Lei­tung Kri­sen­stab Stadt­di­rek­tor Burk­hard Hintzsche Foto: LOKALBÜRO

 

 

Neue Regeln tre­ten Frei­tag, 4. März, in Kraft/Öffnung von Clubs und Diskotheken

In Nord­rhein-West­fa­len tritt am Frei­tag, 4. März, eine neue Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW in Kraft. Damit setzt die Lan­des­re­gie­rung die von Bund und Län­dern gemein­sam beschlos­sene wei­tere Öff­nungs­per­spek­tive in einem zwei­ten Schritt um. So fal­len ab Frei­tag Zugangs­be­schrän­kun­gen (3G, 2G, 2G-plus) für Kin­der und Jugend­li­che ganz weg. Dar­über hin­aus gilt: Der Besuch gas­tro­no­mi­scher Ein­rich­tun­gen und die Inan­spruch­nahme von Über­nach­tungs­an­ge­bo­ten sind nun auch nicht immu­ni­sier­ten Per­so­nen mög­lich, die einen gül­ti­gen nega­ti­ven offi­zi­el­len Schnell­test vor­wei­sen kön­nen. Glei­ches gilt für den Besuch von Museen, Kon­zer­ten und wei­te­ren Kul­tur­ein­rich­tun­gen sowie für die gemein­same Sport­aus­übung außen und innen. Clubs und Dis­ko­the­ken kön­nen unter Ein­hal­tung der 2G-plus Rege­lung mit aktu­el­lem Schnel­lest wie­der öffnen.

Die wich­tigs­ten Anpas­sun­gen im Überblick:
Zugang zu Gas­tro­no­mie, Kul­tur­ein­rich­tun­gen und Sport für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen mit gül­ti­gem nega­ti­ven Test­nach­weis Gas­tro­no­mi­sche Ein­rich­tun­gen und tou­ris­ti­sche Über­nach­tungs­an­ge­bote kön­nen mit Inkraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung auch von nicht immu­ni­sier­ten Per­so­nen in Anspruch genom­men wer­den, sofern sie einen gül­ti­gen Nega­tiv­test vor­wei­sen kön­nen (3G). Auch Kul­tur­ein­rich­tun­gen wie Museen, Aus­stel­lun­gen, Kon­zerte und sons­tige Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen kön­nen getes­tete Men­schen ohne Immu­ni­sie­rung besu­chen. Glei­ches gilt für die Sport­aus­übung im öffent­li­chen Raum (innen und außen) und den Besuch von Sport­ver­an­stal­tun­gen als Zuschau­ende. Die Kapa­zi­täts­gren­zen wer­den dabei zum Teil deut­lich nach oben gescho­ben. Grund­sätz­lich ist damit bis auf wenige Ange­bote mit beson­ders hohen Infek­ti­ons­ri­si­ken (Volks­feste, Groß­ver­an­stal­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen mit Tanz, Dis­ko­the­ken, Bor­delle etc.) künf­tig alles unter 3G zulässig.

Öff­nung von Clubs und Dis­ko­the­ken unter 2G-plus Für Volks­feste und ver­gleich­bare Frei­zeit­ver­an­stal­tun­gen sowie pri­vate Fei­ern mit Tanz wie Hoch­zeits- oder Geburts­tags­fei­ern gilt wei­ter­hin die 2G-plus-Regel. Das bedeu­tet: Teil­neh­men dür­fen nur immu­ni­sierte Per­so­nen, die zusätz­lich über einen aktu­el­len Test oder eine Auf­fri­schungs­imp­fung ver­fü­gen. Auch Clubs, Dis­ko­the­ken und ver­gleich­bare Ein­rich­tun­gen dür­fen ab dem 4. März wie­der öff­nen. Ihr Besuch ist jedoch auf­grund der erhöh­ten Über­tra­gungs­ri­si­ken nur immu­ni­sier­ten Per­so­nen mög­lich, die zusätz­lich über einen nega­ti­ven Test­nach­weis ver­fü­gen. Die zusätz­li­che Test­pflicht gilt hier auch für Men­schen, die bereits eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben oder einen fri­schen Gene­se­nen­sta­tus haben. Eine Mas­ken­pflicht besteht nicht.

Höhere Zuschau­er­ka­pa­zi­tä­ten für Veranstaltungen
Klei­nere Ver­an­stal­tun­gen (sol­che bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedin­gun­gen künf­tig mit mehr Besu­chern mög­lich. Bis zu 500 teil­neh­men­den Per­so­nen gel­ten keine Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen, ober­halb einer abso­lu­ten Zahl von 500 gleich­zei­tig anwe­sen­den oder teil­neh­men­den Per­so­nen darf die zusätz­li­che Aus­las­tung bei höchs­tens 60 Pro­zent der über 500 Per­so­nen hin­aus­ge­hen­den regu­lä­ren Höchst­ka­pa­zi­tät lie­gen. Ins­ge­samt sind dabei höchs­tens 1.000 gleich­zei­tig anwe­sende Zuschau­ende, Besu­che­rin­nen und Besu­cher oder Teil­neh­mende zuläs­sig. Wird 2G-plus gewähr­leis­tet, ent­fällt (ver­gleich­bar mit Dis­ko­the­ken etc.) bis zu einer Teil­neh­mer­zahl von 1.000 Per­so­nen auch die Mas­ken­pflicht. Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen (ab 1.000 Per­so­nen) kön­nen unter den wei­ter­hin gel­ten­den Bedin­gun­gen von 2G-plus und zusätz­li­cher Mas­ken­pflicht künf­tig in Innen­räu­men 60 Pro­zent der jewei­li­gen Höchst­ka­pa­zi­tät genutzt wer­den. Die Per­so­nen­grenze von 6.000 Per­so­nen darf jedoch nicht über­schrit­ten wer­den. Im Freien kön­nen maxi­mal 75 Pro­zent der Kapa­zi­tä­ten bei einer Höchst­grenze von 25.000 Zuschau­ern belegt wer­den. Die zustän­dige Behörde kann Aus­nah­men von den rela­ti­ven und abso­lu­ten Ober­gren­zen fest­le­gen, wenn durch ent­spre­chende Kon­zepte Abläufe sowie An- und Abreise infek­tio­lo­gisch ver­tret­bar gestal­tet wer­den kön­nen. Diese erhöh­ten Per­so­nen­zah­len gel­ten wegen des erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­si­kos nicht für Clubs, Dis­ko­the­ken und Ver­an­stal­tun­gen mit Tanz.

Die Zugangs­be­schrän­kun­gen 2G-plus und 3G gel­ten ab sofort nicht mehr für Kin­der- und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 17 Jahre. Ihnen ist also ab sofort eine Teil­nahme an allen Ver­an­stal­tun­gen und Ange­bo­ten ohne Nach­weis­pflich­ten mög­lich, solange dies im Rah­men der maxi­ma­len Teil­neh­mer­zahl zuläs­sig ist.