Die Landeshauptstadt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach eine Maskenpflicht auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz im Stadtgebiet unter freiem Himmel gilt. Wörtlich heißt es in der Allgemeinverfügung: “Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist in geschlossenen Räumen und ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel durchgängig eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.”
Mit der Teilnehmerzahl von mehr als 25 greift die Landeshauptstadt die Bestimmung der Coronaschutzverordnung des Landes auf, die ab Montag, 2. November gilt. Weitere Einzelheiten zur Allgemeinverfügung der Stadt sind unter: https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt13/bekanntmachungen/2020/Allgemeinverfuegung-201030.pdfnachzulesen.
Damit wird der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen Stadt und Polizei abgeholfen. Laut der Landeshauptstadt hat die Maskenpflicht in den von der Stadt bestimmten Gebieten schon immer gegolten, während die Polizei von einer Ausnahme bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ausging.
Die Allgemeinverfügung tritt am Samstag, 31. Oktober, 0 Uhr in Kraft und endet mit Ablauf des 1. November. Die ab Montag 2. November, gültige Coronaschutzverordnung beinhaltet dann ebenfalls eine Maskenpflicht bei Versammlungen gemäß Versammlungsgesetz.