Symbolbild Zoll Düsseldorf © Lokalbüro

Sym­bol­bild Zoll Düs­sel­dorf © Lokalbüro

 

Haupt­zoll­amt ver­hängt 9.000 Euro Buß­geld gegen Arbeitgeber

Die Finanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit des Haupt­zoll­amts Düs­sel­dorf hat gegen einen gro­ßen Düs­sel­dor­fer Arbeit­ge­ber ein Buß­geld in Höhe von 9.000 Euro ver­hängt. Grund war die ille­gale Wei­ter­be­schäf­ti­gung eines aus­län­di­schen Mit­ar­bei­ters über das Ende sei­ner Arbeits­er­laub­nis hinaus.

Der Fall betrifft einen 25-jäh­ri­gen Mann aus dem Kosovo, der zunächst ord­nungs­ge­mäß als Sales Agent bei dem Unter­neh­men ange­stellt war. Sein Auf­ent­halts­ti­tel sah jedoch eine zeit­li­che Befris­tung der Beschäf­ti­gung vor. Diese Frist ließ der Arbeit­ge­ber ver­strei­chen und beschäf­tigte den Mann den­noch für wei­tere sie­ben Monate, ohne dass eine gül­tige Arbeits­er­laub­nis vorlag.

Auf­merk­sam wurde die Aus­län­der­be­hörde auf den Vor­fall, die den Fall zur Anzeige brachte. Die anschlie­ßen­den Ermitt­lun­gen des Haupt­zoll­amts Düs­sel­dorf führ­ten zu den Buß­geld­be­schei­den: Neben den 9.000 Euro für den Arbeit­ge­ber wurde auch gegen den Arbeit­neh­mer selbst ein Buß­geld ver­hängt, das sich auf 500 Euro beläuft.

Der Zoll weist in die­sem Zusam­men­hang auf eine grund­sätz­li­che Pflicht für Arbeit­ge­ber hin, die aus­län­di­sche Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Diese Prüf­pflicht endet nicht mit der Ein­stel­lung, son­dern gilt wäh­rend der gesam­ten Dauer des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Arbeit­ge­ber müs­sen dem­nach fort­lau­fend kon­trol­lie­ren, ob die Beschäf­ti­gung ihrer aus­län­di­schen Ange­stell­ten auf­ent­halts­recht­lich wei­ter­hin zuläs­sig ist. Wer die­ser Pflicht nicht nach­kommt, ris­kiert emp­find­li­che Buß­gel­der, wie der aktu­elle Fall aus Düs­sel­dorf zeigt.