Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Rege­lun­gen für „Brauch­tums­zo­nen“ in Kar­ne­vals­hoch­bur­gen / Geän­derte Ver­ord­nung tritt ab Mitt­woch, 9. Februar, in Kraft

Die Lan­des­re­gie­rung hat die Coro­naschutz­ver­ord­nung angepasst.

Ins­be­son­dere wur­den für die anste­hen­den Kar­ne­vals­tage Rege­lun­gen für räum­lich abge­grenzte Berei­che getrof­fen: In die­sen „gesi­cher­ten Brauch­tums­zo­nen“, in denen mit dem Zusam­men­tref­fen einer Viel­zahl von Men­schen zu rech­nen ist, kön­nen Städte und Gemein­den durch strenge Auf­la­gen und klare Rege­lun­gen das Schutz­ni­veau erhö­hen. So kön­nen etwa Kar­ne­vals­um­züge und Ver­an­stal­tun­gen im Freien ohne Zugangs­kon­trolle und Per­so­nen­be­gren­zung unter­sagt wer­den. Auf zusätz­li­che Schutz­maß­nah­men hatte sich Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann am Mon­tag, 7. Februar 2022, mit den Ober­bür­ger­meis­te­rin­nen und dem Ober­bür­ger­meis­ter der Kar­ne­vals­hoch­bur­gen Köln, Düs­sel­dorf, Bonn und Aachen ver­stän­digt. Ange­passt wurde in der Ver­ord­nung wei­ter­hin die Kon­trolle der 2G-Regel beim Zugang zu Laden­ge­schäf­ten und Märk­ten sowie zu Geschäfts­lo­ka­len von Dienst­leis­tern und Hand­wer­kern, die künf­tig stich­pro­ben­ar­tig erfol­gen kann.

Die Ände­run­gen gel­ten ab Mitt­woch, 9. Februar 2022, und einst­wei­len bis zum 9. März 2022. Im Kon­text der Bund-Län­der-Abstim­mung am 16. Februar wird eine Über­prü­fung der Rege­lun­gen mit dem Ziel der Redu­zie­rung von Schutz­maß­nah­men erfolgen.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Ich hoffe, dass wir in den nächs­ten Wochen den Höhe­punkt der Omi­kron-Welle über­schrit­ten haben. Das heißt aber nicht, dass wir dann auch sofort eine Ent­span­nung in den Kran­ken­häu­sern spü­ren wer­den. Wir müs­sen vor allem die Per­so­nal­si­tua­tion wei­ter im Blick haben. Mit den Anpas­sun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung schaf­fen wir bereits jetzt Pla­nungs­si­cher­heit für die Kar­ne­vals­hoch­bur­gen. Das Signal ist defi­ni­tiv nicht, dass Kar­ne­vals­fei­ern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber recht­lich nicht mehr ver­tret­bar, sie kom­plett zu ver­bie­ten. Des­halb geben wir den Kom­mu­nen Instru­mente an die Hand, um dort, wo viele Men­schen auf den Stra­ßen erwar­tet wer­den, Brauch­tums­zo­nen mit höhe­ren Schutz­stan­dards anzu­ord­nen. Der beste Schutz wird aber sein, die­ses Jahr noch ein­mal auf grö­ßere Fei­ern oder Men­schen­mas­sen zu verzichten.“

Die wich­tigs­ten Anpas­sun­gen im Überblick

2G im Ein­zel­han­del bleibt mit stich­pro­ben­ar­ti­gen Kon­trol­len bestehen

Für Laden­ge­schäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bis­he­rige Schutz­ni­veau bestehen: Zugang haben aus­schließ­lich immu­ni­sierte – also voll­stän­dig geimpfte oder gene­sene – Per­so­nen. Künf­tig ist bei der Zugangs­be­schrän­kung jedoch eine stich­pro­ben­ar­tige Kon­trolle aus­rei­chend. Glei­ches gilt auch für den Zugang zu Geschäfts­lo­ka­len von Dienst­leis­tern und Handwerkern.

Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 17 Jahre sind Immu­ni­sier­ten gleichgestellt

Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 17 Jahre sind im Rah­men der Coro­naschutz­ver­ord­nung den immu­ni­sier­ten Per­so­nen gleich­ge­stellt. Bis­lang galt dies für Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jahre.

 

Erhö­hung des Schutz­ni­veaus für die Karnevalstage

Für die Kar­ne­vals­tage im Zeit­raum vom 24. Februar bis 1. März 2022 kön­nen Städte und Gemein­den durch eine All­ge­mein­ver­fü­gung bestimmte Berei­che im öffent­li­chen Raum aus­wei­sen, in denen dann auto­ma­tisch bestimmte zusätz­li­che Schutz­maß­nah­men gel­ten. In die­sen „gesi­cher­ten Brauch­tums­zo­nen“, in denen auf­grund des Zusam­men­tref­fens vie­ler Men­schen das Infek­ti­ons­ri­siko erhöht ist, gilt:

  • Für das Ver­wei­len in den Berei­chen zum gesel­li­gen Bei­sam­men­sein, zur Brauch­tums­pflege und zum Ver­zehr von Spei­sen und Geträn­ken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immu­ni­sierte Per­so­nen mit einem zusätz­li­chen nega­ti­ven Test­nach­weis. Die Behörde ent­schei­det, ob sie das Ein­hal­ten die­ser Vor­aus­set­zun­gen durch stich­pro­ben­ar­tige Kon­trol­len oder durch Absper­run­gen und Zugangs­kon­trol­len sicher­stellt. Letz­tere müs­sen ange­mes­sene Aus­nah­men für Anwoh­ne­rin­nen und Anwoh­ner erlauben.
  • Unter­sagt sind Ver­an­stal­tun­gen im Freien ohne Per­so­nen­be­gren­zung und Zugangs­kon­trolle durch den Ver­an­stal­ter, ins­be­son­dere Umzüge mit stra­ßen­recht­li­cher Genehmigung.
  • Für pri­vate Fei­ern mit Tanz sowie Kar­ne­vals­ver­an­stal­tun­gen und ver­gleich­bare Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men im öffent­li­chen Raum bleibt es bei 2G+, aber es ent­fällt die Aus­nahme von der Test­pflicht für Per­so­nen mit einer Auf­fri­schungs­imp­fung (und ver­gleich­bare Fälle). Alle Teil­neh­men­den benö­ti­gen wäh­rend der Kar­ne­vals­tage dort einen zusätz­li­chen nega­ti­ven Test­nach­weis, um mög­li­che Infek­ti­ons­er­eig­nisse best­mög­lich aus­zu­schlie­ßen. Glei­ches gilt für den Besuch von gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen in den gesi­cher­ten Brauch­tums­zo­nen, soweit es sich bei die­sen nicht um reine Spei­se­lo­kale han­delt, die auch als sol­che genutzt werden.

Die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den kön­nen für die aus­ge­wie­se­nen gesi­cher­ten Brauch­tums­zo­nen wei­tere erfor­der­li­che Rege­lun­gen fest­le­gen, etwa eine ört­lich und zeit­lich begrenzte Ver­pflich­tung zum Tra­gen min­des­tens einer medi­zi­ni­schen Maske im Freien, Kapa­zi­täts­be­gren­zun­gen für gas­tro­no­mi­sche Ein­rich­tun­gen und zusätz­li­che Mas­ken­pflich­ten in Innen­räu­men. Zudem kön­nen sie auch für Berei­che außer­halb der Brauch­tums­zo­nen die Gel­tung von ein­zel­nen für die Brauch­tums­zo­nen gel­ten­den Rege­lun­gen anord­nen, so zum Bei­spiel das Umzugs­ver­bot. Sämt­li­che genann­ten Rege­lun­gen bedür­fen kei­ner aus­drück­li­chen Zustim­mung des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums mehr.

Anpas­sung an Bun­des­re­ge­lun­gen zu Quarantäneausnahmen

Die Rege­lun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung und der Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nun­gen wer­den an die ver­än­der­ten Bun­des­re­ge­lun­gen zu den Qua­ran­tä­ne­aus­nah­men angepasst.

  • Die Per­so­nen­kreise, die von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men aus­ge­nom­men sind, wer­den an die vom RKI zwi­schen­zeit­lich vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen ange­passt. So ent­fällt bei gene­se­nen Per­so­nen nach der zwei­ten Imp­fung die Karenz­zeit von 14 Tagen nach der zwei­ten Imp­fung. Sie sind also unmit­tel­bar nach der zwei­ten Imp­fung von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men aus­ge­nom­men und von der Test­pflicht bei 2G+ befreit.
  • Bei den Rege­lun­gen zu Iso­lie­rung und Qua­ran­täne wird deut­lich gemacht, dass für die „Frei­tes­tung“ immer ein Coro­naschnell­test in einem Test­zen­trum aus­reicht und kein PCR-Test not­wen­dig ist.