4.235 Temposünder an Schulen wurden in den vergangenen beiden Wochen von Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes “erwischt”. Sie alle wurden während der Sonderaktion nach Ende der Sommerferien von den fünf Messfahrzeugen und zwei eingesetzten Überwachungsanhängern geblitzt, weil sie in Tempo-30-Zonen und auf Durchgangsstraßen an und vor Schulen zu schnell unterwegs waren.
Die Konsequenz: Es wurden 3.765 Verwarnungs und 470 Bußgelder verhängt, darunter droht in neun Fällen auch ein Fahrverbot. Insgesamt wurden im Zeitraum 121.698 Fahrzeuge kontrolliert.
“Nach der Einschulung sind viele i‑Dötzchen noch ungeübt im Umgang mit dem Schulweg und brauchen besonderen Schutz. Deshalb sind verstärkte Kontrollen nach den Ferien unerlässlich, um die Sicherheit auf den Schulwegen zu verbessern. Auch in Zukunft werden wir diese Kontrollen verstärkt fortsetzen, um die Verkehrssicherheit für die Kinder zu gewährleisten”, betont Ordnungsdezernent Christian Zaum.
Den gravierendsten Verstoß in einer Tempo-30-Zone verursachte ein Fahrer, der auf der Lindemannstraße mit 74 km/h unterwegs war. Hier muss der Fahrzeugführer mit 400 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Verkehrszentralregister rechnen. Bei den Durchgangsstraßen wurde die höchste Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Königsberger Straße mit 89 km/h gemessen. 50 Stundenkilometer sind dort erlaubt. Hier werden 260 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte fällig.
Obwohl auch die verstärkte Kontrolle der Haltverbote vor den Schulen, die ebenfalls dem Schutz der Kinder dienen, im Vorfeld umfassend angekündigt wurden, erfasste die Verkehrsüberwachung auch hier zahlreiche Verkehrssünder. Die Zahl der Falschparker summiert sich auf 1.426. In 38 Fällen musste sogar der Abschleppwagen anrücken.
Unter den Falschparkern waren viele so genannte “Eltern-Taxis”: Eltern, die, um ihre Kinder abzusetzen, im Haltverbot anhielten und damit eine große Gefahrenquelle für andere Kinder verursachten. Daneben wurden insbesondere Verwarnungen an rücksichtslose Geh- und Radwegparker sowie Autofahrer, die zu dicht an Kreuzungen und Einmündungen parkten (Fünf-Meter-Regel) und dadurch die Sicht auf überquerende Kinder verhinderten, erteilt.