Freitestung aus Quarantäne allgemein nach sieben Tagen möglich/Änderungen gelten auch für sich aktuell in Quarantäne befindliche Personen
Die Landeshauptstadt Düsseldorf setzt im Vorgriff auf die Verordnungen von Bund und Land die Bund-Länder-Beschlüsse vom 7. Januar 2022 in Bezug auf die Quarantänedauer und die Möglichkeiten der Freitestung um. Zudem wird der Beschluss des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) bezüglich der Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung umgesetzt.
Quarantäne- und Isolationsregelungen sowie Freitestung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf setzt bereits jetzt die Bund-Länder-Beschlüsse in Bezug auf die Quarantänedauer und die Möglichkeiten der Freitestung um. Ein Erlass des Landes sieht so ein Vorgehen ausdrücklich vor. Diese gelten auch für Personen, die sich aktuell aufgrund von vorher ausgesprochenen Ordnungsverfügungen in Quarantäne befinden:
Die Isolations- und Quarantänedauer beträgt für Infizierte und enge Kontaktpersonen – ohne Testung – ab sofort zehn Tage. Eine Freitestung von Infizierten und engen Kontaktpersonen ist in der Landeshauptstadt Düsseldorf nun in Form eines PCR- oder zertifizierten Antigenschnelltestes (nicht vor dem 7. Tag nach Feststellung eines positiven Testergebnisses oder engem Kontakt mit einem Indexfall) möglich. Für Beschäftige aus Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegediensten und Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe ist für die Beendigung der Quarantäne zwingend ein PCR-Test erforderlich. Infizierte aus diesen Berufsgruppen müssen zudem mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Der Nachweis des negativen Testergebnisses im Rahmen einer Freitestung ist an das Gesundheitsamt per E‑Mail zu richten an q.ende@duesseldorf.de.
Die Freitestungen mittels Antigen-Schnelltests, die frühestens ab dem 7. Tag möglich sind, können bei allen zugelassenen Teststellen durchgeführt werden. Die PCR-Testungen können bei der städtischen Hotline unter 0211–8996090 vereinbart und im städtischen Testzentrum durchgeführt werden.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest (Probenentnahme frühestens am 5. Tag) beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Kinder, die einen Risikokontakt hatten, sollten zudem Kontakt zu Risikopatientinnen und ‑patienten meiden.
Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung oder erst kürzlich eine (höchstens drei Monate zurückliegende) Zweitimpfung erhalten haben, müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für geimpfte und von einer Coronainfektion genesene Kontaktpersonen sowie erst kürzlich Genesene, bei denen die Infektion weniger als drei Monate zurückliegt.
Jeder engen Kontaktperson wird empfohlen, sich schnellstmöglich nach dem engen Kontakt PCR-testen zu lassen.
Priorisierung im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung
Entsprechend der Maßgabe des MAGS werden im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung die Priorisierungskriterien des Robert Koch-Institutes (RKI) berücksichtigt. Positiv Getestete sowie deren ungeimpfte Haushaltskontakte unterliegen gemäß der aktuellen Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Kenntnis des positiven Nachweises automatisch den gültigen Quarantänepflichten. Der weitere Ermittlungsfokus liegt somit auf engen Kontaktpersonen, die einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen sind, da diese besonders geschützt werden müssen.
Zu den vulnerablen Gruppen gehören Personen, die ungeimpft sind und zusätzlich eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: Sie haben eine Herz-Kreislauferkrankung, eine Erkrankung der Lunge, eine Stoffwechselerkrankung, eine Krebserkrankung oder sind stark übergewichtig. Auch Schwangere, über 60-Jährige oder Personen, die aufgrund einer Autoimmunerkrankung oder einer Organspende immunsupprimiert sind, gehören der vulnerablen Gruppe an.
Alle anderen engen Kontaktpersonen sollten direkt durch die positiv getestete Person informiert werden und sich bestmöglich absondern und regelmäßig testen. Sie werden nicht wie bisher telefonisch durch Mitarbeitende des Gesundheitsamtes kontaktiert. Die positiv getestete Person erhält eine schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung, die zugleich auch für alle weiteren Haushaltsmitglieder gilt.
Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung oder erst kürzlich eine (höchstens drei Monate zurückliegende) Zweitimpfung erhalten haben, müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für geimpfte und von einer Coronainfektion genesene Kontaktpersonen sowie erst kürzlich Genesene, bei denen die Infektion weniger als drei Monate zurückliegt. Zudem erhalten enge Kontaktpersonen, die der vulnerablen Gruppe angehören, eine schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung für die Quarantäne und werden telefonisch über die Testoptionen und die weiteren Schritte informiert.
Ungeimpfte, zur vulnerablen Gruppe gehörende Kontaktpersonen von bestätigten Fällen, die nicht bei der Kontaktpersonennachverfolgung genannt wurden und somit nicht vom Gesundheitsamt kontaktiert wurden, werden gebeten, sich per E‑Mail an gesundheitsschutz@duesseldorf.de zu wenden.
Jegliche enge Kontaktpersonen und Haushaltsmitglieder sollten sich schnellstmöglich mittels PCR testen lassen. Für die Terminvereinbarung steht die städtische Hotline unter 0211–8996090 zur Verfügung.