Badeverbotsschilder am "Paradiesstrad" © Lokalbüro

Bade­ver­bots­schil­der am “Para­diesst­rad” © Lokalbüro

 

Das Baden im Rhein bleibt in Düs­sel­dorf ein gefähr­li­ches und zugleich ver­bo­te­nes Unter­fan­gen. Seit August 2025 gilt ent­lang des gesam­ten Düs­sel­dor­fer Rhein­ufers eine ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung, die das Baden in der Bun­des­was­ser­straße unter­sagt. Ver­stöße kön­nen mit einem Buß­geld von bis zu 1.000 Euro geahn­det wer­den. Wie sehr das Thema die Stadt wei­ter­hin beschäf­tigt, zeigte sich am ver­gan­ge­nen Wochen­ende: Das Ord­nungs­amt kon­trol­lierte die Ufer­be­rei­che mehr­fach und sprach ins­ge­samt 39 prä­ven­tive Beleh­run­gen aus. In neun Fäl­len lei­te­ten die Beam­ten Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ein. Auch die Feu­er­wehr Düs­sel­dorf musste aus­rü­cken – zwei­mal wurde sie über das Wochen­ende mit dem Stich­wort „Per­son im Rhein” alarmiert.

Was genau unter das Ver­bot fällt, ist in der Ver­ord­nung klar gere­gelt: Als Baden gilt dem­nach das plan­mä­ßige Ver­wei­len mit dem Kör­per in mehr als knö­chel­tie­fem Was­ser des Rheins zu Erholungs‑, Sport- oder Frei­zeit­zwe­cken. Damit sind ins­be­son­dere Schwim­men, Waten und Spie­len im Was­ser gemeint.

Um Besu­che­rin­nen und Besu­cher des Rhein­ufers für die Gefahr zu sen­si­bi­li­sie­ren, hat die Stadt rund 70 Hin­weis­schil­der ent­lang des Flus­ses auf­ge­stellt. Die Pik­to­gramme samt kur­zen Erläu­te­run­gen sind in fünf Spra­chen gehal­ten: Deutsch, Eng­lisch, Tür­kisch, Ara­bisch und Ukrai­nisch. Sie sol­len unmiss­ver­ständ­lich auf die Lebens­ge­fahr hin­wei­sen, die beim Schwim­men im Rhein droht.

Prak­tisch gedacht sind die Schil­der auch im Ernst­fall: Neben der Not­ruf­num­mer ist dort jeweils der genaue Rhein­ki­lo­me­ter ver­merkt. Wird ein Not­ruf abge­setzt, lässt sich so die exakte Posi­tion schnell an die Ein­satz­kräfte über­mit­teln – wert­volle Zeit, die im Ernst­fall über Leben und Tod ent­schei­den kann. Dar­über hin­aus ent­hal­ten die Schil­der wei­tere Ver­hal­tens­hin­weise, etwa zur rich­ti­gen Müll­ent­sor­gung oder zum Ver­zicht auf offe­nes Feuer am Ufer.

Ganz aus­nahms­los gilt das Bade­ver­bot aller­dings nicht. Aus­ge­nom­men sind Ein­sätze und Übun­gen von Behör­den, Ret­tungs­diens­ten sowie der Feu­er­wehr im Rah­men ihrer Auf­ga­ben. Auch Ver­an­stal­tun­gen, die von der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf aus­drück­lich geneh­migt wur­den, dür­fen statt­fin­den. Wer mit dem Boot unter­wegs ist, darf zudem kurz ein- und aus­stei­gen sowie sein Was­ser­fahr­zeug an dafür vor­ge­se­he­nen Stel­len zu Was­ser las­sen oder her­aus­zie­hen. Ang­ler und Wat­fi­scher sind eben­falls von der Rege­lung ausgenommen.

Über das Wochen­ende warnte die Stadt zusätz­lich über digi­tale Wer­be­flä­chen im gesam­ten Stadt­ge­biet sowie über ihre Social-Media-Kanäle vor den Risi­ken des Schwim­mens im Rhein.