Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Die Lan­des­re­gie­rung setzt die Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz (MPK) vom ver­gan­ge­nen Don­ners­tag und das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz kon­se­quent um und hat die Coro­naschutz­ver­ord­nung für Nord­rhein-West­fa­len ent­spre­chend ange­passt. Zur Begren­zung der erneut stei­gen­den Infek­ti­ons- und Hos­pi­ta­li­sie­rungs­zah­len und ins­be­son­dere zur wei­te­ren Gewähr­leis­tung aus­rei­chen­der medi­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­ka­pa­zi­tä­ten tre­ten ab Mitt­woch, 24. Novem­ber 2021, damit wei­tere ziel­ge­rich­tete Maß­nah­men in Kraft, die im gesam­ten Frei­zeit­be­reich das anstei­gende Infek­ti­ons­ge­sche­hen ein­brem­sen sol­len. Hier gel­ten künf­tig umfas­sende und flä­chen­de­ckende 2G-Rege­lun­gen für den Zugang bzw. 2G-plus-Rege­lun­gen für Ein­rich­tun­gen mit hohem Infek­ti­ons­ge­sche­hen wie etwa Clubs, Tanz­ver­an­stal­tun­gen und Kar­ne­vals­ver­an­stal­tun­gen. Zudem gel­ten weit­ge­hende 3G-Rege­lun­gen etwa bei Mes­sen und Kon­gres­sen, nicht frei­zeit­ori­en­tier­ten Ver­samm­lun­gen in Innen­räu­men und stan­des­amt­li­chen Trauungen.

„Die aktu­elle Ent­wick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens ist besorg­nis­er­re­gend. Hier müs­sen wir gegen­steu­ern. Wir set­zen bewusst kon­se­quent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Men­schen viel stär­ker von einem schwe­ren Ver­lauf der Erkran­kung bedroht sind und des­halb das Gesund­heits­sys­tem viel stär­ker belas­ten. Wir wis­sen, dass auch Geimpfte die Infek­tion wei­ter­ge­ben kön­nen, aber ihnen droht nur in sel­te­nen Fäl­len ein Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder gar eine Inten­siv­be­hand­lung. Des­halb bleibt für sie nach wie vor weit­ge­hende Nor­ma­li­tät mög­lich. Zugleich lau­tet noch­mals mein drin­gen­der Appell an alle, die das bis­her noch nicht getan haben: Las­sen Sie sich imp­fen! Das schützt nicht nur Ihr eige­nes Leben, son­dern auch das Leben ande­rer. Und umso schnel­ler kön­nen wir alle zur Nor­ma­li­tät zurück­keh­ren“, erklärt Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann.

Zen­tra­les Anlie­gen der Lan­des­re­gie­rung ist es daher, die Impf­kam­pa­gne vor­an­zu­trei­ben. Ins­ge­samt sind über 71 Pro­zent der Men­schen in Nord­rhein-West­fa­len voll­stän­dig geimpft. Das Bei­be­hal­ten wich­ti­ger AHA+L‑Standards im All­tag bleibt auch für diese Men­schen von Bedeu­tung. Daher gilt in Fahr­zeu­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­nah- und ‑fern­ver­kehrs, in Innen­räu­men, in denen meh­rere Per­so­nen zusam­men­tref­fen, die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Bede­ckung. Zudem wird das Tra­gen einer Maske auch im Freien nach wie vor drin­gend emp­foh­len, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Dort, wo die zustän­dige Behörde es aus­drück­lich fest­legt, ist es auch im Außen­be­reich Pflicht.

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt in die­ser Fas­sung einst­wei­len bis zum 21. Dezem­ber 2021.

Die wich­tigs­ten Neu­re­ge­lun­gen im Überblick

Ein­füh­rung von 2G-Regeln im Kul­tur- und Freizeitbereich

Der Besuch von Ver­an­stal­tun­gen und Ein­rich­tun­gen im Kultur‑, Sport- und Frei­zeit­be­reich ist nur noch immu­ni­sier­ten Per­so­nen gestat­tet, die voll­stän­dig geimpft oder gene­sen sind. Dar­un­ter fal­len Besu­che von Museen, Aus­stel­lun­gen, Kon­zer­ten, Thea­tern, Kinos, Tier­parks, zoo­lo­gi­schen Gär­ten, Frei­zeit­parks, Schwimm­bä­dern und Well­ness­ein­rich­tun­gen. Der Besuch von Sport­ver­an­stal­tun­gen, Weih­nachts­märk­ten und Volks­fes­ten fällt ebenso unter diese Rege­lung wie tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen oder die Inan­spruch­nahme kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen (mit Aus­nahme medi­zi­ni­scher oder pfle­ge­ri­scher Dienst­leis­tun­gen oder Friseurbesuche).

2G-plus-Regel in Ein­rich­tun­gen mit hohem Infektionsgeschehen

Der Besuch von Clubs, Dis­ko­the­ken, Tanz­ver­an­stal­tun­gen, Kar­ne­vals­fei­ern und ver­gleich­ba­ren Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen ist nur noch immu­ni­sier­ten Per­so­nen gestat­tet, die zusätz­lich einen nega­ti­ven Test­nach­weis vor­wei­sen kön­nen. Die­ser kann in Form eines Schnell­tes­tes (nicht älter als 24 Stun­den) oder eines PCR-Tes­tes (nicht älter als 48 Stun­den) erfol­gen. Glei­che Rege­lung gilt für die Inan­spruch­nahme sexu­el­ler Dienstleistungen.

Ergän­zung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht frei­zeit­be­zo­ge­nen Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen blei­ben bestehende 3G-Rege­lun­gen erhal­ten und wer­den auf wei­tere, bis­her nicht zugangs­be­schränkte Ange­bote aus­ge­dehnt. Dem­nach ist der Zutritt zu Ver­samm­lun­gen in Innen­räu­men, Ver­an­stal­tun­gen der schu­li­schen, hoch­schu­li­schen, beruf­li­chen oder berufs­be­zo­ge­nen Bil­dung, Mes­sen, Kon­gres­sen und Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gre­mien nur noch geimpf­ten, gene­se­nen oder nega­tiv getes­te­ten Per­so­nen gestat­tet. Auch für Beer­di­gun­gen, stan­des­amt­li­che Trau­un­gen, Fri­seur­be­su­che und nicht-tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen gilt die Nach­weis­pflicht über eine Imp­fung, Gene­sung oder Testung.

Ver­an­stal­tun­gen

Bei Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 5.000 Zuschau­ern gilt wei­ter­hin eine Kapa­zi­täts­be­gren­zung: Hier darf bei Ver­an­stal­tun­gen mit Steh- oder Sitz­plät­zen die über 5.000 Zuschau­ende hin­aus­ge­hende Kapa­zi­tät nur zu 50 Pro­zent aus­ge­las­tet wer­den; bei Ver­an­stal­tun­gen im Freien gilt dies nur für die Steh­plätze. Die Ein­hal­tung und Kon­trolle von Mas­ken­pflich­ten ist sicherzustellen.

Kon­trolle und Über­prü­fung der auf­ge­stell­ten Regelungen

Die Über­prü­fung der Impf- und Test­nach­weise erfolgt durch die ver­ant­wort­li­chen Ver­an­stal­ter oder Betrei­ber. Im Rah­men ange­mes­se­ner Stich­pro­ben ist ein Abgleich der Nach­weise mit dem amt­li­chen Aus­weis­do­ku­ment vor­zu­neh­men, wel­ches Besu­cher von Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen bei sich füh­ren müs­sen. Zur Über­prü­fung digi­ta­ler Impf­zer­ti­fi­kate soll die vom Robert Koch-Insti­tut her­aus­ge­ge­bene Cov­Pas­sCheck-App ver­wen­det wer­den. Unter­las­sene Kon­trol­len wer­den mit erhöh­ten Buß­gel­dern geahn­det. Bei Miss­ach­tung zen­tra­ler Regeln sind die Gewerbe- und Gast­stät­ten­auf­sicht zu infor­mie­ren, um die Zuver­läs­sig­keit der Betrei­ber über­prü­fen zu können.

Rege­lun­gen für Kin­der und Jugend­li­che, Schü­le­rin­nen und Schüler

Schü­le­rin­nen und Schü­ler gel­ten wei­ter­hin auf­grund ihrer Teil­nahme an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­tete Per­so­nen. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind getes­te­ten Per­so­nen gleichgestellt.

Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jahre sind von Beschrän­kun­gen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Wei­ter­ge­hende Maß­nah­men in Abhän­gig­keit von der Hos­pi­ta­li­sie­rungs­in­zi­denz und regio­na­lem Infektionsgeschehen

Beson­de­rem regio­na­len Infek­ti­ons­ge­sche­hen oder einer hohen Belas­tung der regio­na­len Kran­ken­häu­ser kön­nen die zustän­di­gen Behör­den mit zusätz­li­chen Maß­nah­men ent­ge­gen­wir­ken. Außer­dem wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß dem Beschluss der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz beim Über­schrei­ten einer Hos­pi­ta­li­sie­rungs­in­zi­denz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Kran­ken­haus auf­ge­nom­mene Per­so­nen je 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen) von sechs wei­ter­ge­hende Schutz­maß­nah­men nötig wer­den. Sinkt die Hos­pi­ta­li­sie­rungs­in­zi­denz wie­der unter drei, wer­den Schutz­maß­nah­men dage­gen wie­der zurückgenommen.

Die aktu­elle Coro­naschutz­ver­ord­nung fin­den Sie unter www.land.nrw/corona