Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seinen Sitzungen am 9. November und 14. Dezember 2023 Anpassungen von ortsrechtlichen Bestimmungen beschlossen, die zum 1. Januar 2024 wirksam werden. Neben einigen Änderungen bei Gebühren und Entgelten gehört dazu auch die Befreiung für Assistenzhunde von der Hundesteuer, die auf eine Initiative des Behindertenrates zurückgeht.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Neufassung der Hundesteuersatzung
Die neue Hundesteuersatzung sieht vor, dass künftig alle Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund gemäß § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zum Schutz und zur Hilfe angewiesen sind, von der Hundesteuer befreit werden. Hierdurch werden neben den bisherigen Freistellungen, wie zum Beispiel für Halterinnen und Halter von Blindenführhunden oder Rettungshunden, weitere Steuerbefreiungen gewährt. Düsseldorferinnen und Düsseldorfer müssen hierfür einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung vorlegen.
Abwassergebühren bleiben unverändert konstant
Dank der vom Stadtentwässerungsbetriebes Düsseldorf (SEBD) vorgelegten Abwassergebührenkalkulation 2024 bleiben die Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung auf dem Vorjahresniveau und damit auch im Jahr 2024 unverändert konstant.
Die jährliche Belastung eines Vier-Personen-Musterhaushaltes liegt im Vergleich mit anderen Großstädten in Deutschland auf sehr niedrigem Niveau. Es entfallen pro Person und Tag auf die Abwassergebühren — trotz allgemeiner Kostensteigerungen in den letzten Jahren — weniger als 25 Cent. Die Optimierung von Betriebsprozessen wird beim SEBD auch zukünftig im Fokus bleiben, um die Abwassergebühren möglichst moderat zu gestalten.
Der seit 2023 geltende Schmutzwassergebührensatz beträgt im kommenden Jahr unverändert 1,65 Euro je Kubikmeter Frischwasser für die Schmutzwasserentsorgung. Der Gebührensatz für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt 1,04 Euro je m²/Jahr beziehungsweise bei Gründächern 0,52 Euro je m²/Jahr.
Gebühren für Friedhöfe und das Krematorium
Aufgrund gestiegener Betriebs‑, Sach- und Personalkosten hat das Garten‑, Friedhofs- und Forstamt die Gebührentarife um durchschnittlich 13,65 Prozent angehoben. Eine Sarg-Einzelgrabstätte mit 20 Jahren Ruhefrist erhöht sich auf 1.322,27 Euro (bisher 1.152,28 Euro), das Sarg-Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungszeit auf 1.751,20 Euro (bisher 1.519,40 Euro). Ein Urnen-Einzelgrab mit 20 Jahren Laufzeit kostet künftig 1.185,35 Euro (bisher 1.035,05 Euro), das Urnen-Wahlgrab für drei Urnen mit gleicher Laufzeit 1.451,80 Euro (bisher 1.672,00 Euro).
Das Angebot “Baumgrab” wird angepasst. Urneneinzelgrabstätten im Baumfeld werden künftig nicht mehr angeboten, das Nutzungsrecht für ein Baumwahlgrab wird den Wünschen von Kundinnen und Kunden entsprechend von 30 Jahre auf 20 Jahre verkürzt. Die Gebühr beläuft sich dabei inklusive Pflege und Umsatzsteuer auf 2.505,60 Euro einschließlich der Umsatzsteuer. Die Nutzung der Friedhofskapelle für 20 Minuten erhöht sich von 244,74 Euro auf 277,15 Euro.
Bei den Einäscherungen steigen die Gebühren um 3,77 Prozent. Die Gebühr für die Kremierung beträgt 330,07 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen
Bei der Ausstellung von Reisepässen steigen die Gebühren von 60 auf 70 Euro (Express von 92 auf 102 Euro), bei der Ausführung mit 48 Seiten von 82 auf 92 Euro (Express von 114 auf 124 Euro).
Regelhonorare der Volkshochschule
Die Änderung der Honorarordnung für Veranstaltungen der Volkshochschule Düsseldorf sieht rückwirkend zum Halbjahreswechsel 2023 eine Erhöhung der Regelhonorare von 30 auf 31 Euro vor. Jeweils zum Halbjahreswechsel werden die Honorare schrittweise bis 2027 um jeweils einen Euro auf schlussendlich 35 Euro erhöht. Eine Erhöhung des Regelhonorars erfolgte zuletzt zum Frühjahrssemester 2020.
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Ab Januar werden die Einspielergebnisse für Spielhallen um 1 Prozent auf 20 Prozent erhöht. Dabei unterscheidet die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung nicht mehr zwischen Spielhallen und Gaststätten beziehungsweise sonstigen Orten, in denen Spielgeräte aufgestellt sind.
Herkömmliche Tanzveranstaltungen werden zur Steigerung der Attraktivität von Clubs, Diskotheken und Kulturbetrieben in Düsseldorf ab 2024 nicht mehr besteuert. Unter die Befreiung fallen jedoch keine Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und ähnliche Darbietungen.
Anpassungen erfolgen auch im Bereich von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Zudem werden die Möglichkeiten zum digitalen Auslesen von Spielgeräten erweitert.
Die neue Vergnügungssteuersatzung folgt nicht nur dem ordnungspolitischen Grundgedanken, sondern soll gleichzeitig auch der Suchtbegünstigung entgegen treten.