Archiv­bild Feu­er­werk über der Alt­stadt Foto: LOKALBÜRO

 

Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hat zum Jah­res­wech­sel 2021/2022 die Ver­bots­zone ausgeweitet

Im Hin­blick auf den anste­hen­den Jah­res­wech­sel weist die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf auf das Feu­er­werks­ver­bot und Ansamm­lungs­ver­bot für die Alt­stadt hin. Im Gegen­satz zu den Vor­jah­ren ist das Gel­tungs­ge­biet auf Grund­lage der Erfah­run­gen von Poli­zei und Feu­er­wehr und ange­sichts der bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen zu Men­schen­an­samm­lun­gen am Apolloplatz/Rheinkniebrücke süd­lich aus­ge­wei­tet worden.

Aktu­ell gilt nach der 1. SprengV — wie bereits im Vor­jahr — bun­des­weit ein Ver­kaufs­ver­bot für Feu­er­werks­kör­pern der Kate­go­rie F2 an Endverbraucher.
Nach der Corona-Schutz­ver­ord­nung des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len sind zudem Dis­co­the­ken und Clubs geschlos­sen. Unter das Ver­bot von Dis­co­the­ken und öffent­li­chen und pri­va­ten Tanz­ver­an­stal­tun­gen fal­len auch etwa Sil­ves­ter­bälle in der Gas­tro­no­mie und ver­gleich­bare Ver­an­stal­tun­gen, wenn Tan­zen Schwer­punkt ist.

In der Sil­ves­ter­nacht ist durch die All­ge­mein­ver­fü­gung aber auch das Mit­füh­ren und Abbren­nen von Feu­er­werks­kör­pern in der Düs­sel­dor­fer Alt­stadt ver­bo­ten. Das dient dazu, die Zahl der Ver­let­zun­gen und Gefähr­dun­gen von Men­schen durch unsach­ge­mä­ßen Gebrauch von Feu­er­werks­kör­pern zu redu­zie­ren. Ver­bo­ten sind die Feu­er­werks­kör­per der Kate­go­rie F 2, also typi­sches Sil­ves­ter­feu­er­werk für Erwach­sene, wie zum Bei­spiel Rake­ten, Böl­ler und Feu­er­werks­bat­te­rien. Erlaubt bleibt dage­gen so genann­tes Jugend­feu­er­werk, wie etwa Wun­der­ker­zen und Boden­feu­er­wir­bel, alle Feu­er­werks­kör­per, die ganz­jäh­rig und an Men­schen ab zwölf Jah­ren abge­ge­ben wer­den dürfen.

Zudem ist die All­ge­mein­ver­fü­gung um ein Ansamm­lungs­ver­bot ergänzt wor­den. Damit sind im fest­ge­leg­ten Bereich Ansamm­lun­gen ver­bo­ten, die über die in der Coro­naschutz­ver­ord­nung unter Para­graf 6 Absätze 1 und 2 fest­ge­leg­ten Per­so­nen­gren­zen hin­aus­ge­hen; damit sind nur Zusam­men­künfte von Geimpf­ten und Gene­se­nen mit maxi­mal zehn Per­so­nen (Kin­der bis ein­schließ­lich 13 Jah­ren sind hier­von aus­ge­nom­men) erlaubt und sobald eine unge­impfte Per­son teil­nimmt, dür­fen neben dem eige­nen Haus­stand nur zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­stands teilnehmen.

Das Feu­er­werks­ver­bot gilt von Frei­tag, 31. Dezem­ber 2021 (Sil­ves­ter), 20 Uhr, bis Sams­tag, 1. Januar 2022 (Neu­jahr), 6 Uhr. Wäh­rend die­ser Zeit ist es im öffent­li­chen Stra­ßen­raum in der Alt­stadt ver­bo­ten, Feu­er­werks­kör­per der Kate­go­rie F 2 mit­zu­füh­ren oder gar zu entzünden.

Das Ord­nungs­amt wird die Zahl sei­ner Einsatzkräfte