Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Nord­rhein-West­fa­len nutzt Übergangsregelung

Minis­ter Lau­mann: Gefähr­den wir jetzt nicht die Erfolge der letz­ten Monate durch ein zu frü­hes Fal­len­las­sen der ver­blie­be­nen Schutzmaßnahmen

Nach Beschluss des Deut­schen Bun­des­tags gilt vom mor­gi­gen Sams­tag an ein neues Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Ange­sichts der zuneh­men­den Anzahl der Corona-Pati­en­tin­nen und ‑pati­en­ten in den Kran­ken­häu­sern ver­län­gert die nord­rhein-west­fä­li­sche Lan­des­re­gie­rung viele der bis­her gel­ten­den Schutz­maß­nah­men der Coro­naschutz­ver­ord­nung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Lan­des­re­gie­rung die Über­gangs­re­ge­lung im geän­der­ten Infektionsschutzgesetz.

Mas­ken­re­ge­lun­gen in Innen­räu­men blei­ben bestehen, im Freien ent­fällt die Mas­ken­pflicht. Für beson­ders risi­ko­be­haf­tete Ein­rich­tun­gen (Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­heime, Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten) wur­den die im Bun­des­ge­setz jetzt weg­ge­fal­le­nen bis­her bun­des­ein­heit­li­chen Vor­ga­ben in der Lan­des­ver­ord­nung übernommen.

Für andere Beschrän­kun­gen, die bis­her in der Lan­des­ver­ord­nung gere­gelt waren, gibt es auch nach Maß­gabe der Über­gangs­re­ge­lung des geän­der­ten Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes keine Rechts­grund­lage mehr, sodass per­sön­li­che Kon­takt­be­schrän­kun­gen für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen (pri­vate Tref­fen bis­her nur mit eige­nem Haus­halt oder max. zwei Per­so­nen aus einem wei­te­ren Haus­halt) sowie Zugangs­be­schrän­kun­gen für Ver­samm­lun­gen weg­fal­len. Auch die pro­zen­tua­len Kapa­zi­täts­be­gren­zun­gen und fes­ten Per­so­nen­ober­gren­zen für Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen ent­fal­len, so zum Bei­spiel für den Besuch von Sport­ver­an­stal­tun­gen. Diverse Zugangs­be­schrän­kun­gen (etwa für Jugend­ar­beit, Sport im Freien und Ver­samm­lun­gen, Trau­un­gen und Fei­ern in Pri­vat­räu­men) wer­den aufgehoben.

Minis­ter Lau­mann erklärt: „Wir alle seh­nen ein Ende der Pan­de­mie her­bei. Lei­der bekom­men aber gerade viele in ihrem Betrieb, im pri­va­ten Umfeld oder auch durch eine eigene Infek­tion mit: Die Pan­de­mie ist nicht vor­bei. Des­halb nut­zen wir in Nord­rhein-West­fa­len die uns bis zum 2. April 2022 ver­blie­be­nen Mög­lich­kei­ten und ver­län­gern viele Schutz­maß­nah­men. Gesell­schaft­li­ches, wirt­schaft­li­ches und kul­tu­rel­les Leben sind bereits im Wesent­li­chen nor­mal mög­lich. Gefähr­den wir durch ein zu frü­hes Fal­len­las­sen der ver­blie­be­nen Schutz­maß­nah­men jetzt nicht die Erfolge der letz­ten Monate.“

Die wich­tigs­ten Anpas­sun­gen im Überblick

Keine Kon­takt­be­schrän­kun­gen im Pri­va­ten mehr
Die per­sön­li­chen Kon­takt­be­schrän­kun­gen, die für immu­ni­sierte Per­so­nen bereits kom­plett weg­ge­fal­len sind, ent­fal­len jetzt auch für nicht immu­ni­sierte Personen.

Keine Kapa­zi­täts-/Per­so­nen­gren­zen mehr
Alle Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen, bei denen die Aus­las­tung bis­her auf 60 oder 75 Pro­zent oder durch abso­lute Höchst­gren­zen beschränkt war, kön­nen ab sofort wie­der voll besetzt wer­den. Die Mas­ken­pflich­ten in Innen­räu­men und bei Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Per­so­nen eben­falls in Innen­räu­men blei­ben aber bestehen.

Weg­fall von Zugangs­be­schrän­kun­gen und der Mas­ken­pflicht im Freien
Für Ange­bote der Jugend­ar­beit, Sport im Freien, Ver­samm­lun­gen, Trau­un­gen und Fei­ern in Pri­vat­räu­men ent­fal­len ab sofort die Zugangs­be­schrän­kun­gen (3G etc.).Für Groß­ver­an­stal­tun­gen gilt künf­tig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volks­feste gilt zukünf­tig eben­falls 3G. Auch die Mas­ken­pflicht im Freien wird dort, wo sie bis­her noch galt, auf­ge­ho­ben. Es gilt wei­ter­hin die Emp­feh­lung, in Situa­tio­nen mit vie­len Men­schen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wird wei­ter­hin fort­lau­fend beob­ach­tet und die Erfor­der­lich­keit der jetzt ver­län­ger­ten Schutz­maß­nah­men über­prüft. Für wei­tere Schutz­maß­nah­men jen­seits der in engen Gren­zen noch mög­li­chen Grund­maß­nah­men bedarf es ab dem 2. April 2022 ins­be­son­dere einen Landtagsbeschluss.