Behin­der­ten­park­plätze Foto: LOKALBÜRO

 

Ab Mon­tag, 4. Novem­ber 2024, kon­trol­liert die Ver­kehrs­über­wa­chung des Ord­nungs­am­tes schwer­punkt­mä­ßig die knapp 1.500 Park­plätze für Men­schen mit Behin­de­rung im Stadt­ge­biet, um gegen Falsch­par­ker vor­zu­ge­hen. Diese regel­mä­ßig durch­ge­führte Aktion läuft bis ein­schließ­lich Mon­tag, 11. November.

Das Haupt­ziel der Schwer­punkt­ak­tion besteht darin, Ver­kehrs­teil­neh­mer auf die Ein­hal­tung der Park­re­geln auf­merk­sam zu machen. Die Ver­kehrs­über­wa­chung appel­liert an alle Ver­kehrs­teil­neh­mer, die gel­ten­den Park­re­ge­lun­gen in Bezug auf Park­plätze für Men­schen mit schwe­ren Beein­träch­ti­gun­gen zu respek­tie­ren und Rück­sicht auf Men­schen mit schwe­ren kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen zu neh­men. Nur durch anhal­tend hohen Druck mit­tels Kon­trol­len lasse sich die Zahl der Falsch­par­ker auf den rund 500 all­ge­mei­nen und 950 per­so­nen­be­zo­ge­nen Park­plätze für Men­schen mit Behin­de­rung im Stadt­ge­biet lang­fris­tig reduzieren.

Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­den ins­ge­samt 5.371 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang ein­ge­lei­tet, und in 1.427 Fäl­len musste der Abschlepp­dienst geru­fen werden.

Wäh­rend der Schwer­punkt­ak­tion wer­den Ver­stöße kon­se­quent geahn­det. Ver­kehrs­teil­neh­mer, die sich nicht an die Regeln hal­ten, müs­sen mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern, Punk­ten in Flens­burg oder sogar dem Ent­zug der Fahr­erlaub­nis rech­nen. In jedem Fall, so das Ord­nungs­amt, hat das unbe­rech­tigte Par­ken auf einem Park­plätze für Men­schen mit Behin­de­rung ein Ver­war­nungs­geld in Höhe von 55 Euro zur Folge. Muss das Fahr­zeug abge­schleppt wer­den, so kom­men auf den Falsch­par­ker noch die Abschlepp­kos­ten und Gebüh­ren dazu, so dass er dann mit der Zah­lung von rund 270 Euro zu rech­nen hat.

Wer darf die Park­plätze nutzen?
Das Par­ken auf einem Park­platz für Men­schen mit Behin­de­rung ist nur mit der ent­spre­chen­den Park­be­rech­ti­gung, dem blauen EU-Park­aus­weis, gestat­tet. Der blaue EU-Park­aus­weis ist gut sicht­bar ins Auto zu legen. Die­ser Aus­weis wird in Deutsch­land für Per­so­nen aus­ge­stellt, die in ihrem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis die Kenn­zeich­nung “aG” (außer­ge­wöhn­li­che Geh­be­hin­de­rung) oder “Bl” (blind) auf­wei­sen. Das bloße Hin­ter­le­gen des EU-Park­aus­wei­ses allein gestat­tet aber noch nicht das Par­ken auf dem Behin­der­ten­park­platz, denn die Fahrt muss tat­säch­lich auch der Beför­de­rung der schwer­be­hin­der­ten Per­son die­nen — als Fah­rer oder als Mit­fah­rer. Fer­ner soll­ten Park­be­rech­tigte auf die Beschil­de­rung ach­ten, da es auch per­so­na­li­sierte Park­plätze gibt, die mit­tels Zusatz­schild mit einer bestimmte Aus­weis­num­mer gekenn­zeich­net sind.

Das allei­nige Aus­le­gen des Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses ohne Park­be­rech­ti­gung reicht nicht aus! Die Bean­tra­gung des EU-Park­aus­wei­ses erfolgt beim Amt für Sozia­les und Jugend (https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/620/show).

 

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