die Coro­naschutzVO diverse Locke­run­gen vor. Die Rege­lungs­sys­te­ma­tik zur Gel­tung von Locke­run­gen ent­spricht dabei den bun­des­recht­li­chen Rege­lun­gen, das heißt die Locke­run­gen tre­ten am über­nächs­ten­Tag in Kraft, wenn die Inzi­denz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen den Wert von 50 unter­schrei­tet; umge­kehrt ent­fal­len diese wie­der am über­nächs­ten Tag, wenn die Inzi­denz an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen (ein­schließ­lich Sonn- und Fei­er­ta­gen) den Wert von 50 übersteigen.”

Zur Ver­deut­li­chung: Gezählt wor­den sind für Düs­sel­dorf die Inzi­denz­werte von unter 100 am Frei­tag, 14. Mai, Sams­tag, 15. Mai, Mon­tag, 17. Mai, Diens­tag, 18. Mai, und Mitt­woch, 19. Mai. Laut Bun­des­not­bremse ent­fal­len die Beschrän­kun­gen dann ab dem über­nächs­ten Tag, also Frei­tag, 21. Mai.

Geimpfte und Gene­sene im Sinne der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung des Bun­des wer­den bei Begren­zun­gen der Per­so­nen­zahl nicht mit­ge­zählt. Diese Befrei­ung gilt nicht für Per­so­nen­zahl­be­gren­zun­gen pro Quadratmeter.

Mit “Test” ist jeweils ein Schnell­test mit Bestä­ti­gung von einer zer­ti­fi­zier­ten Test­stelle gemeint. Selbst­tests zäh­len nicht. Soweit ein aktu­el­ler Test für bestimmte Ange­bote vor­aus­ge­setzt wird, gilt diese Vor­aus­set­zung bei Geimpf­ten und Gene­se­nen als erfüllt. Wird für bestimmte Ange­bote ein aktu­el­ler Test gefor­dert, so darf die Test­vor­nahme maxi­mal 48 Stun­den zurückliegen.

Ange­bote für die nicht bereits im Vor­feld ein Ticket erwor­ben wer­den muss, erfor­dern regel­mä­ßig eine Regis­trie­rung der Teil­neh­mer oder Besu­cher zur Sicher­stel­lung der gege­be­nen­falls not­wen­di­gen Kontaktnachverfolgung.