Kar­ten­aus­schnitt

 

Über zehn Jahre lang hat die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf recht­lich darum gerun­gen, das Bau­denk­mal Anger­straße 101 zu erhal­ten. Zuletzt erfolgte dies Hand in Hand mit dem heu­ti­gen Eigen­tü­mer, der das Bau­denk­mal im Jahr 2014 mit dem Ziel der Instand­set­zung erwor­ben hatte. Lei­der offen­bar­ten nähere Unter­su­chun­gen einen schlech­te­ren bau­li­chen Zustand als erwar­tet. Gleich­wohl die Lan­des­haupt­stadt im Jahr 2012 eine Not­si­che­rung als Ersatz­vor­nahme anstelle des dama­li­gen und schließ­lich insol­ven­ten Eigen­tü­mers durch­füh­ren ließ, reich­ten die Schä­den bereits sehr weit. Nun steht fest, dass der Zustand der denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­de­teile so schlecht ist, dass mit einer Sanie­rung nahezu alle his­to­ri­schen Bau­teile erneu­ert wer­den müss­ten. Damit würde das Gebäu­de­en­sem­ble Anger­straße 101 sei­nen Denk­mal­wert ver­lie­ren. Denk­mal­recht­lich gilt es daher als nicht erhal­tens­fä­hig und sein Abbruch als denk­mal­recht­lich zuläs­sig. Daher wird das Insti­tut für Denk­mal­schutz und Denk­mal­pflege im Bau­auf­sichts­amt die denk­mal­recht­li­che Erlaub­nis zum Abbruch des Bau­denk­mals erteilen.

Bei dem Anwe­sen Anger­straße 101 han­delt es sich um ein Wohn­haus, das ver­mut­lich gegen Ende des 18. Jahr­hun­derts errich­tet wor­den war. Es war gemein­sam mit einem klei­nen Wirt­schafts­an­bau und der Grund­stücks­ein­fas­sung 1983 auf­grund sei­ner guten Gestal­tung und als Beleg für die städ­te­bau­li­che Ent­wick­lung Urden­bachs in die Denk­mal­liste der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf ein­ge­tra­gen worden.

In Abstim­mung mit dem Insti­tut für Denk­mal­schutz und Denk­mal­pflege hat der Eigen­tü­mer bereits eine umfas­sende Doku­men­ta­tion des Bestan­des erar­bei­ten las­sen, so dass das Wis­sen über den his­to­ri­schen Bestand nicht uner­kannt ver­lo­ren geht. Dane­ben besteht die Absicht des Eigen­tü­mers, den Erhalt der his­to­ri­schen Natur­stein­bank auf dem Grund­stück sicher­zu­stel­len sowie die auf­wen­dig gestal­tete Ein­gangs­tür mit Ober­licht zu erhal­ten und für seine Wie­der­ver­wen­dung zu sor­gen. Nach Abschluss der Abbruch­maß­nah­men wird das Bau­denk­mal aus der Denk­mal­liste gelöscht.