Das verstehe wer will! Kleine Kneipen müssen wieder schließen, der Besuch von Restaurants ist für vier Wochen nicht möglich. Und wer sich mit Sport ablenken will — auch Fehlanzeige. Und das wird überprüft — von Polizei und Ordnungsamt.
Corona hat wieder alles fest im Griff. Nur den Markt ‘om Carlsplatz nicht. Wie auf einer virusfreien Insel der Glückseeligen stehen die Leute dort an den Stehtischen, futtern, schwatzen, trinken.
Wieso dürfen Marktbetreiber tun, was Kneipenwirten und Restaurant-Betreibern verboten ist?
In der Corona-Schutzverordnung (1.10. 2020) steht: „In der Außengastronomie ist es in Bereichen, die vom öffentlichen Raum räumlich abgegrenzt sind (z.B. durch einen Zaun, eine Mauer, Blumenkübel usw.) zulässig, Gästen anstelle eines Sitzplatzes einen Stehplatz an einem Stehtisch zuzuweisen.“
Klar soweit. Nur wie auf dem Foto unschwer zu erkennen ist, begrenzen weder Kübel noch Zäune den Bereich um die Stehtische. Bleibt die Frage, ob unter diesen Umständen Stehtische überhaupt erlaubt sind?
Aber das ist nicht alles. Die Verordnung schreibt weiter vor: „Soweit in der Außengastronomie Stehtische verwendet werden dürfen, gelten für deren Anordnung die Abstandsregeln gemäß Ziff. 5 (1,5 m Abstand gemessen ab Tischkante) entsprechend. Außerdem ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze an den Tischen erfolgt, damit eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Personen vergleichbar bei Sitzplätzen gewährleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden).
Markierungen? Auch Fehlanzeige. Da wundert es schon, wieso das Ordnungsamt hier nicht einschreitet. Täglich patrouillieren die Damen und Herren der Stadt mehrfach hier entlang. Doch für die vorgeschriebene Corona-Ordnung sorgen sie offenbar nicht.
Lokalbüro hat nachgefragt, die Antwort der Stadt: “Die Coronaschutzverordung erlässt die Landesregierung, ihre Umsetzung obliegt den Normadressaten, hier also dem Gastronomiebetrieb. Der wäre dann auch zu fragen, was die Umsetzung betrifft. Für Stehtische gilt bis übermorgen Ziffer 5a der Anlage zur Coronaschutzverordnung.“
Mit anderen Worten: Fragen Sie doch den Fuchs, ob man eine Gans stehlen darf…