Foto: Minis­te­rium für Ver­kehr NRW

 

Vor­bei die Zei­ten der grauen und rosa­far­be­nen Füh­rer­schein-Lap­pen: Bis spä­tes­tens zum 19. Januar 2033 müs­sen nach Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Union alle Füh­rer­scheine, die vor dem 19. Januar 2013 aus­ge­stellt wor­den sind, umge­tauscht wer­den. Ziel ist es, die der­zeit 110 ver­schie­de­nen Füh­rer­schein­do­ku­mente inner­halb der Euro­päi­schen Union zu ver­ein­heit­li­chen und die Fäl­schungs­si­cher­heit zu erhö­hen. Allein in Nord­rhein-West­fa­len geht es um rund zehn Mil­lio­nen Doku­mente. Um einen geord­ne­ten Ablauf die­ses Pro­zes­ses sicher­zu­stel­len, haben Bund und Län­der eine zeit­li­che Staf­fe­lung zum Umtausch beschlos­sen, die jetzt gestar­tet ist.

Wann umge­tauscht wer­den muss, rich­tet sich danach, ob ein grauer bezie­hungs­weise rosa­far­be­ner Füh­rer­schein oder ein aktu­el­ler EU-Kar­ten­füh­rer­schein vorliegt.

Für Inha­ber der grauen oder rosa­far­be­nen Fahr­erlaub­nis – das sind die vor dem 31. Dezem­ber 1998 aus­ge­stell­ten Füh­rer­scheine – ist das Geburts­jahr des Füh­rer­schein­in­ha­bers entscheidend.

Bis zum 19. Januar 2022 müs­sen Men­schen, die 1953 bis 1958 gebo­ren wor­den sind, ihr Doku­ment umtau­schen. Die spä­te­ren Jahr­gänge fol­gen im Jahresrhythmus.

Füh­rer­schein­in­ha­ber, die vor 1953 gebo­ren wor­den sind, müs­sen erst zum Stich­tag 19. Januar 2033 den neuen Füh­rer­schein vorlegen.

Für Inha­ber von EU-Kar­ten­füh­rer­schei­nen, wie sie ab dem 1. Januar 1999 aus­ge­stellt wur­den, rich­tet sich der Zeit­punkt für den Umtausch nach dem Aus­stel­lungs­jahr. Das ergibt sich aus Feld 4a auf der Vor­der­seite des Kartenführerscheins.

 

Ein frei­wil­li­ger frü­he­rer Umtausch ist immer mög­lich und vor dem jewei­li­gen Stich­tag sicher auch emp­feh­lens­wert, denn dann wer­den die Aus­stel­lungs­be­hör­den star­ken Zulauf haben.

Zustän­dig für den Umtausch ist die jewei­lige Füh­rer­schein­stelle am Wohn­sitz. Mit­zu­brin­gen sind Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass, ein bio­me­tri­sches Pass­foto und der aktu­elle Füh­rer­schein. Eine neu­er­li­che Prü­fung oder ein Seh­test müs­sen nicht absol­viert wer­den. Zur Erin­ne­rung darf der alte (ent­wer­tete) Füh­rer­schein behal­ten wer­den. Der neue Füh­rer­schein ist dann für 15 Jahre gültig.

Hin­ter­grund:
Die Neu­re­ge­lung geht auf eine Ände­rung der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung aus dem Jahr 2013 zurück, mit der die dritte EU-Füh­rer­schein­richt­li­nie in deut­sches Recht umge­setzt wurde. Darin wurde fest­ge­legt, dass alle seit dem 19. Januar 2013 aus­ge­stell­ten Füh­rer­scheine nur noch 15 Jahre gül­tig sind und danach neu bean­tragt wer­den müs­sen. Gleich­zei­tig wurde fest­ge­legt, dass alle schon zu dem Zeit­punkt im Umlauf befind­li­chen Füh­rer­scheine inner­halb von 20 Jah­ren (bis zum 19. Januar 2033) umge­tauscht wer­den müssen.