Sym­bol­bild Rei­se­pass Foto: LOKALBÜRO

 

Der Rat der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hat in sei­nen Sit­zun­gen am 9. Novem­ber und 14. Dezem­ber 2023 Anpas­sun­gen von orts­recht­li­chen Bestim­mun­gen beschlos­sen, die zum 1. Januar 2024 wirk­sam wer­den. Neben eini­gen Ände­run­gen bei Gebüh­ren und Ent­gel­ten gehört dazu auch die Befrei­ung für Assis­tenz­hunde von der Hun­de­steuer, die auf eine Initia­tive des Behin­der­ten­ra­tes zurückgeht.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Einzelnen:

Neu­fas­sung der Hundesteuersatzung
Die neue Hun­de­steu­er­sat­zung sieht vor, dass künf­tig alle Men­schen mit Behin­de­run­gen, die auf einen Assis­tenz­hund gemäß § 12e Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (BGG) zum Schutz und zur Hilfe ange­wie­sen sind, von der Hun­de­steuer befreit wer­den. Hier­durch wer­den neben den bis­he­ri­gen Frei­stel­lun­gen, wie zum Bei­spiel für Hal­te­rin­nen und Hal­ter von Blin­den­führ­hun­den oder Ret­tungs­hun­den, wei­tere Steu­er­be­frei­un­gen gewährt. Düs­sel­dor­fe­rin­nen und Düs­sel­dor­fer müs­sen hier­für einen gül­ti­gen Aus­weis über die Mensch-Assis­tenz­hund-Gemein­schaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assis­tenz­hun­de­ver­ord­nung vorlegen.

Abwas­ser­ge­büh­ren blei­ben unver­än­dert konstant
Dank der vom Stadt­ent­wäs­se­rungs­be­trie­bes Düs­sel­dorf (SEBD) vor­ge­leg­ten Abwas­ser­ge­büh­ren­kal­ku­la­tion 2024 blei­ben die Gebüh­ren für die Schmutz­was­ser- und Nie­der­schlags­was­ser­ent­sor­gung auf dem Vor­jah­res­ni­veau und damit auch im Jahr 2024 unver­än­dert konstant.

Die jähr­li­che Belas­tung eines Vier-Per­so­nen-Mus­ter­haus­hal­tes liegt im Ver­gleich mit ande­ren Groß­städ­ten in Deutsch­land auf sehr nied­ri­gem Niveau. Es ent­fal­len pro Per­son und Tag auf die Abwas­ser­ge­büh­ren — trotz all­ge­mei­ner Kos­ten­stei­ge­run­gen in den letz­ten Jah­ren — weni­ger als 25 Cent. Die Opti­mie­rung von Betriebs­pro­zes­sen wird beim SEBD auch zukünf­tig im Fokus blei­ben, um die Abwas­ser­ge­büh­ren mög­lichst mode­rat zu gestalten.

Der seit 2023 gel­tende Schmutz­was­ser­ge­büh­ren­satz beträgt im kom­men­den Jahr unver­än­dert 1,65 Euro je Kubik­me­ter Frisch­was­ser für die Schmutz­was­ser­ent­sor­gung. Der Gebüh­ren­satz für die Nie­der­schlags­was­ser­ent­sor­gung beträgt 1,04 Euro je m²/Jahr bezie­hungs­weise bei Grün­dä­chern 0,52 Euro je m²/Jahr.

Gebüh­ren für Fried­höfe und das Krematorium
Auf­grund gestie­ge­ner Betriebs‑, Sach- und Per­so­nal­kos­ten hat das Garten‑, Fried­hofs- und Forst­amt die Gebüh­ren­ta­rife um durch­schnitt­lich 13,65 Pro­zent ange­ho­ben. Eine Sarg-Ein­zel­grab­stätte mit 20 Jah­ren Ruhe­frist erhöht sich auf 1.322,27 Euro (bis­her 1.152,28 Euro), das Sarg-Wahl­grab mit 20 Jah­ren Nut­zungs­zeit auf 1.751,20 Euro (bis­her 1.519,40 Euro). Ein Urnen-Ein­zel­grab mit 20 Jah­ren Lauf­zeit kos­tet künf­tig 1.185,35 Euro (bis­her 1.035,05 Euro), das Urnen-Wahl­grab für drei Urnen mit glei­cher Lauf­zeit 1.451,80 Euro (bis­her 1.672,00 Euro).

Das Ange­bot “Baum­grab” wird ange­passt. Urnen­ein­zel­grab­stät­ten im Baum­feld wer­den künf­tig nicht mehr ange­bo­ten, das Nut­zungs­recht für ein Baum­wahl­grab wird den Wün­schen von Kun­din­nen und Kun­den ent­spre­chend von 30 Jahre auf 20 Jahre ver­kürzt. Die Gebühr beläuft sich dabei inklu­sive Pflege und Umsatz­steuer auf 2.505,60 Euro ein­schließ­lich der Umsatz­steuer. Die Nut­zung der Fried­hofs­ka­pelle für 20 Minu­ten erhöht sich von 244,74 Euro auf 277,15 Euro.

Bei den Ein­äsche­run­gen stei­gen die Gebüh­ren um 3,77 Pro­zent. Die Gebühr für die Kre­mie­rung beträgt 330,07 Euro ein­schließ­lich Umsatzsteuer.

Gebüh­ren für die Aus­stel­lung von Reisepässen
Bei der Aus­stel­lung von Rei­se­päs­sen stei­gen die Gebüh­ren von 60 auf 70 Euro (Express von 92 auf 102 Euro), bei der Aus­füh­rung mit 48 Sei­ten von 82 auf 92 Euro (Express von 114 auf 124 Euro).

Regel­ho­no­rare der Volkshochschule
Die Ände­rung der Hono­rar­ord­nung für Ver­an­stal­tun­gen der Volks­hoch­schule Düs­sel­dorf sieht rück­wir­kend zum Halb­jah­res­wech­sel 2023 eine Erhö­hung der Regel­ho­no­rare von 30 auf 31 Euro vor. Jeweils zum Halb­jah­res­wech­sel wer­den die Hono­rare schritt­weise bis 2027 um jeweils einen Euro auf schluss­end­lich 35 Euro erhöht. Eine Erhö­hung des Regel­ho­no­rars erfolgte zuletzt zum Früh­jahrs­se­mes­ter 2020.

Neu­fas­sung der Vergnügungssteuersatzung
Ab Januar wer­den die Ein­spiel­ergeb­nisse für Spiel­hal­len um 1 Pro­zent auf 20 Pro­zent erhöht. Dabei unter­schei­det die Neu­fas­sung der Ver­gnü­gungs­steu­er­sat­zung nicht mehr zwi­schen Spiel­hal­len und Gast­stät­ten bezie­hungs­weise sons­ti­gen Orten, in denen Spiel­ge­räte auf­ge­stellt sind.

Her­kömm­li­che Tanz­ver­an­stal­tun­gen wer­den zur Stei­ge­rung der Attrak­ti­vi­tät von Clubs, Dis­ko­the­ken und Kul­tur­be­trie­ben in Düs­sel­dorf ab 2024 nicht mehr besteu­ert. Unter die Befrei­ung fal­len jedoch keine Strip­tease-Vor­füh­run­gen, Peep­shows, Tab­le­dan­ces und ähn­li­che Darbietungen.

Anpas­sun­gen erfol­gen auch im Bereich von Spiel­ge­rä­ten ohne Gewinn­mög­lich­keit. Zudem wer­den die Mög­lich­kei­ten zum digi­ta­len Aus­le­sen von Spiel­ge­rä­ten erweitert.

Die neue Ver­gnü­gungs­steu­er­sat­zung folgt nicht nur dem ord­nungs­po­li­ti­schen Grund­ge­dan­ken, son­dern soll gleich­zei­tig auch der Sucht­be­güns­ti­gung ent­ge­gen treten.

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