Ladesäulen © Lokalbüro

Lade­säu­len © Lokalbüro

 

 

Das Ord­nungs­amt der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hat Ende April 2026 stadt­weite Schwer­punkt­kon­trol­len an Elek­tro-Lade­säu­len durch­ge­führt. Das Ergeb­nis ist deut­lich: Ins­ge­samt wur­den 373 Ver­war­nun­gen aus­ge­spro­chen und 16 Fahr­zeuge abgeschleppt.

Ziel der Aktion war es, sicher­zu­stel­len, dass die öffent­li­che Lade­infra­struk­tur tat­säch­lich den­je­ni­gen zur Ver­fü­gung steht, die sie brau­chen – näm­lich Elek­tro­fahr­zeug­nut­zern ohne eigene Lade­mög­lich­keit zu Hause oder am Arbeits­platz. Doch die Kon­trol­len zeig­ten: Nicht nur Ver­bren­ner blo­ckie­ren die Stell­plätze. Von den 373 Ver­war­nun­gen betra­fen ledig­lich 29 Fahr­zeuge mit Ver­bren­nungs­mo­tor. Der weit­aus grös­sere Teil der Ver­stösse ent­fiel auf Elek­tro­fahr­zeuge selbst – vor allem weil die vor­ge­schrie­bene Park­scheibe nicht aus­ge­legt wurde. In einer klei­ne­ren Zahl von Fäl­len waren die Fahr­zeuge zwar an der Säule geparkt, aber gar nicht zum Laden angeschlossen.

Was gilt an Düs­sel­dor­fer Ladesäulen?

Im Stadt­ge­biet gibt es der­zeit zwei unter­schied­li­che Beschil­de­rungs­ar­ten. An den meis­ten Lade­säu­len steht das blaue Park­zei­chen (Ver­kehrs­zei­chen 314) – dort dür­fen Elek­tro­fahr­zeuge mit „E” im Kenn­zei­chen aus­schliess­lich wäh­rend des Lade­vor­gangs für maxi­mal eine oder vier Stun­den par­ken, eine Park­scheibe ist Pflicht. An weni­gen Stand­or­ten gilt noch das abso­lute Halt­ver­bot (Ver­kehrs­zei­chen 283), das das Par­ken wäh­rend des Ladens für alle Elek­tro­fahr­zeuge erlaubt. In bei­den Fäl­len gilt: Par­ken ist nur zum Laden zuläs­sig – wer fer­tig gela­den hat, muss weiterfahren.

Das Ord­nungs­amt appel­liert an alle Fahr­zeug­füh­rer, die Lade­säu­len aus­schliess­lich bestim­mungs­ge­mäss zu nut­zen. Die Kon­trol­len wer­den auch nach der Schwer­punkt­ak­tion fortgesetzt.

 

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