Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

 

Minis­ter Lau­mann appel­liert an Eigenverantwortung

Schär­fere Schutz­maß­nah­men sind der­zeit nicht verhältnismäßig

Nord­rhein-West­fa­len wird von den ab dem 1. Okto­ber bestehen­den Mög­lich­kei­ten, zusätz­li­che Corona-Schutz­maß­nah­men anzu­ord­nen, vor­erst kei­nen Gebrauch machen. Ins­be­son­dere die mög­li­che gene­relle Mas­ken­pflicht in öffent­lich zugäng­li­chen Innen­räu­men wird das Land nicht anord­nen. Die Lan­des­ver­ord­nun­gen blei­ben auch nach dem 1. Okto­ber inhalt­lich im Wesent­li­chen unverändert.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Der­zeit zeich­net sich die Pan­de­mie­si­tua­tion durch eine weit­ge­hend sta­bile Lage aus, auch wenn die Zah­len in den letz­ten Tagen ange­stie­gen sind. Diese Ent­wick­lung beob­ach­ten wir sehr genau, gerade was die Belas­tung der Kran­ken­häu­ser durch Corona-Pati­en­ten und Per­so­nal­aus­fälle angeht. Im Moment sind die Zah­len im Ver­gleich zum Früh­som­mer aber nied­rig. Ver­bind­lich vor­zu­schrei­bende schär­fere Schutz­maß­nah­men wären des­halb der­zeit nicht ver­hält­nis­mä­ßig. Dass wir der­zeit vor allem auf eine zwin­gende, gene­relle Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men ver­zich­ten, bedeu­tet nicht, dass es aktu­ell keine Risi­ken gibt. Durch das Tra­gen einer Maske schützt man nach wie vor die eigene Gesund­heit und die sei­ner Mit­men­schen. Schwere Ver­läufe sind bei der Omi­kron-Vari­ante zum Glück zwar die Aus­nahme, aber Infi­zierte kla­gen durch­aus über mit­un­ter län­ger anhal­tende gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen nach einer Infek­tion. Auch Per­so­nal­aus­fälle sind ein Pro­blem. Des­halb sind wir alle auf­ge­ru­fen, unsere Erfah­run­gen aus zwei­ein­halb Jah­ren Pan­de­mie durch einen ver­ant­wort­li­chen Selbst­schutz umzu­set­zen. Dazu gehört im Übri­gen auch, sicher­zu­stel­len, dass man einen Impf­schutz hat, der den STIKO-Emp­feh­lun­gen ent­spricht. Prü­fen Sie daher Ihren Impfstatus.“

Ergän­zend zu den Bun­des­re­ge­lun­gen schreibt die Corona-Schutz­ver­ord­nung für Nord­rhein-West­fa­len ab dem 1. Okto­ber vor:

  • In Innen­räu­men gilt bis auf wei­te­res keine gene­relle Mas­ken­pflicht. Dies gilt auch für Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen. Für Schu­len bleibt es bei einer Emp­feh­lung zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske (soge­nannte OP-Maske).
  • Die Mas­ken­pflicht im ÖPNV (medi­zi­ni­sche Maske) bleibt wie bis­her erhalten.
  • Die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske gilt auch für Beschäf­tigte in Ein­rich­tun­gen, in denen der Bund für Besu­che­rin­nen und Besu­cher eine bun­des­weite FFP-2-Mas­ken­pflicht vor­schreibt (Arzt­pra­xen und ähn­li­che medi­zi­ni­sche Behand­lungs­ein­rich­tun­gen). Auch dies ent­spricht den bis­he­ri­gen Landesregelungen.
  • Auch in staat­li­chen Ein­rich­tun­gen zur gemein­sa­men Unter­brin­gung vie­ler Men­schen (zum Bei­spiel Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künfte, Gemein­schafts­un­ter­künfte für Woh­nungs­lose) bleibt die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske in Innen­räu­men bestehen.
  • In allen Fäl­len, in denen sich die Mas­ken­pflicht aus der Lan­des­ver­ord­nung ergibt, ist dem­nach wei­ter­hin wenigs­tens eine medi­zi­ni­sche Maske erfor­der­lich. Auch die bekann­ten Aus­nah­men für Kin­der und in bestimm­ten Situa­tio­nen (not­wen­dige Nah­rungs­auf­nahme, Ein­satz­si­tua­tio­nen, Gehör­lo­sen­kom­mu­ni­ka­tion etc.) blei­ben bestehen.
  • Die meis­ten Test­pflich­ten, die bis­her in der Lan­des­ver­ord­nung gere­gelt waren (v.a. für Kran­ken­häu­ser und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen), erge­ben sich künf­tig direkt aus dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz des Bun­des. Ergän­zend blei­ben die Lan­des­re­ge­lun­gen zu Test­pflich­ten in staat­li­chen Unter­brin­gungs­ein­rich­tun­gen und im Straf­voll­zug etc. (mit den bis­he­ri­gen Aus­nah­me­mög­lich­kei­ten für immu­ni­sierte Per­so­nen) bestehen.
  • Für immu­ni­sierte Beschäf­tigte in Pfle­ge­hei­men und Kran­ken­häu­sern regelt die Lan­des­ver­ord­nung eine Aus­nahme von den Test­pflich­ten des Bun­des; hier sind wie bis­her zwei Selbst­tests pro Woche aus­rei­chend. Auch für räum­lich abge­trennte Kran­ken­haus­am­bu­lan­zen und kurz­fris­tige Ein­rich­tungs­be­su­che ohne Kon­takt zu Bewohnerinnen/Bewohnern oder Patientinnen/Patienten gel­ten wie bis­her in Nord­rhein-West­fa­len Aus­nah­men von der Testpflicht.

Die Test-und-Qua­ran­tän­ever­ord­nung wurde eben­falls ohne wesent­li­che Ände­run­gen ver­län­gert. Auch künf­tig gilt: Wer posi­tiv getes­tet ist, muss grund­sätz­lich zehn Tage in Iso­la­tion. Nach fünf Tagen besteht die Mög­lich­keit der Frei­tes­tung. In Nord­rhein-West­fa­len ist hier­für wei­ter­hin ein nega­ti­ver offi­zi­el­ler Coro­naschnell­test oder ein PCR-Test (nega­tiv oder mit einem Ct-Wert > 30) erfor­der­lich. Ein selbst durch­ge­führ­ter Test reicht nicht aus. Die Frei­tes­tung bleibt nach den bun­des­recht­li­chen Rege­lun­gen auch zukünf­tig kostenfrei.

Die neuen Rege­lun­gen tre­ten am Sams­tag, 1. Okto­ber, in Kraft und gel­ten zunächst bis zum 31. Okto­ber 2022.