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Hin­weise des Insti­tu­tes für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen zur Mit­nahme von tie­ri­schen Lebens­mit­teln und Pro­vi­ant bei inter­na­tio­na­len Reisen/Ausbreitung von Tier­seu­chen soll ver­hin­dert werden

Um ein Ein­schlep­pen von Tier­seu­chen in die euro­päi­sche Union zu ver­mei­den, ist die Ein­fuhr von tie­ri­schen Lebens­mit­teln aus Nicht-EU-Län­dern (Dritt­län­der) wie Fleisch, Wurst, Käse aber auch Milch und Milch­er­zeug­nis­sen als Rei­se­pro­vi­ant oder zum sons­ti­gen Eigen­ver­brauch ver­bo­ten. Dar­auf weist das Insti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen der Lan­des­haupt­stadt anläss­lich der Som­mer­fe­rien hin.

Für andere Erzeug­nisse gel­ten pro­dukt­spe­zi­fi­sche Ein­fuhr­be­schrän­kun­gen, abhän­gig von Waren­art und Her­kunfts­land. Die Vor­schrif­ten gel­ten nicht für die Ein­fuhr tie­ri­scher Erzeug­nisse in begrenz­ten Men­gen zum per­sön­li­chen Ver­brauch aus Andorra, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, San Marino, und der Schweiz sowie die Ein­fuhr von Fische­rei­er­zeug­nis­sen zum per­sön­li­chen Ver­brauch von den Färöer Inseln und aus Island. Aus­nah­men vom genann­ten Ver­bot gel­ten für die Ein­fuhr von gerin­gen Men­gen unge­öff­ne­ter Säug­lings­nah­rung oder medi­zi­ni­scher Spe­zi­al­nah­rung oder auch medi­zi­nisch not­wen­di­gem Spe­zi­al­fut­ter für Tiere aus allen Dritt­län­dern. Die glei­chen Bestim­mun­gen gel­ten übri­gens auch für den Ver­sand von Lebens­mit­teln zum per­sön­li­chen Ver­brauch mit Paketen.

Der Zoll führt auch im pri­va­ten Rei­se­ver­kehr Kon­trol­len durch, um die bestehen­den Ver­bote und Beschän­kun­gen ein­zu­hal­ten, und über­prüft ent­spre­chend die Ein­hal­tung des prin­zi­pi­el­len Ein­fuhr­ver­bo­tes für tie­ri­sche Lebens­mit­tel. “Soll­ten bei Kon­trol­len Ver­stöße fest­ge­stellt wer­den, wer­den die Waren beschlag­nahmt und ver­nich­tet. Die Ent­sor­gung ist für die Ver­ur­sa­cher kos­ten­pflich­tig. Wer­den sol­che Erzeug­nisse nicht ange­mel­det, kann dies mit einer Geld­strafe belegt oder straf­recht­lich geahn­det wer­den”, betont Klaus Meyer, Lei­ter des Insti­tu­tes für Ver­brau­cher­schutz und Veterinärwesen.

Wer eine Reise plant, der kann sich aus­führ­lich zur Ein­fuhr von Erzeug­nis­sen tie­ri­schen Ursprungs im Rei­se­ver­kehr durch Pri­vat­per­so­nen infor­mie­ren beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Ernäh­rung und Land­wirt­schaft, bei den zustän­di­gen vete­ri­när­recht­li­chen Grenz­kon­troll­stel­len in Deutsch­land, bei den für den Wohn­sitz zustän­di­gen Vete­ri­när­be­hör­den und bei der ört­li­chen zustän­di­gen Zolldienststelle.