Über zehn Jahre lang hat die Landeshauptstadt Düsseldorf rechtlich darum gerungen, das Baudenkmal Angerstraße 101 zu erhalten. Zuletzt erfolgte dies Hand in Hand mit dem heutigen Eigentümer, der das Baudenkmal im Jahr 2014 mit dem Ziel der Instandsetzung erworben hatte. Leider offenbarten nähere Untersuchungen einen schlechteren baulichen Zustand als erwartet. Gleichwohl die Landeshauptstadt im Jahr 2012 eine Notsicherung als Ersatzvornahme anstelle des damaligen und schließlich insolventen Eigentümers durchführen ließ, reichten die Schäden bereits sehr weit. Nun steht fest, dass der Zustand der denkmalgeschützten Gebäudeteile so schlecht ist, dass mit einer Sanierung nahezu alle historischen Bauteile erneuert werden müssten. Damit würde das Gebäudeensemble Angerstraße 101 seinen Denkmalwert verlieren. Denkmalrechtlich gilt es daher als nicht erhaltensfähig und sein Abbruch als denkmalrechtlich zulässig. Daher wird das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bauaufsichtsamt die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals erteilen.
Bei dem Anwesen Angerstraße 101 handelt es sich um ein Wohnhaus, das vermutlich gegen Ende des 18. Jahrhunderts errichtet worden war. Es war gemeinsam mit einem kleinen Wirtschaftsanbau und der Grundstückseinfassung 1983 aufgrund seiner guten Gestaltung und als Beleg für die städtebauliche Entwicklung Urdenbachs in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eingetragen worden.
In Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege hat der Eigentümer bereits eine umfassende Dokumentation des Bestandes erarbeiten lassen, so dass das Wissen über den historischen Bestand nicht unerkannt verloren geht. Daneben besteht die Absicht des Eigentümers, den Erhalt der historischen Natursteinbank auf dem Grundstück sicherzustellen sowie die aufwendig gestaltete Eingangstür mit Oberlicht zu erhalten und für seine Wiederverwendung zu sorgen. Nach Abschluss der Abbruchmaßnahmen wird das Baudenkmal aus der Denkmalliste gelöscht.