Foto: Minis­te­rium für Ver­kehr NRW

 

In drei Mona­ten endet die Frist für Geburts­jahr­gänge 1971 oder später

Wer im Jahr 1971 oder spä­ter gebo­ren wurde und des­sen Füh­rer­schein vor dem 31. Dezem­ber 1998 aus­ge­stellt wurde, hat noch drei Monate Zeit, den Füh­rer­schein umzu­tau­schen. Die Frist endet am 19. Januar 2025. Nicht umge­tauschte alte Füh­rer­scheine kön­nen dann zu einem Ver­war­nungs­geld von zehn Euro führen.

Hin­ter­grund ist, dass EU-weit nach und nach bis 2033 alle Füh­rer­scheine, die vor dem 19. Januar 2013 aus­ge­stellt wur­den, in neue fäl­schungs­si­chere Exem­plare umge­tauscht wer­den müs­sen. Betrof­fen sind sowohl Papier- als auch unbe­fris­tete Scheckkartenformate.

Wer noch einen Papier­füh­rer­schein besitzt, kann den Antrag online ein­rei­chen unter https://service.duesseldorf.de/pflichtumtausch-fuer-fuehrerscheine. Besit­ze­rin­nen und Besit­zer von Füh­rer­schei­nen im Kar­ten­for­mat, die im Zeit­raum 1999 bis 2001 aus­ge­stellt wur­den, kön­nen den Antrag nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung unter termine.duesseldorf.de in der Fahr­erlaub­nis­be­hörde oder einem der elf Düs­sel­dor­fer Bür­ger­bü­ros stellen.

Benö­tigte Unterlagen:

  • gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass
  • bis­he­ri­ger Führerschein
  • ein Foto (bio­me­trisch, Min­dest­größe 35 x 45 mm)
  • Aus­zug aus der Füh­rer­schein­da­tei (sog. Kar­tei­kar­ten­ab­schrift), wenn der letzte Füh­rer­schein nicht in Düs­sel­dorf aus­ge­stellt wurde.
  • Bei digi­ta­ler Ein­rei­chung wird außer­dem eine Bild­da­tei der Unter­schrift benötigt

Für den Umtausch ist weder eine erneute Prü­fung noch eine Gesund­heits­un­ter­su­chung nötig. Der neu aus­ge­stellte Füh­rer­schein ist auf 15 Jahre befris­tet und muss nach Ablauf die­ser Gül­tig­keit erneu­ert wer­den. So soll eine Aktua­li­sie­rung von Namen und Licht­bild sicher­ge­stellt werden.

Wer muss wann den Füh­rer­schein umtauschen?
Maß­geb­lich ist das Aus­stel­lungs­da­tum des Füh­rer­scheins: Zunächst waren Füh­rer­scheine dran, die vor dem 31. Dezem­ber 1998 aus­ge­stellt wur­den – und zwar abhän­gig vom Geburts­jahr des Inha­bers. Spä­tes­tens bis zum 19. Januar 2025 müs­sen die Geburts­jahr­gänge 1971 oder spä­ter ihre Füh­rer­scheine umtau­schen. Vor­her waren etap­pen­weise bereits die Jahr­gänge 1953 bis 1958, 1959 bis 1964 und 1965 bis 1970 dran.

Es ist jeder­zeit mög­lich, den Füh­rer­schein auch schon vor der eigent­li­chen Frist frei­wil­lig umzu­tau­schen. Der Umtausch­pro­zess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müs­sen dann Füh­rer­scheine aus den Jah­ren 1999 bis 2013 sowie ganz alte Füh­rer­scheine, deren Inha­ber vor 1953 gebo­ren wur­den, umge­tauscht sein.

Füh­rer­scheine, die ab 01.01.1999 bis 18.01.2013 aus­ge­stellt wor­den sind (Kar­ten­füh­rer­scheine), wer­den nach dem Aus­stel­lungs­jahr umge­tauscht (Aus­stel­lungs­jahr/Um­tausch-Frist):

  • 1999 bis 2001: 19.01.2026
  • 2002 bis 2004: 19.01.2027
  • 2005 bis 2007: 19.01.2028
  • 2008: 19.01.2029
  • 2009: 19.01.2030
  • 2010: 19.01.2031
  • 2011: 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033

 

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