Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les teilt mit:

Die Lan­des­re­gie­rung wird zum 1. Februar 2023 die Mas­ken­pflicht im ÖPNV sowie die Iso­lie­rungs­pflich­ten für Corona-Infi­zierte aus­lau­fen las­sen. Schutz­maß­nah­men wer­den sich ab dann auf Ein­rich­tun­gen mit vul­ner­ablen Per­so­nen­grup­pen kon­zen­trie­ren. Die meis­ten ande­ren Bun­des­län­der ver­fah­ren ähn­lich. Hier­durch wird eine sehr weit­ge­hende Rück­kehr zur Nor­ma­li­tät ermöglicht.

„Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen hat sich glück­li­cher­weise abge­schwächt, und der Immu­ni­sie­rungs­grad in der Bevöl­ke­rung ist auf­grund von Imp­fun­gen, aber auch durch die Infek­tio­nen in die­sem Herbst und Win­ter sehr hoch. Die Schutz­maß­nah­men kon­zen­trie­ren sich nun nur auf einige wenige Maß­nah­men, die über­wie­gend aus Bun­des­recht resul­tie­ren und dem Schutz beson­ders vul­nerabler Ein­rich­tun­gen die­nen“, so Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann.

Neben der Mas­ken­pflicht im ÖPNV wer­den auch die Test­re­ge­lun­gen für Schu­len und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung nicht ver­län­gert. Glei­ches gilt für Gemein­schafts­un­ter­künfte und Justizvollzugsanstalten.

Die Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung läuft zum 31. Januar 2023 gänz­lich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infek­tion fünf Tage in häus­li­che Iso­lie­rung zu bege­ben. Alle Iso­lie­run­gen auf­grund der aus­lau­fen­den Ver­ord­nung enden auto­ma­tisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung und Rück­sicht­nahme auf andere, ins­be­son­dere vul­nerable Per­so­nen. Minis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Es kommt nun noch stär­ker auf die Eigen­ver­ant­wor­tung eines jeden Ein­zel­nen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt beson­ders wich­tig, und ich bitte alle Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber dies auch so in ihren Betrie­ben zum Schutz der Beleg­schaft zu kommunizieren.“

Bestehen blei­ben hin­ge­gen die vor­wie­gend aus Bun­des­recht resul­tie­ren­den Schutz­maß­nah­men für Ein­rich­tun­gen für vul­nerable Per­so­nen. Dem­nach gilt:

  • Wer einen posi­ti­ven Test hat, darf Ein­rich­tun­gen für vul­nerable Per­so­nen (zum Bei­spiel Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­heime, Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­de­run­gen) für fünf volle Tage nach dem posi­ti­ven Test nicht betre­ten. Der Tag der Tes­tung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäf­tigte in die­sen Ein­rich­tun­gen gibt es wei­ter­hin ein Tätig­keits­ver­bot bis zum Vor­lie­gen eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses; diese Vor­gabe wird jetzt in der Coro­naschutz­ver­ord­nung gere­gelt (anstatt wie bis­her in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • ·Allen posi­tiv getes­te­ten Per­so­nen wird drin­gend emp­foh­len, in Innen­räu­men außer­halb der eige­nen Woh­nung min­des­tens eine medi­zi­ni­sche Maske tragen.
  • Beschäf­tigte in Arzt­pra­xen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen müs­sen zum Schutz von vul­ner­ablen Per­so­nen wei­ter­hin min­des­tens eine medi­zi­ni­sche Maske tragen.
  • Die bis­her schon gel­ten­den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen zu den Test­pflich­ten des Bun­des, zum Bei­spiel in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen, blei­ben bestehen. Hier reicht ein Selbst­test für Besu­cher grund­sätz­lich aus, soweit nicht die Ein­rich­tung eine Test­mög­lich­keit vor Ort anbietet.