Ab Montag, 4. November 2024, kontrolliert die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes schwerpunktmäßig die knapp 1.500 Parkplätze für Menschen mit Behinderung im Stadtgebiet, um gegen Falschparker vorzugehen. Diese regelmäßig durchgeführte Aktion läuft bis einschließlich Montag, 11. November.
Das Hauptziel der Schwerpunktaktion besteht darin, Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Parkregeln aufmerksam zu machen. Die Verkehrsüberwachung appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, die geltenden Parkregelungen in Bezug auf Parkplätze für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen zu respektieren und Rücksicht auf Menschen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen zu nehmen. Nur durch anhaltend hohen Druck mittels Kontrollen lasse sich die Zahl der Falschparker auf den rund 500 allgemeinen und 950 personenbezogenen Parkplätze für Menschen mit Behinderung im Stadtgebiet langfristig reduzieren.
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 5.371 Ordnungswidrigkeitenverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet, und in 1.427 Fällen musste der Abschleppdienst gerufen werden.
Während der Schwerpunktaktion werden Verstöße konsequent geahndet. Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die Regeln halten, müssen mit empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. In jedem Fall, so das Ordnungsamt, hat das unberechtigte Parken auf einem Parkplätze für Menschen mit Behinderung ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro zur Folge. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, so kommen auf den Falschparker noch die Abschleppkosten und Gebühren dazu, so dass er dann mit der Zahlung von rund 270 Euro zu rechnen hat.
Wer darf die Parkplätze nutzen?
Das Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung ist nur mit der entsprechenden Parkberechtigung, dem blauen EU-Parkausweis, gestattet. Der blaue EU-Parkausweis ist gut sichtbar ins Auto zu legen. Dieser Ausweis wird in Deutschland für Personen ausgestellt, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Kennzeichnung “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder “Bl” (blind) aufweisen. Das bloße Hinterlegen des EU-Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf dem Behindertenparkplatz, denn die Fahrt muss tatsächlich auch der Beförderung der schwerbehinderten Person dienen — als Fahrer oder als Mitfahrer. Ferner sollten Parkberechtigte auf die Beschilderung achten, da es auch personalisierte Parkplätze gibt, die mittels Zusatzschild mit einer bestimmte Ausweisnummer gekennzeichnet sind.
Das alleinige Auslegen des Schwerbehindertenausweises ohne Parkberechtigung reicht nicht aus! Die Beantragung des EU-Parkausweises erfolgt beim Amt für Soziales und Jugend (https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/620/show).