Für den “stillen Feiertag” Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag gelten besondere Vorschriften des Feiertaggesetzes Nordrhein Westfalen. Das Ordnungsamt informiert über die Regelungen:
Am Gründonnerstag (6. April 2023) sind ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Am Karfreitag (7. April 2023) ab 00.00 Uhr und noch bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen. Über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes NW entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Stadt appelliert daher an alle Betreiber von Gaststätten, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater und Musikaufführungen, diese Verbote zu beachten.
Am Ostersonntag gelten die Regelungen eines “regulären” Feiertags, so dürfen zum Beispiel Bäckereien oder Blumenläden geöffnet haben. Die Möglichkeit zum Einkauf von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren ist am Ostermontag jedoch nicht gegeben, da es sich dabei um einen zweiten Feiertag in Folge handelt (wie Pfingsten oder Weihnachten).