Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Ers­ter Öff­nungs­schritt zum 19. Februar 2022

Ab Sams­tag: Weg­fall der Zugangs­be­schrän­kun­gen im Ein­zel­han­del / Auf­he­bung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen für Gene­sene und Geimpfte / Kon­takt­freier Sport im Freien und kör­per­nahe Dienst­leis­tun­gen unter 3G auch für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen wie­der zulässig

Die Lan­des­re­gie­rung setzt die von Bund und Län­dern am Mitt­woch, 16. Februar 2022, gemein­sam beschlos­sene Öff­nungs­per­spek­tive in einer neuen Fas­sung der Coro­naschutz­ver­ord­nung unver­züg­lich um. Die neuen Rege­lun­gen tre­ten bereits am Sams­tag, 19. Februar 2022, in Nord­rhein-West­fa­len in Kraft.

In einem ers­ten Schritt der ver­ant­wor­tungs­vol­len, acht­sa­men Öff­nung ent­fal­len mit Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung ab Sams­tag die per­sön­li­chen Kon­takt­be­schrän­kun­gen für geimpfte und gene­sene Per­so­nen im pri­va­ten Bereich. Die Kon­takt­be­schrän­kun­gen für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen blie­ben dage­gen zunächst noch bestehen.

Dar­über hin­aus wer­den die 2G-Zugangs­be­schrän­kun­gen im gesam­ten Ein­zel­han­del auf­ge­ho­ben, abge­si­chert durch Basis­schutz­maß­nah­men wie die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske. Diese ist ver­bun­den mit der drin­gen­den Emp­feh­lung zum Tra­gen einer FFP2-Maske in Geschäf­ten und öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln. Zudem ist künf­tig unter ande­rem die Aus­übung von kon­takt­freiem Sport im Freien wie­der unter den Maß­ga­ben von 3G mög­lich, glei­ches gilt für Fahr­schu­len sowie kör­per­nahe Dienst­leis­tun­gen und Sonnenstudios.

Die wei­te­ren Schutz­maß­nah­men blei­ben bis auf Wei­te­res bestehen. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen soll auf diese Weise wei­ter­hin so begrenzt wer­den, dass die Funk­ti­ons­fä­hig­keit kri­ti­scher Infra­struk­tur­be­rei­che und die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­struk­tur nicht gefähr­det werden.

Wei­tere Locke­run­gen sind im Ein­klang mit den Beschlüs­sen der MPK zum 4. März geplant, soweit sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wei­ter­hin wie erwar­tet posi­tiv entwickelt.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Die gemein­sa­men Anstren­gun­gen der letz­ten Monate haben gewirkt. Durch das ver­ant­wor­tungs­volle Ver­hal­ten und das Mit­tra­gen der Ein­schrän­kun­gen sei­tens der Bevöl­ke­rung und nicht zuletzt mit­hilfe des Ein­sat­zes der Men­schen in der Medi­zin und Pflege, konn­ten wir die Omi­kron-Welle gut bewäl­ti­gen. Unsere Leit­li­nie ‚Frei­hei­ten wo mög­lich und Beschrän­kun­gen wo nötig‘, hat sich bewährt. Eine Über­las­tung in den Kli­ni­ken wurde erfolg­reich ver­hin­dert. Die Infek­ti­ons­zah­len gehen zurück. Wir ste­hen jetzt an einem Wen­de­punkt, an dem wir mit gutem Gewis­sen schritt­weise Beschrän­kun­gen zurück­fah­ren kön­nen. Ich sage aber auch: Die Pan­de­mie ist noch nicht vor­bei. Ein Basis­schutz bleibt wich­tig, genauso das Imp­fen. Die große Mehr­heit der Men­schen in Nord­rhein-West­fa­len ist bereits geimpft. An die­je­ni­gen, die es jetzt immer noch nicht sind, appel­liere ich: Las­sen Sie sich imp­fen, damit auch Sie best­mög­lich geschützt und wir als Gesell­schaft ins­ge­samt auch in Zukunft gut vor­be­rei­tet sind.“

Die wich­tigs­ten Anpas­sun­gen im Überblick

Weg­fall von Zugangs­be­schrän­kun­gen im Einzelhandel
Für Laden­ge­schäfte und Märkte ent­fal­len die Zugangs­be­schrän­kun­gen der 2G-Regel. Somit ist die Kon­trolle eines Test- oder Immu­ni­sie­rungs­nach­wei­ses nicht mehr erfor­der­lich und das Betre­ten auch nicht-immu­ni­sier­ten Per­so­nen gestat­tet. Zusätz­lich zur Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske wird das Tra­gen spe­zi­ell einer FFP2-Maske in Han­dels­ge­schäf­ten drin­gend emp­foh­len. Diese Emp­feh­lung gilt dar­über hin­aus auch in Fahr­zeu­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­nah- oder fernverkehrs.

Auf­he­bung von Kon­takt­be­schrän­kun­gen für Immunisierte
Für voll­stän­dig geimpfte oder gene­sene Per­so­nen ent­fal­len bei pri­va­ten Zusam­men­künf­ten die Kon­takt­be­schrän­kun­gen. Für nicht-immu­ni­sierte Per­so­nen gel­ten die Kon­takt­be­schrän­kun­gen vor­erst bis zum 19. März fort. Sie dür­fen sich nach wie vor nur mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­halts und höchs­tens zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­halts tref­fen. Diese Begren­zung bleibt auch für Tref­fen von Geimpf­ten und Unge­impf­ten bestehen.

Locke­rung der Zugangs­re­ge­lun­gen von 2G auf 3G oder Weg­fall 3G
Die Inan­spruch­nahme kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen sowie der Besuch von Son­nen­stu­dios ist nun neben voll­stän­dig immu­ni­sier­ten Per­so­nen auch unge­impf­ten Per­so­nen unter Vor­lage eines gül­ti­gen nega­ti­ven Test­nach­wei­ses mög­lich (3G-Regel). Bei der Inan­spruch­nahme und Erbrin­gung kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen ist von nicht-immu­ni­sier­ten Per­so­nen ver­pflich­tend eine Maske des Stan­dards FFP2 zu tra­gen. Auch öffent­li­che Biblio­the­ken und die Bil­dungs­an­ge­bote von Fahr­schu­len ste­hen künf­tig wie­der nicht-immu­ni­sier­ten Per­so­nen mit einem nega­ti­ven Test offen. Dies gilt ebenso für die gemein­same Aus­übung von kon­takt­freiem Sport im Freien wie zum Bei­spiel Leicht­ath­le­tik, Ten­nis oder Golf. Bei Kon­takt­sport­ar­ten im Freien gilt dies unter Ein­hal­tung der für Unge­impfte gel­ten­den Kontaktbeschränkungen.

Zusätz­lich ent­fällt die 3G-Regel bei der kon­takt­lo­sen Biblio­theks­nut­zung. Hier sind Aus­leihe und Rück­gabe nun­mehr ohne Vor­lage eines Immu­ni­sie­rungs- oder Test­nach­wei­ses wie­der zulässig.

Publi­kums­mes­sen
Die Unter­sa­gung von Publi­kums­mes­sen mit nor­ma­ler­weise mehr als 750 gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­chern wird mit Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung auf­ge­ho­ben. Publi­kums­mes­sen sind dann wie­der unter Beach­tung der 2G-Rege­lung (Teil­nahme nur für immu­ni­sierte Per­so­nen) zulässig.

Redu­zie­rung der Mas­ken­pflich­ten im Freien
Die Mas­ken­pflicht in War­te­schlan­gen und Anstell­be­rei­chen im Freien entfällt.

Unter Berück­sich­ti­gung der Situa­tion in den Kran­ken­häu­sern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Über­prü­fung der Rege­lun­gen mit dem Ziel der wei­te­ren ver­ant­wor­tungs­vol­len Redu­zie­rung von Schutz­maß­nah­men erfolgen.