Badeverbotsschilder am "Paradiesstrad" © Lokalbüro

Bade­ver­bots­schil­der am “Para­diesst­rad” © Lokalbüro

 

Seit August 2025 gilt ent­lang des gesam­ten Düs­sel­dor­fer Rhein­ufers ein Bade­ver­bot in der Bun­des­was­ser­straße. Grund­lage ist eine ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung, deren Miss­ach­tung mit einem Buß­geld von bis zu 1.000 Euro geahn­det wer­den kann. Am ver­gan­ge­nen Wochen­ende hat das Ord­nungs­amt die ver­schie­de­nen Ufer­be­rei­che mehr­fach kontrolliert.

Dabei wur­den 98 Men­schen prä­ven­tiv belehrt. Zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren kam es nach Anga­ben des Ord­nungs­am­tes nicht. Auch die Feu­er­wehr Düs­sel­dorf musste über das Wochen­ende nicht aus­rü­cken: Ein Ein­satz mit dem Stich­wort „Per­son im Rhein” wurde nicht gemeldet.

Was genau als Baden gilt, ist in der Ver­ord­nung klar defi­niert: Dazu zählt das plan­mä­ßige Ver­wei­len mit dem Kör­per in mehr als knö­chel­tie­fem Was­ser des Rheins zu Erholungs‑, Sport- oder Frei­zeit­zwe­cken – ins­be­son­dere Schwim­men, Waten oder Spie­len im Wasser.

Rund 70 Hin­weis­schil­der ent­lang des Flus­ses war­nen mit Pik­to­gram­men und kur­zen Tex­ten in deut­scher, eng­li­scher, tür­ki­scher, ara­bi­scher und ukrai­ni­scher Spra­che vor der Lebens­ge­fahr, die vom Schwim­men im Rhein aus­geht. Die Schil­der ent­hal­ten zudem die Not­ruf­num­mer sowie den jewei­li­gen Rhein­ki­lo­me­ter, damit Ein­satz­kräfte im Not­fall schnell und prä­zise zum Ein­satz­ort gelan­gen kön­nen. Dar­über hin­aus fin­den sich auf den Schil­dern Ver­hal­tens­hin­weise, etwa zur Müll­ent­sor­gung oder zum Ver­zicht auf offe­nes Feuer, die für einen ange­neh­men Auf­ent­halt am Ufer sor­gen sollen.

Aus­nah­men vom Bade­ver­bot gibt es nur in weni­gen, klar gere­gel­ten Fäl­len: Sie gel­ten für Maß­nah­men von Behör­den und Ret­tungs­diens­ten im Rah­men ihrer Auf­ga­ben, für Übun­gen und Ein­sätze der Was­ser­ret­tung oder Feu­er­wehr sowie für geneh­migte Ver­an­stal­tun­gen mit aus­drück­li­cher Erlaub­nis der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf. Erlaubt blei­ben außer­dem das kurz­zei­tige Ein- und Aus­stei­gen beim An- und Able­gen von Was­ser­fahr­zeu­gen, das Zuwas­ser­las­sen oder Her­aus­zie­hen von Boo­ten an dafür vor­ge­se­he­nen Stel­len sowie Angel­sport und Watfischerei.

Am ver­gan­ge­nen Wochen­ende wurde zusätz­lich über digi­tale Wer­be­flä­chen im gesam­ten Stadt­ge­biet sowie über die Social-Media-Kanäle der Lan­des­haupt­stadt vor den Gefah­ren des Schwim­mens im Rhein gewarnt.