Untere Naturschutzbehörde erinnert: Gehölzschnitt nur bis Ende Februar zulässig/Ab März beginnt die Vogelschutzzeit
Wer noch Hecken oder Gehölze zurückschneiden möchte, muss die Arbeiten in den kommenden Wochen erledigen, denn am Montag, 28. Februar, endet die Zeit des Gehölzschnitts. Danach beginnt die Brutzeit der heimischen Vogelarten. Erst ab Oktober können Hecken und Gehölze dann wieder zurückgeschnitten werden. Darauf macht die Untere Naturschutzbehörde im Garten‑, Friedhofs- und Forstamt aufmerksam.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es während der Brutzeit der heimischen Vogelarten verboten, ihre Nist‑, Brut‑, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Damit den Vögeln — aber auch Insekten und anderen Tieren — ausreichende und geeignete Nist- und Zufluchtsstätten zur Verfügung stehen, müssen umfangreichere Rückschnitte an Hecken und Gebüsch grundsätzlich bis Ende Februar abgeschlossen sein.
Gerade in Straßen und Wege hineingewachsene Hecken sollten spätestens jetzt gestutzt werden. Ab Dienstag, 1. März, sind grundsätzlich nur Form- und Pflegeschnitte erlaubt, bei denen nur die jährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen. Aber auch dabei ist auf Nester im Gebüsch und in den Bäumen, die geschnitten werden, zu achten. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
In den Natur- und Landschaftsschutzgebieten der Landeshauptstadt Düsseldorf sind Bäume, Hecken und Sträucher das ganze Jahr über geschützt. Dort bedarf der Rückschnitt grundsätzlich der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Fragen zu den gesetzlichen Regelungen beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 0211–8926804 oder per E‑Mail an unb@duesseldorf.de.