In Nordrhein-Westfalen tritt am Freitag, 20. August, eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Nach der bis zum heutigen Tag, 19. August, gültigen Coronaschutzverordnung gelten in Düsseldorf die Regelungen der Inzidenzstufe 2 (7‑Tage-Inzidenzwert zwischen 35 und 50). Da die Landeshauptstadt auch weiterhin über dem Wert von 35 liegt, gelten ab Freitag, 20. August, nach der neuen Verordnung veränderte Regelungen. Die 7‑Tage-Inzidenz liegt in der Landeshauptstadt Düsseldorf aktuell bei einem Wert von 90,9.
Einzelheiten dazu zeigt die nachfolgende Übersicht:
Zugangsbeschränkungen und Testpflicht Es gilt grundsätzlich die 3G-Regel: Geimpfte und Genesene haben keine Einschränkungen, aber Masken- und Abstandspflicht bleibt bestehen.
Alle anderen benötigen: einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR ‑Test (maximal 48 Stunden alt) unter anderem für:
- Veranstaltungen im öffentlichen Raum unter Nutzung von Innenräumen
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung (bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen)
- Bildungsangebote und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangebote für Kinder und Jugendliche: gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest möglich, bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis: mindestens zweimal wöchentlich
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen) mit Ausnahme von Demonstrationen (Versammlungen im Sinne des Art 8 GG) bei denen voraussichtlich die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist.
Für Angebote mit besonders hohem Risiko einer Mehrfachansteckung einen negativen PCR-Test (max. 48 Stunden alt), unter anderem für:
- Clubs
- Diskotheken
- Tanzveranstaltungen
- private Feiern mit Tanz
- Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
- Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb dieser Einrichtungen.
Unabhängig von der Inzidenz
- Die 3G-Regel (vollständig geimpft, genesen, negativ getestet) gilt für die Besucher*innen unter anderem folgender Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
- Stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
- Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.
Bei Sportgroßveranstaltungen: höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene); über 5.000 Zuschauende: zulässige Auslastung höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität.
Testpflicht bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Urlaub oder vergleichbarer Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem 1. Juli 2021 (Dauer: mindestens 5 Werktage hintereinander) für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind.
Kinder und Jugendliche
- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Sie werden wie Getestete behandelt.
Maskenpflicht
Maskenpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz und davon, ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.
Eine medizinische Maske (mindestens sogenannte OP-Maske) muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden: • im öffentlichen Personennah- und fernverkehr
• im Handel
• in Innenräumen mit Publikumsverkehr
• in Warteschlangen, an Verkaufsständen und an der Kasse
• bei Sport‑, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher*innen.
Ausnahmen
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Auf das Tragen einer Maske kann zum Beispiel verzichtet werden (Liste der Ausnahmen nicht vollständig):
- in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen
- in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird
- in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder PCR-getesteten Personen erlaubt wird
- in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Massen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
- wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist
- von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.