Die Regelung gilt ab dem 1. November in den Kulturinstituten
Ausnahmen bilden die VHS, die Clara-Schumann-Musikschule und die Stadtbüchereien
Seit dem 1. Oktober gilt für Veranstaltungen, zu denen die Landeshauptstadt Düsseldorf als Veranstalterin einlädt, die 2G-Regel: Volljährige Teilnehmende müssen so eine Immunisierung durch eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen. Diese Regelung gilt ab dem 1. November nun auch — außerhalb von Veranstaltungen — für den regulären Besuch von städtischen Kultureinrichtungen.
VHS, Musikschule und Stadtbüchereien
Für die Volkshochschule und die Clara-Schumann-Musikschule greift, da es sich hierbei um Bildungseinrichtungen handelt, die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Kundinnen und Kunden der Stadtbüchereien müssen für die Bibliotheksnutzung keinen Nachweis erbringen — analog wie z.B. beim Einkauf. Lesungen und ähnliches in den Stadtbüchereien gelten als Veranstaltung, bei denen dann wiederum die 2G-Regelung gilt.
Grundsätzlich gilt weiterhin nach der Coronaschutzverordnung NRW — unabhängig von einer 2G- oder 3G-Regelung — die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Hierauf kann jedoch an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden.
Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Außerhalb der Ferien, also während des normalen Schulbetriebs, gelten Kinder und Jugendliche als “Schülerinnen und Schüler mit Schultestungen” und benötigen deshalb keinen Immunisierungs- oder Testnachweis. Der Schülerausweis gilt als Nachweis. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Für den Zeitraum der Ferien, in dem keine Schultestungen stattfinden, ist jedoch ein negativer Testnachweis bzw. ein Impf- oder Genesungsnachweis erforderlich.
Für erwachsene Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid geimpft werden können und dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen, findet die 3G-Regel Anwendung. Sie haben einen entsprechenden Schnell- oder PCR-Test vorzulegen.