Sybol­bild Oster­feuer Foto: LOKALBÜRO

 

In die­sem Jahr kön­nen tra­di­tio­nelle Oster- und Brauch­tums­feuer wie­der statt­fin­den. Dar­auf weist das Minis­te­rium für Umwelt, Land­wirt­schaft, Natur- und Ver­brau­cher­schutz hin. In den ver­gan­ge­nen Jah­ren konn­ten auf­grund der Rege­lun­gen der Corona-Schutz­ver­ord­nung Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen weit­ge­hend nicht statt­fin­den. Dazu zähl­ten auch die Oster­feuer. Es gel­ten die jeweils aktu­el­len Hygienevorschriften.

Zwar ist immis­si­ons­schutz­recht­lich das Ver­bren­nen und Abbren­nen von Gegen­stän­den im Freien grund­sätz­lich unter­sagt, soweit dadurch die Nach­bar­schaft oder All­ge­mein­heit gefähr­det oder erheb­lich beläs­tigt wer­den. Das Lan­des­recht räumt den Gemein­den die Mög­lich­keit ein, Aus­nah­men zuzu­las­sen. Als Aus­nah­men recht­lich aner­kannt sind hier­bei Oster­feuer als soge­nannte Brauch­tums­feuer, soweit diese von in der Orts­ge­mein­schaft ver­an­ker­ten Glau­bens­ge­mein­schaf­ten, Orga­ni­sa­tio­nen oder Ver­ei­nen aus­ge­rich­tet wer­den und im Rah­men einer öffent­li­chen Ver­an­stal­tung für jeder­mann zugäng­lich sind.

Die Gemein­den kön­nen Ein­zel­hei­ten zur Durch­füh­rung der Oster­feuer indi­vi­du­ell bestim­men. Daher soll­ten sich die Orga­ni­sie­ren­den recht­zei­tig über die Rege­lun­gen vor Ort infor­mie­ren und bei­spiels­weise klä­ren, ob Oster­feuer nach Orts­recht ange­zeigt wer­den müssen.

Zu beach­ten ist, dass Feuer im Freien nicht zur Abfall­be­sei­ti­gung miss­braucht wer­den dür­fen. Lackier­tes und behan­del­tes Holz sind als Brenn­ma­te­rial genauso ver­bo­ten wie Sperr­müll, Alt­rei­fen oder Kunst­stoff. Abge­brannt wer­den darf natur­be­las­se­nes Holz sowie von Blät­tern befrei­ter Baum- und Strauch­schnitt. Dabei sollte das Holz mög­lichst tro­cken sein. Damit wer­den die Umwelt und die Anwoh­ner so wenig wie mög­lich durch Ver­bren­nungs­pro­dukte wie Fein­staub und Koh­len­mon­oxid belastet.