Minis­te­rin Yvonne Gebauer Foto: Tho­mas Ban­neyer / MSB NRW

 

Wie­der­ein­füh­rung der Mas­ken­pflicht am Sitz­platz ab dem 2. Dezember

Das Lan­des­ka­bi­nett hat in sei­ner heu­ti­gen Sit­zung auf Vor­schlag von Schul- und Bil­dungs­mi­nis­te­rin Yvonne Gebauer die Rück­kehr zur Mas­ken­pflicht im Unter­richt am Sitz­platz beschlos­sen. Schul- und Bil­dungs­mi­nis­te­rin Yvonne Gebauer erklärte: „In der gegen­wär­ti­gen Situa­tion, in der wir uns auch mit einer neuen Virus­va­ri­ante aus­ein­an­der­set­zen müs­sen, haben wir aus Grün­den der Vor­sicht ent­schie­den, die Mas­ken­pflicht im Unter­richt am Sitz­platz wie­der ein­zu­füh­ren. Wir wol­len damit auch in den kom­men­den Wochen den für unsere Schü­le­rin­nen und Schü­ler so wich­ti­gen Prä­senz­un­ter­richt sichern. Meine oberste Prio­ri­tät ist und bleibt es, die Schu­len offen­zu­hal­ten. Gerade in der Pan­de­mie ist es ent­schei­dend, dass für Kin­der und Jugend­li­che ihr Schul­all­tag wei­ter­hin gewähr­leis­tet ist, sie Struk­tur und Halt bekom­men.“ Damit wer­den auch die Rück­mel­dun­gen aus der Schul­ge­mein­schaft auf­ge­nom­men, die sich durch die Rück­kehr zur Mas­ken­pflicht im Unter­richt auch bei den Schü­le­rin­nen und Schü­lern siche­rer fühlt.

Die Mas­ken­pflicht am Sitz­platz gilt ab mor­gen, den 2. Dezem­ber 2021, wie­der an allen Schu­len des Lan­des. Die Coro­nabe­treu­ungs­ver­ord­nung wird ent­spre­chend geän­dert. Mit der Wie­der­ein­füh­rung der Mas­ken­pflicht am Sitz­platz blei­ben zugleich die behörd­li­chen Anord­nun­gen von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men auf ein unbe­dingt erfor­der­li­ches Maß beschränkt. Sofern nicht außer­ge­wöhn­li­che Umstände (zum Bei­spiel Aus­brü­che oder Auf­tre­ten von neuen Virus-Vari­an­ten) vor­lie­gen, wird sich die Anord­nung von Qua­ran­tä­nen wie­der nur auf die infi­zierte Per­son beziehen.

Die Maske am Sitz­platz gilt ab sofort auch wie­der für Ganz­tags- und Betreu­ungs­an­ge­bote, dar­über hin­aus für alle sons­ti­gen Zusam­men­künfte im Schul­be­trieb (Kon­fe­ren­zen, Bespre­chun­gen, Gre­mi­en­sit­zun­gen), sofern ein Min­dest­ab­stand von 1,50 Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Ledig­lich auf dem Außen­ge­lände der Schu­len (Schul­hof, Park­platz) gilt wie bis­her grund­sätz­lich keine Maskenpflicht.