Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann emp­fiehlt wei­ter­hin das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Schutz­maske in Innenräumen

Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les Nord­rhein-West­fa­len hat die Coro­naschutz­ver­ord­nung an die Vor­ga­ben des Bun­des­in­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ange­passt. Damit wer­den ab Sonn­tag, 3. April, 0.00 Uhr, die Schutz­maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in Nord­rhein-West­fa­len erheb­lich redu­ziert. Sowohl die bis­he­ri­gen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die all­ge­meine Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men ent­fal­len. Bestehen blei­ben Mas­ken- und Test­pflich­ten in beson­ders sen­si­blen Berei­chen wie etwa Arzt­pra­xen oder Krankenhäusern.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann erklärt: „Auch, wenn in den letz­ten Tagen die Infek­ti­ons­zah­len in Nord­rhein-West­fa­len und auch die Auf­nah­men von infi­zier­ten Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten in den Kran­ken­häu­sern zum Glück leicht rück­läu­fig sind, befin­den wir uns noch in einer kri­ti­schen Phase der Pan­de­mie. Die Infek­ti­ons­zah­len sind wei­ter­hin hoch und es gibt viele Per­so­nal­aus­fälle, immer noch erkran­ken Men­schen schwer und ver­ster­ben. Und in den Kran­ken­häu­sern arbei­ten viele Pfle­ge­kräfte seit Mona­ten am Limit. Den­noch kön­nen wir zen­trale Schutz­maß­nah­men nicht auf­recht­erhal­ten, weil hierzu die sichere recht­li­che Grund­lage des Bun­des fehlt und die not­wen­dige gebiets­scharfe Fest­stel­lung einer Über­las­tung der Kran­ken­haus­ka­pa­zi­tä­ten nicht rechts­si­cher getrof­fen wer­den kann.“

Bestehen blei­ben Mas­ken­pflich­ten in medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Ein­rich­tun­gen (Arzt­pra­xen, Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­heime etc.), um ältere und vor­er­krankte Men­schen beson­ders zu schüt­zen. Auch in staat­li­chen Ein­rich­tun­gen zur gemein­sa­men Unter­brin­gung vie­ler Men­schen (Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künfte, Gemein­schafts­un­ter­künfte für Woh­nungs­lose, Jus­tiz­ein­rich­tun­gen) bleibt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men bestehen. Bestehen bleibt die Mas­ken­pflicht auch im Öffent­li­chen Personennahverkehr.

Kran­ken­häu­ser und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen dür­fen zudem nach wie vor nur mit einem aktu­el­len nega­ti­ven Test­nach­weis betre­ten wer­den. Hier gilt also eine Test­pflicht für Besu­che­rin­nen und Besu­cher und Beschäf­tigte sowie bei Neu­auf­nah­men. Glei­ches gilt – dort aller­dings nur für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen – auch in Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­ten und Straf­voll­zugs­an­stal­ten etc. Mit die­sen Rege­lun­gen schöpft das Land den ver­blie­be­nen Spiel­raum des Bun­des­ge­set­zes voll aus.

Minis­ter Lau­mann: „Ich zähle jetzt auf jeden Ein­zel­nen. Ich rate drin­gend dazu, zum eige­nen Schutz und vor allem auch zum Schutz beson­ders gefähr­de­ter Mit­men­schen die Maske in vol­len Innen­räu­men zumin­dest so lange wei­ter­hin zu tra­gen, bis die Infek­ti­ons­zah­len wirk­lich deut­lich zurück­ge­gan­gen sind. Das sind wir allein den vie­len Beschäf­tig­ten in den Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen schul­dig, die seit lan­gem an ihre Belas­tungs­gren­zen gehen. Und ich appel­liere an die Unter­neh­men, Ver­an­stal­te­rin­nen und Ver­an­stal­ter: Prü­fen Sie gerade in den nächs­ten Wochen, wel­che Hygie­ne­kon­zepte Sie zusätz­lich umset­zen, um Ihren Gäs­ten, Kun­din­nen und Kun­den mög­lichst viel Sicher­heit zu geben.“

Als Ori­en­tie­rung sind der neuen Coro­naschutz­ver­ord­nung zwei Über­sich­ten mit Emp­feh­lun­gen für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger bzw. Unter­neh­men und Ver­an­stal­tun­gen beigefügt.

Die neue Ver­ord­nung löst am Sonn­tag, 3. April 2022, um 0.00 Uhr die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen ab. Sie gilt zunächst bis zum 30. April 2022.